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Die Beziehungen der protestantischen Reichsstände zum Reichserzkanzler im 16. Jahrhundert

von Georg Schmidt

Mit einem Wort, die hohe Würde des Reichserzkanzlers ist von größter Wichtigkeit.[Anm. 1] Dieser Satz eines im 18. Jahrhundert verlegten Kompendiums reichsstaatsrechtlicher Grundbegriffe erscheint heute wie eine der vielen nur am Verfassungsrecht und einer gewünschten Ordnung orientierten Übertreibungen, die der Verfassungswirklichkeit zu wenig Beachtung schenken. In den letzten dreißig Jahren ist allerdings deutlich geworden, daß auch und gerade die Geschichtsschreibung Bilder und Vorstellungen vom frühneuzeitlichen Reich produziert hat, die am souveränen nationalen Macht- und Anstaltsstaat orientiert waren und der andersartigen Wirklichkeit vor 1806 nicht gerecht werden konnten. Spätestens nach 1648 schien das Reich vielen Autoren nur noch dazu gut, den unaufhaltsamen Aufstieg Brandenburg-Preußens zu ermöglichen. Angesichts solcher Marginalisierungen mußte ein Reichsamt, das ein geistlicher Fürst innehatte, auf Desinteresse stoßen.[Anm. 2]

Die Einschätzungen zum Alten Reich änderten sich langsam, nachdem die Katastrophe des nationalen deutschen Machtstaats im 20. Jahrhundert diese historiographische Leitkategorie hatte fragwürdig werden lassen. Nach einer Phase der Umorientierung begann sich auch die Geschichtsschreibung für andere Formen großräumiger Integration und Staatlichkeit zu öffnen. Statt dem frühneuzeitlichen Reich generell Defizite zu unterstellen, wurde nun versucht, die sprichwörtliche "teutsche" Freiheit näher zu bestimmen und die Machtbalance zwischen Kaiser und Reichsständen, die aus dem konfessionellen Nebeneinander entstehenden Konflikte, die scheinbar endlos langen Rechtswege, die strukturelle Nichtangriffsfähigkeit oder die außenpolitischen Sonderwege einzelner Reichsstände auf die ihnen innewohnende Rationalität zu befragen. Dabei zeigte sich, daß Funktion und Funktionieren des Alten Reiches ihre eigene Logik besaßen und es auch einen wahrnehmbaren übergreifenden Zusammenhang gab. Dieser wurde mit der den systematischen Sozialwissenschaften entlehnten Kategorie "politisches System" gekennzeichnet – eine Umschreibung, die sich bereits in den zeitgenössischen Quellen findet und die inzwischen als unstrittig gelten darf.[Anm. 3] Vor 1806 sahen viele Juristen und Politiker im Ordnungsgefüge „Altes Reich“ ebenso einen Staat, wenn auch – wie dies Pütter ausdrückte – ein aus mehreren einzelnen Staaten zusammengesetzter.[Anm. 4]

Die Reichspublizisten scheuten sich nicht, diesen Reichskörper in Analogie zum Fürstenstaat als "Reichs-Staat" zu bezeichnen. Gemeint war die auf Verfassung basierende, zusammengesetzte und komplementäre Staatlichkeit. Das Reich als ein vom Kaiser repräsentierter, von der auf dem Reichstag vertretenen Ständenation geprägter und damit auf das deutsche Kernreich begrenzter Staat wird seit Beginn der Neuzeit erkennbar. Die auf dem Reichstag präsenten Stände, der dem Reichskammergericht unterworfene und von den Reichskreisen – mit Ausnahme des burgundischen Spezialfalls – umschriebene Raum sowie der Wille, den Landfrieden dort flächendeckend durchzusetzen, markieren eindeutig staatsbildende Vorgänge. Sie werden mit der um 1500 einsetzenden Betonung einer „deutschen Nation“ im Zusammenhang mit Gegenstand und Titulatur des Reiches auch in der Quellensprache erfahrbar. Die Vorgänge im Umfeld der Wahl Karls V., die Diskussionen um die Gravamina der deutschen Nation und um einen Reichsgrenzzoll zu Beginn der 1520er Jahre akzentuieren dieses Bild einer entstehenden staatlichen Großstruktur.

Um dies auszudrücken und um das politisch zusammenwachsende Reich nördlich der Alpen vom fortbestehenden mittelalterlichen Reichslehensverband, der beispielsweise weite Teile Oberitaliens, Burgunds oder Böhmens einschließt, zu unterscheiden, wird im folgenden vom komplementären Reichs-Staat die Rede sein. Der Begriff „Reichs-Staat“ findet sich in den Quellen des 17. und 18. Jahrhunderts und ist auch bei Zedler als Stichwort ausgewiesen. Komplementär meint, daß es im frühneuzeitlichen Deutschland keine einheitliche, umfassende Staatsgewalt gab, sondern daß sich die verschiedenen staatlichen Ebenen – Territorien, Kreise und Bündnisse, Kaiser und Reich – zu einem zielgerichtet handlungsfähigen Verbund ergänzten.

Den Zeitgenossen war die Wahrnehmung des Reichs als deutscher Staat vertraut, und sie wußten die Reichsämter einzuordnen. Kein geringerer als Johann Jacob Moser stellte den Erzkanzler ins Zentrum der Reichspolitik: Hieraus nun siehet man, daß der Kayser, als Kayser, nichts ohne Chur-Mainz oder dessen Reichs-Vice-Canzlars, Vorwissen in Teutschen Reichs-Angelegenheiten thun kan; wie dann auch der Reichs-Vice-Canzlar wochentlich von allen wichtigen Vorfallenheiten an den Churfürsten Bericht erstattet, jener auch allerdings als einer derer grösten Kayserlichen Staats-Ministers anzusehen ist.[Anm. 5] An anderer Stelle äußerte er über das Mainzer Direktorium des Reichstags: Mit ihm geht es, wie mit der Kayser-Würde: Directe trägt es nichts ein, sondern ist eher eine Last: wohl aber per indirectum ...[Anm. 6]. Wenn Moser anschließend die Beschwerden der Protestanten über die Mainzer Amtsführung auflistet und andeutet, daß die Mainzer Direktorialgesandten auch finanziell Gewinn machten, werden die mit diesem Amt verbundenen Möglichkeiten deutlich.

Es ist alles andere als Ironie, wenn ein Staatsrechtslehrer noch 1804 über den Reichserzkanzler formuliert: Er ist der erste Reichsstand, und besitzt das Reichsdirectorium, auch muß er ... als erster constitutioneller Reichsminister betrachtet werden ....[Anm. 7] Der kurpfalz-bayerische Prokanzler und Landshuter Rechtsprofessor Nicolaus Thaddäus Gönner kam damit sicherlich den Vorstellungen des von Mainz nach Regensburg transferierten Karl Theodor von Dalberg nahe.[Anm. 8] Zu Beginn des 19. Jahrhunderts erschien das Erzkanzleramt noch zukunftsträchtig. Als das Alte Reich wenig später Geschichte war, gerieten – nach dem kurzen rheinbündischen Höhenflug – Dalberg und sein Amt wie so vieles andere in Vergessenheit.

Im Gefüge komplementärer Staatlichkeit, das sich als Ergebnis der Verdichtungsprozesse des ausgehenden Mittelalters in Deutschland entwickelte, besaß der Mainzer Erzkanzler zentrale Funktionen und Koordinierungsaufgaben:[Anm. 9] Leiter der römischen Königswahl, Direktor des Reichstags und nach 1530 der Reichskammergerichtskanzlei.[Anm. 10] Seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wirkte er entscheidend bei der Ernennung des Reichsvizekanzlers mit, berief die Reichsdeputationen und alle anderen Reichskommissionen ein und leitete sie. Der Erzkanzler konnte reichspolitisch Weichen stellen. Das Amt erforderte jedoch in hohem Maße Anpassungsfähigkeit, Beharrungskraft und Ausgleichsbereitschaft, um angesichts der Aufgabenfülle an der hochsensiblen Schnittstelle von reichsständischer Autonomie und monarchischer Regierung nicht zwischen den Fronten zerrieben zu werden. Der Reichserzkanzler mußte Kompromisse suchen, Vergleiche vorbereiten und darauf achten, daß sich die zahllosen ständischen und konfessionellen, fiskalischen und politischen Konflikte im Reichs-Staat nicht zu einer Konfrontationsebene überlagerten und er nicht einseitig zur Partei wurde. Wie der Kaiser gründete auch der Erzkanzler seinen Einfluß weniger auf Macht, als auf Verfahrenshoheiten, Stellenbesetzungen und permanente Vermittlungstätigkeit. Ob die Reichserzkanzler sich an dieser Maxime auch gegenüber den evangelischen Ständen ausgerichtet und ob sie dem Zusammenhalt des Reichs-Staates Priorität gegenüber konfessionellen Gesichtspunkten gegeben haben, soll im folgenden geprüft werden.

I.

Und im fall, das die stendt fur notwendig erwegen, das zuvor von noten, die streittig religion zu vergleichen, bestendigen friden und ordentlich recht uffzurichten, damit das fewer zuvor inwendig gelescht und ein yder, so er sich seiner macht entblosst, anheyms sicher were. Solchs sollen unsere rethe mit andern stenden auch einig sein.[Anm. 11] Dieser Auszug aus der Instruktion Kardinal Albrechts für seine Gesandtschaft zum Hagenauer Religionsgespräch 1540 verdeutlicht den begrenzten Handlungsspielraum eines in seinen letzten Lebensjahren entschieden katholisch gewordenen Reichserzkanzlers: Ein ursprünglich erasmisch gesinnter Hochadeliger mußte als Erzbischof von Mainz und Magdeburg den alten Glauben und das Reichskirchensystem, als Landesherr von der Reformation betroffene Gebiete, als Kurfürst die deutsche Ständenation und als Reichserzkanzler die Integrität des Reichs-Staates im Auge behalten. Seine Handlungsanweisung konstruierte zwar kein Junktim zwischen Türkenhilfe und der Garantie des inneren Friedens, wie dies die Protestanten zur gleichen Zeit versuchten, ist aber nicht weit davon entfernt. Die wenigen Zugeständnisse an reformatorische Forderungen – neben dem Laienkelch gewisse Änderungen bei den Zeremonien oder die Duldung bereits verheirateter Priester – verweisen weniger auf einen Religionsvergleich als auf die von ihm für unumgänglich gehaltenen Reformen des katholischen Glaubens.

Zu Beginn der vierziger Jahre wollten hingegen Kaiser Karl V. und viele Reichsstände die religiöse Reunion. Selbst unter den Theologen schien erasmisches Gedankengut wieder die Oberhand zu gewinnen, obwohl Luther warnte, daß es in Glaubensfragen eigentlich keine Toleranz geben könne.[Anm. 12] Doch die Vermittlungen scheiterten: Die Alternative hieß politischer Friede oder Glaubenskrieg.

Albrecht von Brandenburg hatte 1519 das Interregnum genutzt, um neue reichspolitische Akzente zu setzen. Er ließ sich das Recht zur persönlichen Verwaltung der Reichskanzlei und, weil er selbst häufig verhindert sei, zur Ernennung eines Reichsvizekanzlers von Karl V. bestätigen, dessen Wahl er im rheinischen Kurverein vorbereitet hatte.[Anm. 13] Mit der Wahlkapitulation sorgte er jedoch dafür, daß die deutschen Belange hinter den universalmonarchischen Plänen des Kaisers nicht verschwanden. Neben seinen eigenen Kompetenzen ging es Albrecht auch um die deutsche Nation, um deren mit der Kaiserkrone verbundene Vorrangstellung und um deren Identität angesichts des von Spanien aus dominierten Weltreichs Karls V. Die deutsche Nation und deren Abgrenzung gegenüber "Rom" und die "Welschen" dürfte auch die zwischen 1518 und 1520 in Mainz versammelte illustre Humanistenschar bewegt haben: Ulrich und Frowin von Hutten, Wolfgang Capito, Caspar Hedio, Georg von Liebenstein, Adam Weis, Melchior Ambach. Ende des Jahres 1520 berichtete Nuntius Aleander über den Mainzer Erzbischof nach Rom, daß er dem Einfluß seiner alten und vornehmen Räte unterliege, die im Herzen radikale Lutheraner sind und gegen Luther zwar als Feinde reden, aber als Freunde handeln.[Anm. 14]

Karl V. wollte sich seine Regierungsrechte jedoch nicht schmälern lassen und drängte den Einfluß des Erzkanzlers zurück. Die 1521 gefundene neue Regelung sah vor, daß Albrecht zwar die Superiorität über die Kanzlei und das Recht zur Führung des Reichssiegels behielt, daß Großkanzler Gattinara diese Funktionen aber immer dann ausübte, wenn der Mainzer Kurfürst nicht am Kaiserhof weilte. Die Interessen des Reichs sollte der vom Kaiser auf Vorschlag des Erzkanzlers zu ernennende Reichsvizekanzler wahren, der aber ebenfalls dem Großkanzler unterstellt wurde. Auf den folgenden Reichstagen verzichtete Albrecht – wohl gegen finanzielle Abfindungen – zugunsten der kaiserlichen Hofkanzlei auf die Siegelführung. Die Reichsstände beschwerten sich deswegen 1532 beim Kaiser, daß in der deutschen Kanzlei französisch geprochen werde, was viele Vorgänge schwer verständlich mache. Es schien, als habe der Kaiserhof das Reichserzkanzleramt vereinnahmt.[Anm. 15] Rosemarie Aulinger: Das Bild des Reichstags im 16. Jahrhundert. Beiträge zur einer typologischen Analyse schriftlicher und bildlicher Quellen (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 18), Göttingen 1980, S. 132ff.

Doch Albrecht hatte keineswegs Rechte des Erzkanzlers aufgegeben. Die Reichskanzlei war um 1520 keine feste Behörde, sondern eine umstrittene Angelegenheit. Da der Kurerzkanzler dem Kaiser nicht nach Spanien folgen wollte, mußte er Gattinara das Reichssiegel anvertrauen. Doch nicht der Kaiser, sondern der Reichstag wurde in den zwanziger Jahren zum Zentrum der Reichspolitik, und hier kontrollierte der Reichserzkanzler das Geschehen. Er prüfte die Gesandtenlegitimationen[Anm. 16], nahm alle an das Reich gerichteten Supplikationen, Briefe und Proteste entgegen, lud zur Beratung und zur Diktatur[Anm. 17], führte das Direktorium im Kurfürstenrat[Anm. 18] und in fast allen interkurialen Ausschüssen, war Sprecher der Kurfürsten bei der Relation zwischen den Reichstagskurien und der Stände gegenüber den kaiserlichen Vertretern[Anm. 19], konzipierte den Reichsabschied[Anm. 20], zeichnete ihn gegen und sorgte für dessen Drucklegung.[Anm. 21] Die Mainzer Kanzlei verwaltete und steuerte die politische Partizipation der deutschen Ständenation.

Kurfürst Albrecht gehörte damit zu den einflußreichsten Politikern der Reformationszeit. Er war Adressat der 95 Thesen Martin Luthers, deren Brisanz er zunächst unterschätzte. 1520 teilte er Luther jedoch mit, daß er gegen Diskussionen der Theologen über Kirchenreformen nichts einzuwenden habe, sofern diese nicht in Zank und Streit ausarteten.[Anm. 22] Als Primas Germaniae und als Erzkanzler zeigte er sich besorgt um die Einheit der Reichskirche und setzte im Vorfeld des Wormser Reichstags – wie soviele andere – auf die auch von Luthers Adelsschrift befürwortete nationalkirchliche Entwicklung.[Anm. 23] Er half mit, das vom päpstlichen Nuntius geforderte Achtmandat gegen Luther zu verhindern.[Anm. 24]

Nach Luthers Widerrufsverweigerung in Worms empfahl er zusammen mit seinem Bruder, Kurfürst Joachim von Brandenburg, im kleinen Kreis und unter Gelehrten weiter zu verhandeln.[Anm. 25] Obwohl diese Gespräche ergebnislos blieben und der von ihm gewünschte Ausgleich nicht zustande kam[Anm. 26], weigerte sich Albrecht, das Wormser Edikt gegenzuzeichnen und publizierte es wohl erst 1524. Auf den Reichstagen trat er zwar gegen jede Beeinträchtigung geistlicher Privilegien und das Vordringen des Evangeliums ein[Anm. 27], darüber hinaus wollte und konnte er sich jedoch nicht exponieren. Dem Bündnis der Kurfürsten von Trier und von der Pfalz sowie des hessischen Landgrafen gegen Franz von Sickingen blieb er fern – ganz offensichtlich, um den das Mainzer Domkapitel dominierenden Niederadel, der dem Condottiere folgte und teilweise lutherisch gesinnt war, nicht zu verprellen.

Anders als seine Vorgänger, die sich nur den territorialen Begehrlichkeiten ihrer weltlichen Nachbarn ausgesetzt sahen, mußte Albrecht auch die von der reformatorischen Bewegung ausgehenden Gefahren für seine geistlichen und weltlichen Rechte abzufangen versuchen. Der Hitzkirchener Vertrag von 1528, in dem er gegenüber dem hochgerüsteten Landgrafen auf die geistliche Jurisdiktion in Hessen verzichtete, ermöglichte zwar die forcierte hessische Territorialstaatsbildung, befreite den Mainzer Erzbischof aber von einem Konflikt, den er nicht hätte gewinnen können. Aus seiner zweiten Landesherrschaft, dem Erzstift Magdeburg, wurde er ohnehin von der vordringenden reformatorischen Bewegung verdrängt.

Während Albrecht in religionspolitischen Fragen zurückhaltend agierte, nahmen er und seine Kanzlei alle Befugnisse auf den Reichstagen gewissenhaft wahr. 1529 zwang er beispielsweise die Städte, sich namentlich zum Reichsabschied und damit zur Protestation zu erklären.[Anm. 28] Obwohl sein Verhalten sicherlich den Vorstellungen Karls V. entsprach, war der Erzkanzler keineswegs zum bedingungslosen Gefolgsmann der Habsburger geworden. Er gab 1529 sogar ein Wahlversprechen zugunsten Herzog Wilhelms von Bayern.[Anm. 29] Albrecht sah in ihm eine Alternative zu den Habsburgern – im Interesse der deutschen Ständenation und des Kurfürsten von Mainz. Mit der bayerischen Gegenkandidatur schien die Königswahl der religionspolitischen Konfrontation entzogen, da Herzog Wilhelm bereit war, auch mit den Protestanten zu paktieren.

Als Karl V. 1530 in Augsburg versuchte, eine Religionseinigung herbeizuführen, sahen Luther und Melanchthon im Erzkanzler einen potentiellen Vermittler.[Anm. 30] Albrecht war nun tatsächlich intensiv bemüht, den Frieden zu erhalten. Auch wenn er keinen eigenen substantiellen Beitrag zum religiösen Ausgleich oder zur Verständigung auf der politischen Ebene leistete[Anm. 31], hat er doch alles getan, um aus den verhärteten religiösen Fronten politische Auswege zu finden. Vielleicht entschied er sich deswegen schließlich doch für Ferdinand als römischen König. Zwar gab es für seinen Kurswechsel 1530 viele Gründe, doch dürfte ihn vor allem der Pakt, den Herzog Wilhelm mit der evangelischen Ständeopposition geschlossen hatte, gestört haben: Bei einer Königswahl des bayerischen Wittelsbacher drohten negative Folgen für die Reichskirche. Albrecht schien es daher günstiger, Ferdinand zu wählen und Kompensationen zu fordern.

Zwar stieß die Königswahl Ferdinands nur bei Kursachsen auf erbitterte Proteste, doch auch die anderen Kurfürsten machten unter Führung des Reichserzkanzlers Karl V. deutlich, daß man seinen Vorstellungen keineswegs bedingungslos folgen wollte. Als der Kaiser das Wahlschutzbündnis zur katholischen Glaubenseinung umgestalten wollte, stand er allein.[Anm. 32] Da sich nun jedoch die evangelischen Stände im Schmalkaldischen Bund zusammenfanden und zudem mit Bayern ein überkonfessionelles Wahlgegnerbündnis formierten[Anm. 33], boten die Kurfürsten Albrecht von Mainz und Ludwig V. von der Pfalz Karl V. an, einen Ausweg aus der scheinbar fatalen Zwangsläufigkeit des Augsburger Reichsabschiedes zu suchen. Sie befürworteten eine befristete Friedensgarantie für die Protestanten[Anm. 34], weil sonst ein Glaubenskrieg unvermeidbar sei, da den evangelischen Ständen über kurz oder lang die Reichsacht drohe.

Während der Schweinfurter Religionsgespräche im März 1532 behandelte man daher auch andere drängende Fragen der Reichspolitik – die Bedingungen einer allgemeinen Anerkennung der Königswahl Ferdinands und das Verhältnis Hessens und der beiden Vermittler zum Schwäbischen Bund. Hier wurde wohl die erst im November 1532 in Kraft getretene rheinische Einung konzipiert, die katholische und evangelische Stände aus der Mitte Deutschlands zusammenfaßte und den Schwäbischen Bund sprengen sollte. Während Landgraf Philipp hier einen Rückhalt für die Restitution Herzog Ulrichs von Württemberg suchte, hoffte Kardinal Albrecht den hessischen und kurpfälzischen Druck auf die Mainzer Gebiete zu neutralisieren. Auch wenn die rheinische Einung keine überragende Wirkung entfaltete, hat sie doch dazu beigetragen, die politische Zusammenarbeit über die religiösen Grenzen hinweg zu normalisieren und so den komplementären Reichs-Staat zu erhalten.[Anm. 35]

Die Vermittler überzeugten überdies den Kaiser, daß er bis zur Entscheidung eines Konzils den Schutz des Landfriedens auf die evangelischen Stände ausdehnen müsse.[Anm. 36] Da die katholischen Stände widersprachen, wurde der Nürnberger Anstand – und auch dies gehört zu den verfahrenstechnischen Auswegen, die das Verfassungsgefüge des Reiches immer wieder bot – nicht in den Regensburger Reichsabschied übernommen. Karl V. publizierte das Friedgebot kraft kaiserlicher Machtvollkommenheit.[Anm. 37] Die Vermittler erhielten dadurch zusätzliche Verantwortung für den Frieden, und der Erzkanzler war bemüht, den Friedenskonsens zu verbreitern. Keineswegs uneigennützig präsentierte er im Frühjahr 1533 eine erstmals 1529 lancierte nachbarliche Einung zwischen Kurmainz, den beiden Sachsen, Kurbrandenburg und Braunschweig auf der Basis des Nürnberger Anstandes. Der Erzbischof konnte jedoch Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen für dieses Projekt nicht begeistern, als beide im Dezember 1533 persönlich verhandelten.[Anm. 38] Der geniale Bündnisplan Albrechts, der ihm nicht nur die Sicherung seines Erzstifts Magdeburg, sondern auch die führende politische Position im mitteldeutschen Raum eingebracht hätte, war angesichts der bestehenden religiösen Differenzen nicht zu verwirklichen. Er hätte Albrecht zum Scharnier zwischen der rheinischen und dieser neuen Einung und damit zu einer führenden politischen Macht in Mitteldeutschland werden lassen.

Die Wahlfrage konnte Albrecht allerdings entschärfen. Im Sommer 1534 wurde in Annaberg über die kursächsische Anerkennung König Ferdinands verhandelt.[Anm. 39] Wie in der früheren Vermittlungspolitik des Mainzer Erzbischofs kommt auch hierbei das Bestreben zum Ausdruck, an der Wiederherstellung von Frieden und Recht im Reich entscheidend mitwirken zu wollen.[Anm. 40] Nachdem Landgraf Philipp von Hessen Herzog Ulrich 1534 in Württemberg restituiert hatte, wurde diese Gewalttat im Frieden von Kaaden 1535 ebenso anerkannt wie der Nürnberger Anstand und das Königtum Ferdinands. Der Reichserzkanzler hatte den Kompromiß herbeigeführt und einen seiner größten politischen Erfolge erzielt.

Die jahrelangen Verhandlungen scheinen Albrecht aber überzeugt zu haben, daß der Religionsdissens zumindest kurzfristig nicht zu überwinden war. Er agierte daher fortan doppelgleisig und setzte auf das Konzil und auf auf den politischen Ausgleich im Reichs-Staat. Gegenüber allen weiteren Reunionsversuchen blieb er skeptisch. Um ein Gegengewicht zu dem die Reichspolitik dominierenden Schmalkaldischen Bund zu etablieren und wohl auch in der Hoffnung, das Erzstift Magdeburg doch noch vor der Reformation retten zu können, beteiligte er sich 1538 am katholischen Nürnberger Bund – jedoch nur in seiner Eigenschaft als Erzbischof von Magdeburg und als Administrator von Halberstadt. Er wollte Landgraf Philipp nicht provozieren und die durch die Rheinische Einung gewonnene Sicherheit nicht aufs Spiel setzen. Als noch im gleichen Jahr ein Sekretär Herzog Heinrichs d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel in Hessen abgefangen wurde und sich neben haßerfüllten Schreiben gegen den Landgrafen auch Instruktionen für Verhandlungen mit Kardinal Albrecht fanden, war sein politisches Kalkül dahin.[Anm. 41]

Seit dem Verlust Magdeburgs – Albrecht verließ im Februar 1541 Halle und das Erzstift endgültig[Anm. 42] – fehlte seiner Religionspolitik die Eindeutigkeit. Die von Luttenberger als konfessionsneutral bezeichneten Stände übernahmen das schwierige Vermittlungsgeschäft. Kardinal Albrecht strebte statt dessen Reformen des alten Glaubens und politische Garantien für die Protestanten an, damit die deutsche Nation gemeinsam gegen die Türken vorgehen könne. Aus einer festen Verankerung im katholischen Glauben heraus fand der Reichserzkanzler am Ende seines Lebens zwar zum politischen Integrationskurs zurück, doch zu einer aktiven Vermittlungspolitik, die über viele Jahre für Zusammenhalt und Funktionsfähigkeit des komplementären Reichs-Staates gestanden hatte, fehlten ihm nach dem Verlust Magdeburgs alle Voraussetzungen. Hinzu kam, daß auch seine bisher wichtigsten Partner der Kurfürst von Brandenburg und der Herzog von Sachsen starben und deren Söhne die Reformation einführten: In Mittel- und Norddeutschland gab es immer weniger zu vermitteln.

Albrechts Nachfolger, Sebastian von Heusenstamm, verdankte seine Wahl unter anderem Landgraf Philipp von Hessen. Konzentriert auf das Mainzer Erzstift und getragen vom rheinischen Niederadel, wandte er sich jedoch nicht – wie von vielen erhofft – der Reformation zu, sondern zeigte religions- und reichspolitisches Augenmaß. Der Reichserzkanzler hielt vor dem Schmalkaldischen Krieg zu Kaiser Karl V. und zu Landgraf Philipp gleichermaßen Distanz. Letzterem sagte er lediglich zu, das Reichssiegel wieder in seine Hand zu bringen und sich beim Kaiser für die Bildung eines deutschen Rates einzusetzen.[Anm. 43] Seinen eher defensiven Kurs gab der Mainzer Kurfürst weder im Schmalkaldischen Krieg noch während des Geharnischten Reichstags in Augsburg auf. Erst im Laufe der folgenden Reichsversammlung 1550/51 wandte er sich gegen eine gewaltsame Durchsetzung des Interims, da daraus leicht ein verheerender Krieg entstehen könne.[Anm. 44] Beim Fürstenaufstand blieb er wie die meisten Reichsstände neutral: Wolt sein arme leut nit verderben, noch sich von landen verdreiben lassen.[Anm. 45]

Sebastian von Heusenstamm trennte zwischen den Interessen des Kaisers und denjenigen des Reichs. Seine Instruktion für den Augsburger Reichstag unterstützte die ständischen Gravamina von 1552. Er wandte sich dagegen, daß Reichsangelegenheiten von Ausländern entschieden würden und das Reichssiegel wie die Reichskanzlei in fremder Hand seien. Freilich – und darauf machte der Mainzer Hofmeister aufmerksam – war der Erzbischof als Siegelverwalter früher dem Kaiserhof gefolgt.[Anm. 46]

II.

Als Reichserzkanzler des Religionsfriedens darf der 1555 gewählte Daniel Brendel von Homburg gelten. Ihm übertrug die Augsburger Exekutionsordnung das Recht, bei schweren Landfriedensbrüchen Deputationstage einzuberufen.[Anm. 47] Wichtiger noch war, daß es 1559 auch zu einer Einigung über die anderen Rechte des Erzkanzlers kam. Kaiser Ferdinand stimmte einer Kanzleiordnung zu, die dem Erzkanzler nicht nur das Reichstagsdirektorium und die Aufsicht über die Reichskammergerichts- und die Reichshofkanzlei garantierte, sondern auch die Ernennung des Reichsvizekanzlers.[Anm. 48] Bei der Reichshofkanzlei verständigte man sich schließlich auf eine pragmatische Lösung: Der Kurerzkanzler leitete sie offiziell, der Reichsvizekanzler tatsächlich. Dessen Ernennung und Entlassung wollten Kaiser und Kurfürst einvernehmlich regeln.

Daniel Brendel hat sich künftig jeder Schmälerung seiner Befugnisse widersetzt. Obwohl Kaiser Ferdinand drängte, setzte er 1563 den Deputationstag erst in dem Augenblick in Worms an, als alle Ausgleichsbemühungen mit Wilhelm von Grumbach gescheitert waren.[Anm. 49] Zusammen mit dem Pfälzer Kurfürsten bekämpfte Daniel Brendel entschieden alle kaiserlichen Zentralisierungswünsche, insbesondere den Aufbau eines stehenden Reichsheers. Während der Pfälzer sich so die Möglichkeit erhalten wollte, auf den europäischen Kriegsschauplätzen zu intervenieren, zielte der Mainzer in die entgegengesetzte Richtung. In den kaiserlichen Zentralisierungsplänen sah er nicht nur einen Angriff auf seine Rechte als Erzkanzler und auf die „reichsfürstliche Libertät“ insgesamt[Anm. 50], sondern auch den Versuch, die dem Reich eigene, strukturelle Nichtangriffsfähigkeit aufzuheben. Gerade diese schien ihm aber der beste Garant, um das Übergreifen der westeuropäischen Konflikte auf den Reichs-Staat zu verhindern.

Aus dem gleichen Grund kämpfte Daniel Brendel gegen den Pfälzer Calvinismus und versuchte überdies, eine gemeinsame katholische Front gegen die protestantischen Freistellungsforderungen aufzubauen.[Anm. 51] In Augsburg machte er 1566 deutlich, daß die Pfälzer Religionspolitik nicht nur gegen Religions- und Landfrieden, sondern auch gegen die Confessio Augustana verstoße.[Anm. 52] Er konnte sich mit dieser Auffassung aber nicht durchsetzen, obwohl sie auch von Kaiser Maximilian II. geteilt wurde. Überhaupt scheint der Mainzer Kurfürst in dieser Phase sein reichspolitisches Gewicht erheblich überschätzt zu haben. Obwohl von Lazarus von Schwendi eindringlich vor den reichspolitischen Risiken einer katholischen Bündnispolitik gewarnt, trat Daniel Brendel 1569 in den Landsberger Bund ein. Schwendi entgegnete er, Kaiser, Protestanten und Katholiken könnten seiner Gesetzestreue und Loyalität sicher sein. Als Bundesmitglied wolle er die Aufnahme weiterer Protestanten fördern und sich allen Plänen widersetzen, König Philipp, Herzog Alba und die spanischen Niederlande einzubeziehen. Der überkonfessionelle Charakter der Einung sollte gestärkt und diese nicht – wie von Bayern gewünscht – zum katholischen Kampfbündnis umgestaltet werden.[Anm. 53] Kaiser Maximilian II. war bei diesem Vorhaben sein heimlicher Verbündeter, denn er fürchtete, daß eine Beteiligung König Philipps zu einer spanischen Einflußzone im katholischen Nordwesten des Reichs führen könne. Da die bayerische Politik weiter auf die Integration Albas setzte, distanzierte sich der Reichserzkanzler schon 1570 vom Landsberger Bund.[Anm. 54]

Schien die deutsche Libertät bedroht, zeigte Daniel Brendel eine überkonfessionell-vermittelnde Haltung – wohl wissend, daß sein reichspolitischer Einfluß einzig und allein auf diesem Prinzip basierte. Obwohl er der vielleicht entschiedenste Gegner jeder militärischen Intervention war, lehnte er 1570 doch zusammen mit Kursachsen und Kurpfalz den Antrag ab, allen Ständen, die in den Niederlanden interveniert hatten, den Schutz des Reiches zu entziehen.[Anm. 55]

Während der Erzkanzler das System des Religionsfriedens unbedingt erhalten wollte, setzte er in seinen Territorien – Ansätze Kardinal Albrechts aufgreifend – frühzeitig auf die Gegenreformation. Schon in den späten siebziger Jahren gelang es den Jesuiten, das protestantisch gewordene Mainzer Eichsfeld zu rekatholisieren. Mit der Gegenreformation wurde auch in der 1581 unter geradezu konspirativen Umständen übernommenen Grafschaft Königstein begonnen, während man in der 1559 erworbenen Grafschaft Rieneck darauf verzichtete. Dem Reichserzkanzler dürfte jedoch nicht entgangen sein, daß seine gegenreformatorischen Bemühungen seine integrative Reichspolitik konterkarierten und die bisher erfolglose Freistellungsbewegung noch einmal anheizten.

Darüber hinaus hatte die katholische Konfessionalisierung Rückwirkungen auf die Akzeptanz des Reichserzkanzlers. Es ist sicherlich kein Zufall, daß die erste Beschwerde Kurfürst Friedrichs III. von der Pfalz gegen die rein katholische Personalpolitik in der Kanzlei des Reichskammergerichts 1576 erfolgte. Zehn Jahre später monierten alle evangelischen Kurfürsten und Fürsten, daß die Kammergerichtskanzlei eine Reichskanzlei sei und auch Protestanten berücksichtigt werden müßten, unabhängig davon, daß Mainz das Besetzungsrecht gebühre. Dagegen betrachtete der Erzkanzler diese Kanzlei als eine Art Beneficium, seine dortige Personalpolitik als eine territoriale Angelegenheit, die das Reich nicht tangiere.[Anm. 56] Dieses restriktive Verhalten wurde für die Protestanten zum Problem, als sich die konfessionellen Fronten im Reich insgesamt verhärteten. Der Erzbischof beharrte jedoch auf seiner Position und beanspruchte zudem die alleinige Jurisdiktion über das Reichskammergerichtspersonal.

Nimmt man hinzu, daß der Reichserzkanzler den Kaiser bei der Auswahl des Kammerrichters anleitete[Anm. 57] und einen Vertreter in jede Visitations- und Revisionskommission sandte, wird dessen zentraler Einfluß auf das Reichsgericht deutlich. Es ist daher verständlich, daß die evangelischen Stände mit Beginn der gegenreformatorischen Aktivitäten fürchteten, die Katholiken könnten ihr Übergewicht in der Reichsverfassung dazu nutzen, sie zu marginalisieren. Das für den Zusammenhalt des Reichs-Staates unabdingbare Handlungsmuster einer überkonfessionellen Teilhabemöglichkeit geriet somit auch durch das Verhalten des Reichserzkanzlers in größte Gefahr. Als zu Beginn des 17. Jahrhunderts verfassungsrechtliche Bestimmungen zugunsten katholischer Stände umgangen wurden, suchten Protestanten und Katholiken Sicherheit in Konfessionsbündnissen.[Anm. 58]

Wenn die gegenreformatorische Politik des Mainzer Kurfürsten nicht schon in den siebziger oder achtziger Jahren des 16. Jahrhunderts zur Blockade der Reichsverfassung führte, ist dies in erster Linie dem Einvernehmen mit Kurfürst August von Sachsen zu danken. Letzterer verzichtete sogar auf die Unterstützung des protestantischen Eichsfelder Adels und verständigte sich mit Daniel Brendel auf die Königswahl Rudolfs. Beides wurde von der Kurpfalz und den evangelischen Ständen, die mit dem konfessionellen Status quo nicht zufrieden waren, heftig kritisiert. Doch gegen die konservativ-friedenserhaltende Politik von Mainz und Sachsen war im 16. Jahrhundert jeder Widerstand zwecklos. Man könnte dies auch anders formulieren: Ein gegenreformatorisch orientierter Erzbischof von Mainz konnte als Reichskanzler nur dann erfolgreich sein, wenn seine politischen Vorstellungen mit denjenigen des Kurfürsten von Sachsen übereinstimmten. Gemeinsam haben sie jede Intervention des Reichs-Staates in den Niederlanden oder in Frankreich verhindert und so den Frieden bewahrt.

III.

Das Amt des Reichserzkanzlers forderte eine vermittelnde Politik, und die Mainzer Kurfürsten waren reichspolitisch erfolgreich, wenn sie dies trotz ihres katholischen Glaubens nicht vergaßen. Angesichts der hochsensiblen Konfessionsfragen mußten sie auf Reichsebene jeden Anschein religionspolitischer Einseitigkeit vermeiden. Dies ist ihnen lange Zeit erstaunlich gut gelungen, so daß vom katholischen Reichserzkanzler eine integrierende Wirkung auf den komplementären Reichs-Staat ausging. Erst als der Mainzer Erzbischof die Gegenreformation favorisierte, wurde die nur Katholiken berücksichtigende Personalpolitik des Erzkanzlers zum Zankapfel.

Die Konfessionalisierung machte auch vor einem Amt des Reiches nicht halt, das wie kein anderes dazu berufen schien, die notwendigen Kompromisse zwischen den unterschiedlichen Gruppierungen vorzubereiten und herbeizuführen. Der Reichserzkanzler durfte sich im Reichs-Staat nicht als Gegengewicht verstehen – weder zum Kaiser, noch zu den Ständen oder den konfessionellen Gruppierungen. Er war auch gewiß kein konstitutioneller Minister, denn seine Befugnisse waren nicht vom Reichstag abgeleitet und er schuldete diesem keine Rechenschaft. Doch ohne Rückhalt in der auf dem Reichstag versammelten deutschen Ständenation konnte der Reichserzkanzler ebensowenig erreichen wie im permanenten Konflikt mit dem Kaiser.

In dem Balancesystem von Kaiser und Ständen, das den Reichs-Staat auszeichnete, wirkten Erzkanzler und Reichskanzlei als Koordinationszentren. Sie mußten helfen, daß Kaiser und Reich(sstände) die Kompromisse fanden, die den komplementären Reichs-Staat handlungsfähig erhielten. Im 16. Jahrhundert galt es vorrangig, den Religionskonflikt bzw. das gegenseitige Mißtrauen der konfessionellen Parteiungen zu neutralisieren. Die größten Gestaltungsmöglichkeiten besaß dabei Kardinal Albrecht von Brandenburg, der lange Zeit relativ unabhängig zwischen den Habsburgern, der sich auf dem Reichstag verfestigenden deutschen Ständenation und dem sich formierenden evangelischen Lager agiert hatte. Als er ein katholischer Parteigänger zu werden schien, war sein Einfluß dahin. Sein eher defensiv agierender Nachfolger Sebastian von Heusenstamm konnte diese vermittelnde Position nicht vollständig zurückgewinnen.

Daniel Brendel von Homburg festigte das Erzkanzleramt institutionell. Aufgrund seiner territorialpolitischen Ambitionen und seiner gegenreformatorischen Positionen geriet er jedoch in den Verdacht konfessioneller Parteilichkeit. Da Kaiser und Reichs­erzkanzler katholisch waren und ihre Stellung dazu nutzten, die katholische Religion auf allen Ebenen zu fördern, wurde die entschieden katholische Personalpolitik zum Problem und war mit dafür verantwortlich, daß nun eine primär reichspolitisch motivierte evangelische Opposition entstand. Aus deren Sicht wurde der Reichserzkanzler zunehmend zum Administrator der kaiserlichen Religionspolitik zu Lasten des 1555 vereinbarten und dem komplementären Reichs-Staat angemessenen konfessionellen Miteinanders.

Der Reichserzkanzler war im 16. Jahrhundert und darüber hinaus während der Frühen Neuzeit nie der unumstrittene Führer der deutschen Ständenation. Er konnte seine Vorstellungen dann am wirkungsvollsten vertreten, wenn er im Konsens mit den Ständen und/oder dem Kaiser handelte bzw. wenn er das evangelische Lager zu spalten vermochte. Als Wolfgang von Dalberg 1588 auf Initiative des Kaisers die Kommission zur Visitation des Kammergerichts vertagte, weil ihr turnusmäßig der Magdeburger Administrator angehörte und dessen Reichsstandschaft strittig war, begann der Erzkanzler als erster, die Reichsinstitutionen zu blockieren. Indem er auf seinen Vermittlungsauftrag verzichtete, gerieten die Gremien des institutionalisierten Ausgleichs wie der Reichstag oder die Deputationstage zwischen die konfessionellen Fronten. Der komplementäre Reichs-Staat bedurfte aber, um handlungsfähig zu sein, eines stände- und konfessionsübergreifenden Minimalkonsenses. Er benötigte dazu integrierende Institutionen wie den Kaiser, Ständeversammlungen und Gerichte, aber auch einen Erzkanzler, der seinen Koordinations- und Vermittlungsauftrag erfüllte. Je weniger der Reichserzkanzler im Blickpunkt der zeitgenössischen Öffentlichkeit stand, desto effektiver hat er seine Funktionen erfüllt. Wenn dieses einflußreiche Amt vergleichsweise wenig umstritten war, deutet dies darauf hin, daß der Mainzer Erzkanzler seinen Teil zum Zusammenhalt des komplementären Reichs-Staates beigetragen hat.

Anmerkungen:

  1. Repertorium reale pragmaticum juris publici et feudalis imperii romano-germanici. Oder Des Heil. Röm. Reichs Staats- und Lehn-Recht..., mit einer Vorrede v. Christian Gottlieb Buder, Jena 1751, S. 360; vgl. auch Josef Wysocki: Das Kurmainzer Reichstagsdirektorium um 1680. Die Praxis einer Reichsinstitution. In: Johannes Bärmann u.a. (Hrsg.): Festschrift Johannes Bärmann (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 3.2.), Wiesbaden 1967, S. 153-167. Ich danke Herrn Marcus Ventzke (Jena) für seine Unterstützung. Zurück
  2. Vgl. dazu auch Helmut Mathy: Über das Mainzer Erzkanzleramt in der Neuzeit. Stand und Aufgaben der Forschung. In: Johannes Bärmann u.a. (Hrsg.): Geschichtliche Landeskunde (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 2), Wiesbaden 1965, S. 109-149, hier S. 109ff. Zurück
  3. Johann Heinrich Zedler: Grosses vollständiges Universallexicon, Bd. 39, Leipzig, Halle 1744, Sp. 647. Zurück
  4. Johann Stephan Pütter: Beyträge zum Teutschen Staats- und Fürstenrechte, Göttingen 1777, S. 31. Zurück
  5. Johann Jacob Moser: Einleitung in das Churfürstlich-Maynzische Staats-Recht..., Frankfurt a. M. 1755, S. 49 § 20.  Zurück
  6. Johann Jacob Moser: Von denen Teutschen Reichs-Taegen..., 1. Theil, Frankfurt a. M, Leipzig 1774, S. 541. Zurück
  7. Nicolaus Thaddäus Gönner: Teutsches Staatsrecht, Landshut 1804, S. 299. Zurück
  8. Vgl. zu Dalberg: Klaus Rob: Karl Theodor Dalberg (1744-1817). Eine politische Biographie für die Jahre 1744-1806 (Europäische Hochschulschriften, Reihe 3. Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, Bd. 231), Frankfurt a. M. u. a. 1984; Antje Freyh: Karl Theodor von Dalberg (1744-1817). Ein Beitrag zum Verhältnis von politischer Theorie und Regierungspraxis in der Endphase des aufgeklärten Absolutismus (Europäische Hochschulschriften, Reihe 3. Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, Bd. 95), Frankfurt a. M. u. a. 1978; Georg Schmidt: Der napoleonische Rheinbund – ein erneuertes Altes Reich? In: Volker Press (Hrsg.): Alternativen zur Reichsverfassung in der Frühen Neuzeit?, München 1995, S. 227-246. Zurück
  9. Ernst Schubert hat gezeigt, daß „sich die meisten der mainzischen Prärogativen erst in der frühen Neuzeit an das Kanzleramt ankristallisierten“. Ernst Schubert: Der Mainzer Kurfürst als Erzkanzler im Spätmittelalter. In: Peter Claus Hartmann (Hrsg.): Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler. Funktionen, Aktivitäten, Ansprüche und Bedeutung des zweiten Mannes im Alten Reich (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 45), Stuttgart 1997, S. 77-97, Zitat S. 78. Vgl. auch Gerhard Seeliger: Erzkanzler und Reichskanzlei. Ein Beitrag zur Geschichte des Deutschen Reiches, Innsbruck 1889. Zurück
  10. Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, welche von den Zeiten Kayser Conrads den II. bis jetzo auf den Teutschen Reichs-Tägen abgefasset wurden, hrsg. v. Heinrich Christian Senckenberg u. Johann Jakob Schmauss, Frankfurt a. M. 1747, Tl. 2, S. 319; vgl. zur Königswahl: Moser, Staats-Recht (wie Anm. 5), S. 31-35; Bernhard Diestelkamp: Der Reichserzkanzler und das Reichskammergericht. In: Hartmann, Kurfürst (wie Anm. 9), S. 99-110, hier S. 107. Zurück
  11. Anton Ph. Brück: Die Instruktion Kardinal Albrechts von Brandenburg für das Hagenauer Religionsgespräch 1540. In: Archiv für mittelrheinischen Kirchengeschichte, 4, 1952, S. 275-280, Zitat S. 280. Zurück
  12. Martin Luther: Werke, WA, Briefe, Bd. 9, S. 438f. Zurück
  13. Axel Gotthard: "Als furnembsten Gliedern des Heiligen Reichs". In: Rheinische Vierteljahrsblätter, 59, 1995, S. 31-78, hier S. 37f.  Zurück
  14. Die Depeschen des Nuntius Aleander, übersetzt und eingeleitet von Paul Kalkoff, Halle 1886, S. 19. Zurück
  15.  Zurück
  16. Karl Rauch: Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. Eine offiziöse Darstellung aus der Kurmainzischen Kanzlei (Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit, Bd. 1/1), Weimar 1905, S. 47, 49f.; Moser, Staats-Recht (wie Anm. 5), S. 62f., § 17; Karl Härter: Das Kurmainzer Reichstagsdirektorium: Eine zentrale reichspolitische Schaltstelle des Reichserzkanzlers im Reichssystem. In: Hartmann, Kurfürst (wie Anm. 9), S. 171-203, hier S. 179.  Zurück
  17. Rauch, Traktat (wie Anm. 16), S. 56ff; vgl. auch Moser, Staats-Recht (Anm. 5), S. 63. Zurück
  18. Rauch, Traktat (wie Anm. 16), S. 59-64. Zurück
  19. Rauch, Traktat (wie Anm. 16), S. 84-89. Zurück
  20. Rauch, Traktat (wie Anm. 16), S. 91-95; vgl. Moser, Staats-Recht (wie Anm. 5), S. 69, § 30.  Zurück
  21. Aulinger, Reichstag (wie Anm. 15), S. 132ff. Zurück
  22. Martin Luther: Werke, WA, Briefe, Bd. 2, Nr. 259, S. 54. Zurück
  23. Georg Schmidt, Luther und die frühe Reformation - ein nationales Ereignis? demnächst in: Bernd Moeller (Hrsg.): Die frühe Reformation als Umbruch (Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte). Zurück
  24. RTA j. R., Bd. 2, S. 469. Zurück
  25. RTA j. R., Bd. 2, S. 596 und 598f. Zurück
  26. Otto Scheib: Erzbischof Albrecht von Brandenburg und die Religionsgespräche. In: Friedhelm Jürgensmeier (Hrsg.): Erzbischof Albrecht von Brandenburg (1490-1545). Ein Kirchen- und Reichsfürst der Frühen Neuzeit (Beiträge zur Mainzer Kirchengeschichte, Bd. 3), Mainz 1991, S. 140-155, hier S. 143f. Zurück
  27. Hans Virck: Hans von der Planitz Berichte aus dem Reichsregiment in Nürnberg 1521-1523, Leipzig 1899, S. 323, S. 432 und passim. Zurück
  28. Georg Schmidt: Der Städtetag in der Reichsverfassung. Eine Untersuchung zur korporativen Politik der Freien und Reichsstädte in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte, Bd. 113), Stuttgart 1984. Zurück
  29. Unter anderem sollte ohne Zustimmung des Erzkanzlers kein Vikar oder Statthalter im Reich bestellt und die beiden jährlichen Messen von Frankfurt nach Mainz verlegt werden. Alfred Kohler: Antihabsburgische Politik in der Epoche Karls V. Die reichsständische Opposition gegen die Wahl Ferdinands I. zum römischen König und gegen die Anerkennung seines Königtums (1524-1534) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 19), Göttingen 1982, S. 102-105. Vgl. Joachim Lauchs: Bayern und die deutschen Protestanten 1534-1546, Neustadt a. d. A. 1978, S. 24. Zurück
  30. Herbert Immenkötter: Albrecht von Brandenburg auf dem Augsburger Reichstag 1530. In: Jürgensmeier, Erzbischof (wie Anm. 26), S. 131-139, hier S. 135f. Zurück
  31. Rolf Decot: Zwischen altkirchlicher Bindung und reformatorischer Bewegung. Die kirchliche Situation im Erzstift Mainz unter Albrecht von Brandenburg. In: Jürgensmeier, Erzbischof (wie Anm. 26), S. 84-101, hier S. 95. Zurück
  32. Kohler, Politik (wie Anm. 29), S. 187. Zurück
  33. Ekkehart Fabian: Die Entstehung des Schmalkaldischen Bundes und seiner Verfassung 1524/29-1531/35 (Schriften zur Kirchen- und Rechtsgeschichte, Bd. 1), 2. überarb. Auflage, Tübingen 1962; Georg Schmidt: Schmalkaldischer Bund und „Reichs-Staat“. In: Der Schmalkaldische Bund und die Stadt Schmalkalden. Seminar am 13./14. Oktober 1995 in Schmalkalden, hrsg. vom Verein für Schmalkaldische Geschichte und Landeskunde, Schmalkalden 1996, S. 3-18. Zurück
  34. Kohler, Politik (wie Anm. 29), S. 248ff. Zurück
  35. Friedrich Eymelt: Die Rheinische Einung des Jahres 1532 in der Reichs- und Landesgeschichte (Rheinisches Archiv, 62), Bonn 1967.  Zurück
  36. Scheib, Erzbischof (wie Anm. 26), S. 146. Zurück
  37. Albrecht Pius Luttenberger: Glaubenseinheit und Reichsfriede. Konzeptionen und Weg konfessionsneutraler Reichspolitik (1530-1552) (Kurpfalz, Jülich, Kurbrandenburg) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 20), Göttingen 1982, S. 181. Zurück
  38. Thomas Fuchs: Konfession und Gespräch, Typologie und Funktion der Religionsgespräche in der Reformationszeit (Norm und Struktur. Studien zum sozialen Wandel in Mittelalter und Früher Neuzeit, Bd. 4), Köln u. a. 1995, S. 391f. Zurück
  39. Kohler, Politik (wie Anm. 29), S. 326ff. und 348ff. Zurück
  40. Kohler, Politik (wie Anm. 29), S. 360. Zurück
  41. Lauchs, Bayern (wie Anm. 29), S. 123 und 139. Zurück
  42. Franz Schrader, Magdeburg. In: Anton Schindling/Walter Ziegler (Hrsg.): Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650, Bd. 2 (Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung, Bd. 50), Münster 1990, S. 68-86, hier S. 77. Zurück
  43. Rolf Decot: Religionsfrieden und Kirchenreform. Der Mainzer Kurfürst und Erzbischof Sebastian von Heusenstamm 1545-1555 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Bd. 100), Wiesbaden 1980, S. 50. Zurück
  44. Luttenberger, Glaubenseinheit (wie Anm. 37), S. 534. Zurück
  45. August von Druffel: Beiträge zur Reichsgeschichte 1546-1552 (Briefe und Akten zur Geschichte des 16. Jahrhunderts, Bd. 3), München 1882, S. 423. Zurück
  46. Decot, Heusenstamm (wie Anm. 43), S. 238ff. Zurück
  47. Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede..., Frankfurt a. M. 1747, Tl. 3, S. 27; Helmut Neuhaus: Reichsständische Repräsentationsformen im 16. Jahrhundert: Reichstag-Reichskreistag-Reichsdeputationstag (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd. 33), Berlin 1982, S. 426. Zurück
  48. Mathilde Krause: Die Politik des Mainzer Kurfürsten Daniel Brendel von Homburg (1555-1582), Diss. phil. Frankfurt a. M 1931, S. 30f.; Mathy, Erzkanzleramt (wie Anm. 2), S. 124f. Zurück
  49. Krause, Politik (wie Anm. 48), S. 32ff.; Neuhaus, Repräsentationsformen (wie Anm. 47), S. 466ff.  Zurück
  50. Krause, Politik (wie Anm. 48), S. 34. Zurück
  51. Albrecht P. Luttenberger: Kurfürsten, Kaiser und Reich. Politische Führung und Friedenssicherung unter Ferdinand I. und Maximilian II. (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte, Bd. 149), Mainz 1994, S. 295. Zurück
  52. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 51), S. 282; vgl. Moriz Ritter: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Gegenreformation und des Dreißigjährigen Krieges (1555-1648), Bd. 1 (Bibliothek Deutsche Geschichte), Stuttgart 1889, S. 271.  Zurück
  53. Krause, Politik (wie Anm. 48), S. 56ff. Zurück
  54. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 51), S. 435ff. Zurück
  55. Maximilian Lanzinner: Friedenssicherung und politische Einheit des Reiches unter Kaiser Maximilian II. (1564-1576) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 45), Göttingen 1992, S. 348f.; Krause, Politik (wie Anm. 48), S. 59ff. Zurück
  56. Heinz Duchhardt: Kurmainz und das Reichskammergericht. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte, 110, 1974, S. 181-217, hier S. 197f. Zurück
  57. Duchhardt, Kurmainz (wie Anm. 56), S. 207. Zurück
  58. Axel Gotthardt: Protestantische „Union“ und Katholische „Liga“ - Subsidiäre Struktur­elemente oder Alternativentwürfe? In: Volker Press (Hrsg.): Alternativen zur Reichsverfassung in der Frühen Neuzeit? München 1995, S. 81-112; Franziska Neuer-Landfried: Die katholische Liga. Gründung, Neugründung und Organisation eines Sonderbundes 1608-1620 (Münchner Historische Studien, Abteilung Bayerische Geschichte, Bd. 9), Kallmünz 1968; Moriz Ritter: Geschichte der Deutschen Union von den Vorbereitungen des Bundes bis zum Tode Kaiser Rudolfs II. (1598-1612), 2 Bde., Schaffhausen 1867/73. Zurück