Hachenburg im Westerwald

Ausschankvorschriften in Hachenburger Weinstuben

Ausschankregeln im Jahr 1470

Im sog. Stadtregiment des Jahres 1470 wurde dem Ausschank von Wein breiter Raum eingeräumt.[Anm. 1] Bis ins Detail wurde vorgeschreiben, wie und welcher Wein ausgeschenkt werden durfte. So wurde u.a. festgelegt, dass niemand Wein in seinem Haus ausschenken durfte, der sich nicht vorher als Wirt in der Weise zu erkennen gab, dass er an seinem Haus deutlich (offenbarlich) eine kanne aufhing. Zuwiderhandlung wurde vom Bürgermeister "von der Stadt wegen" mit 5 Albus bestraft.
Der Stadt wurde auch das Recht eingeräumt: Sollte ein Hachenburger Wirt sich entgegen dem Stadtrecht weigern, Wein ausschenken, durfte der Bürgermeister gemeinsam mit zwei Ratsleuten dessen Weinkeller besehen. Sollte man Wein entdecken (aufheischen), wurde der Wirt bei Androhung einer Strafe gezwungen, den Wein für einen angemessenen Preis zum Ausschank anzubieten. Wer das Gebot missachtete, musste dem Bürgermeister 12 Albus Strafe zahlen. Wer sich weiterhin weigerte, musste die dann gegenüber dem Grafen vor Gericht verantworten (nach weistumb unserer gerichts.[Anm. 2] 1623/24 wurden die Wirte Bernhard Faßbender, Johannes Pack, Martin Nister und Rudolf Helt bestraft, weil sie überteuert Wein verkauft hatten.[Anm. 3] 1643/44 sind Strafegelder für falsch verzapften Wein verhängt worden.[Anm. 4]
Alle Gäste einer Weinwirtschaft hatten das Recht mit dem Wirt in dessen Keller zu gehen und zu sehen, was er für sein Geld bekommen wird. Die Weinwirte durften den Wein auch nicht in irgendwelche Behältnisse umfüllen, sondern durften ihn nur direkt aus dem Krannen oder Zapfen aus dem Fass ausschenken. Wer dieses Gebot missachtete, zahlte dem Bürgermeister 5 Albus Strafe.[Anm. 5]### Auch der Weinverkauf auf dem Markt wurde geregelt. Wein durfte ohne Ausnahme nur von den angemeldeten (geschworenen) Unterkäufern verkauft werden. Ausdrückliche wurden verdeckte (heimliche und blinde) Käufe bei Androhung einer Starfe von 12 Albus untersagt. 

Ausschankvorschriften im 17. Jahrhundert

Im Jahr 1684 erließ Graf Salentin Ernst eine neue Ordnung. An den einzelnen Bestimmungen lassen sich die Missstände und Regelwidrigkeiten ablsen, die damals auch in Hachenburg eingerissen waren.
Jeder, der in Hachenburg oder einem der Amtsdörfern wohnte und dort Wein verzapfte, musste dafür sorgen, stets wohlschmeckenden und „unverfälschten“ Wein bereitzuhalten. Gelingt es ihm nicht, Missstände binnen acht Tagen abzustellen, verfiel er einer Strafe. Damit den Weinwirten durch Hecken- und Nebenwirte kein beruflicher Schaden entstand, durften nur solche Wirte Wein verzapfen, die beim Akzisemeister angemeldet waren. Damit wollte man einerseits eine gute Qualität gewährleisten, andererseits wurde den Hachenburger Wirten das Monopol des Weinausschanks gesichert. Um Wucher zu vermeiden, wurden die am Rhein gültigen Preise als Grundlage der Preisgestaltung in der Stadt herangezogen.<ANM>Die Preise für Wein sind nur für wenige Jahre überliefert: Am 18. Dezember 1458 kostete ein Ohm Wein in Hachenburg 8 Gulden (zwei Viertel für 4 Gulden) (Brommer, Inventar S.11 Nr.37). Weinpreise werden etwa 1626/27 (Söhngen S. 78f.), 1694/95 (Söhngen S. 115ff.), 1683/84 (Söhngen S. 108ff) und 1768/69 (Söhngen, Geschichte S.158) genannt.</ANM> Eich und Maß wurden jährlich durch Stadtschultheiß, Bürgermeister und Rat kontrolliert. Die verzapften Weinmengen waren dem Akzisemeister zu melden. [siehe Weinakzise] Um Vermischungen zu vermeiden, war es verboten, Rheinischen und Fruchtbranntwein zusammen zu verzapfen.<ANM>HHStAW Abt.. 342 Nr. 530.</ANM>
Anfang 18. Jahrhundert wurden den Wein-, Branntwein- und Bierwirten befohlen, keinem Hachenburger Bürger, Handwerker oder Dienstmann nach 21 bzw. 22 Uhr etwas zu zapfen. Hielt sich ein Wirt nicht daran, drohte ihm eine Strafe in Höhe von 2 Gulden, der Gast wurde mit 1 Gulden zur Kasse gebeten.<ANM>Über der Zeitangabe 9 Uhr steht in dem Schreiben eine 10 (HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 10 pag. 24)</ANM>

Redaktioneller Hinweis: Die hier vorgestellten Ausführungen sind inhaltliche Ergänzungen und Erweiterungen der entsprechenden Abschnitte des Buches „Geschichte der Stadt Hachenburg“. Die zugehörigen Basis-Informationen sind u.U. nur in der Druckausgabe zu finden. Die Inhalte dieser Seiten entsprechen also nicht denjenigen des Buches.


Anmerkungen:

  1. HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 10 fol. 3-21v vom 1.5.1470. Söhngen S.192-196. Zurück
  2. HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 10 fol. 3ff. vom 1.5.1470. Zurück
  3. Söhngen s. 73ff. Zurück
  4. Söhngen S. 86ff. Zurück
  5. HHSTAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 10 fol. 3ff. vom 1.5.1470. Zurück