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Die Rolle des Mainzer Erzkanzlers auf den Reichstagen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts

von Maximilian Lanzinner

Am 18. April 1555 versammelten sich die Mainzer Domherren nach feierlicher Messe in der großen Kapitelstube, um einen neuen Erzbischof zu wählen. Zugegen waren auch Notare und die Kandidaten: der favorisierte Pfalzgraf Reichart von Simmern, empfohlen vom Pfälzer Kurfürsten Friedrich II., von Herzog Wolfgang von Zweibrücken und Landgraf Philipp von Hessen, sodann sein Konkurrent Daniel Brendel von Homburg, empfohlen vom Kaiser. Im Dom warteten die Bürger gespannt auf den Ausgang der Wahl. Sie rechneten mit dem Sieg des Pfalzgrafen, der als Lutheraner galt. Dann aber erschien der Domdekan mit Daniel Brendel an seiner Seite, schritt zwischen den Bürgern her, die zu beiden Seiten mit Harnisch angetan und in Wehren versehen gewesen[Anm. 1], führte ihn zum Altar und präsentierte ihn als neuen Erzbischof. Die Wahl war geheim, das Mainzer Kirchenvolk wußte also nicht, daß Reichart mit nur einer Stimme unterlegen war.[Anm. 2] Diese eine Stimme hat die deutsche Geschichte beträchtlich beeinflußt. Denn Daniel Brendel war derjenige Kandidat, der fest zur katholischen Kirche stand und sich reichspolitisch um den Frieden und die Koexistenz der Religionsparteien bemühte. Der Pfalzgraf hingegen, Wunschkandidat der Protestanten, bekannte sich später ganz offen zum Luthertum.

Die Wahl wirkte sich unverzüglich auf die Verhandlungen des Reichstags zu Augsburg aus, der soeben begonnen hatte. Am 11. März 1555 stimmten dort die Reichsstände dem Vorschlag des Mainzer Kanzlers Christoph Mathias zu, den artikel der religion am ersten furzunemen[Anm. 3] und damit unverzüglich über den Religionsfrieden zu verhandeln. Bis zur endgültigen Einigung im September 1555 freilich lag ein langer Weg, aber nur die Entscheidung, den Religionsfrieden vor dem Landfrieden zu beraten, ebnete diesen Weg. Sebastian von Heusenstamm, am 18. März verstorben, hatte in seinem letzten Brief vom gleichen Tag den Mainzer Gesandten in Augsburg Weisung erteilt, für den Frieden einzutreten, aber die Religionsfreiheit für die Untertanen abzulehnen, die ansonsten in eyn gantz vihisch widerspenstig [...] wesen geraten würden.[Anm. 4]

Diese beiden Entscheidungen seines Vorgängers übernahm auch Daniel Brendel, erstens Religionsfrieden in freier Übereinkunft, zweitens Religionsfreiheit nur für die Reichsstände[Anm. 5], und diese Prinzipien bildeten auch den Kern des Augsburger Friedens. Mit einem Kurfürsten Reichart wäre die Lösung von 1555 jedenfalls ungleich schwieriger gewesen, und mit einem protestantischen Mainzer Kurfürsten nach 1555 hätte wohl die Reichsgeschichte eine andere Richtung genommen. Nachzutragen ist: Die Nachricht vom Tod Heusenstamms drohte die Augsburger Verhandlungen zu unterbrechen, wenn auch nur vorübergehend. Denn am 27. März erhoben die kursächsischen Räte den Anspruch, während der Vakanz die Geschäfte der Mainzer Reichskanzlei weiterzuführen und im Kurfürstenrat zu proponieren. Die Mainzer Räte gaben jedoch nicht nach, und die Lage blieb zunächst ungeklärt. Davon wird noch später zu sprechen sein.

Das Streiflicht zu den Ereignissen des April 1555 verdeutlicht, in welchen beiden Rollen Kurmainz die deutschen Reichstage beeinflußte. Da war zum einen die herausgehobene Funktion des Reichserzkanzlers, der den Reichstag neben dem Kaiser leitete, und da war zum andern das Votieren und Abstimmen im Kurfürstenrat, in dem die Politik von Kurmainz zum Ausdruck kam. Damit konnte der Mainzer Kurfürst mehr als jeder andere Reichsstand auf die Entscheidungen von Reichstagen Einfluß nehmen, jedenfalls den Möglichkeiten nach. Diese beiden Aspekte behandle ich im folgenden, erstens das Amt des Reichserzkanzlers, zweitens die Kurmainzer Politik auf den Reichstagen der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts.

Das Amt des Reichserzkanzlers umfaßte mehr als die Geschäftsführung der Reichstage; ihm unterstand auch die Kanzlei des Reichskammergerichts, außerdem leitete er mit dem Kaiser zusammen die Reichshofkanzlei. Die Aufgaben bei Reichstagen seien verdeutlicht am Beispiel des Tags von 1566. Der Kaiser berief im Ausschreiben vom 12. Oktober 1565 die Reichsstände für den 14. Januar 1566 nach Augsburg. Als erste kamen am 10. Dezember der Reichsmarschall und der kaiserliche Quartiermeister, um in den Häusern der Stadt die Wohnplätze für die Reichstagsgesandten vorzubereiten. Am 15. Januar trafen die Mainzer Räte ein. In zahlreichen Kisten und Truhen führten sie die Akten und Protokolle früherer Reichsversammlungen mit sich, beginnend mit Dokumenten von 1442.[Anm. 6] Worum handelte es sich? Ein Verzeichnis listet die Akten chronologisch auf: Lanndtfridt keiser Friederichs unnd andere handlungenn unnd anschleg contra turcam 1442. Hanndlung des reichstags zu Regenspurg anno 1471. Mancherlei anschlege des turgken unnd andere zuge 1486 [...]. In den Mainzer Kisten befanden sich ferner Akten zu Reichstagen Kaiser Maximilians I., dann zu den Reichstagen seit 1521, außerdem waren verpackt Akten zum Reichsregiment, zum Schwäbischen Bund, zu kleineren Reichsversammlungen, Visitations- und Kreissachen, wichtige Verträge, etwa Burgundischer oder Passauer Vertrag.

Am 20. Januar 1566, sechs Tage nach dem angesetzten Reichstagsbeginn, zog der Kaiser mit 2000 Berittenen in Augsburg ein. Noch am Abend ließen sich die Mainzer Räte vom kaiserlichen Obersthofmeister Harrach Audienz für den nächsten Tag geben, bei der sie den noch abwesenden Kurfürsten entschuldigten. Die ersten Reichsfürsten in Augsburg waren Herzog Albrecht V. von Bayern und Pfalzgraf Wolfgang von Neuburg, die Maximilian II. am 20. Januar begleitet hatten. Kurfürst Daniel rückte erst am 26. Februar mit 250 Reitern an.[Anm. 7] Darunter befanden sich 25 Hofjunker, neun Schreiber, 20 Räte und zwei Mitglieder des Domkapitels, der Dompropst Johann Andreas Mospach von Lindenfels und Wolf Camerer von Worms. Maximilian II. empfing den Kurfürsten mit 500 Reitern vor den Toren der Stadt in Oberhausen und geleitete ihn in seine Herberge beim Weinmarkt.[Anm. 8] Die Kurfürsten von Sachsen und Pfalz im übrigen erhielten einen repräsentativeren Empfang; der Kaiser und die anwesenden Reichsfürsten ritten ihnen entgegen mit jeweils etwa 2000 Mann.

Wie üblich, meldeten sich alle Gesandtschaften, die in Augsburg eintrafen, umgehend in der Mainzer Kanzlei, legten ihre Vollmachten vor und ließen Namen, Tag der Meldung und Unterkunft registrieren. Abschriften der Listen übergaben die Kanzlisten dem Reichsmarschall, der danach die Termine mitteilte, beginnend mit der Ladung zur Proposition. Wer sich nicht angemeldet oder seine Vollmacht nicht in der Mainzer Kanzlei hinterlegt hatte, konnte Sitz und Stimme in den Kurien nicht geltend machen. Am Ende des Reichstags benutzte der Mainzer Kanzler die Auflistung, um die Subskription des Reichsabschieds zusammenzustellen.

Den Reichstag eröffnete am 23. März 1566 der Herzog von Bayern. Der Sekretär des Kaisers, Kirchschläger, verlas die Proposition. Dem Reichserzkanzler kam bei der Eröffnung die Rolle zu, im Namen der Stände zu antworten, man wolle nun beraten und die Wohlfahrt von Kaiser und Reich getreulich helffen zu befürdern.[Anm. 9] Dies alles entsprach einem bis in den Wortlaut hinein formalisierten Verfahren. Am Abend erhielt die Mainzer Kanzlei die Proposition, die Reichsvizekanzler Zasius 1566 auf Wunsch des Kaisers nochmals geändert hatte. Am nächsten Morgen beauftragte ein Mainzer Sekretär den Reichsmarschall bekanntzumachen, daß die Schreiber der Stände ab ein Uhr die Proposition in einem geeigneten Raum des Augsburger Barfüßerklosters per Diktat kopieren könnten.

Das Weitere kann ich verkürzen, es entsprach den Gepflogenheiten aller Reichstage. Neben der Vervielfältigung der Akten hatte Kurmainz die Sitzungen zu terminieren.[Anm. 10] Im Kurfürstenrat leitete der Mainzer Kanzler oder ein Mainzer Rat, auch wenn der Kurfürst selbst anwesend war, die Sitzungen, proponierte, gab nach Trier, Köln, Pfalz, Sachsen und Brandenburg das Schlußvotum ab, entschied, ob weitere Umfragen nötig waren, und faßte die Beschlüsse mündlich und nach der Sitzung schriftlich zusammen. Die Feder führten 1566 der Kurmainzer Rat und Sekretär Andreas Erstenberger, neben ihm auch der Kanzler Christoph Mathias und der Verwalter des Kanzleramts Simon Bagen. Es war oft ein Gespann, das die Reichstagsgeschäfte führte, 1570 etwa Kanzler Christoph Faber und der gelehrte Rat Christoph Born, deren Schriftzüge in den Mainzer Akten ständig wiederkehren. Sie schrieben die Konzepte zu den Beschlüssen des Kurfürstenrats, sämtliche Resolutionen der Stände, das Protokoll des Kurfürstenrats[Anm. 11] und natürlich den Reichsabschied.

In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts hatte Kurmainz auch die Federführung bei den interständischen Ausschüssen zur Friedens- oder Türkenfrage. Sie kamen jedoch nach 1548 nicht mehr zustande. Die Kurfürsten vermieden damit, von den übrigen Ständegruppen überstimmt zu werden; alle Artikel, die der Kaiser in der Proposition nannte, wurden nun in den Kurien der Kurfürsten, Fürsten und Städte abgehandelt. Nach 1555 waren nur noch der Supplikationsausschuß, der Ausschuß zur Abfassung des Reichsabschieds und die Ausschüsse zur Rechnungslegung der Reichspfennigmeister interständisch besetzt. Die Ausschüsse zu den Supplikationen und zum Reichsabschied leiteten ein Mainzer Sekretär[Anm. 12] bzw. der Mainzer Kanzler oder ein Vertreter, während die Rechnungslegungen von Ad-hoc-Kommissionen besorgt wurden.[Anm. 13]

Der Kanzler stellte den Entwurf des Reichsabschieds zusammen, indem er Resolutionen des Kaisers und der Stände zum Teil wörtlich übernahm, andere Passagen neu formulierte. Das fertige Konzept legte er zunächst dem Kurfürstenrat vor[Anm. 14], danach erst dem Ausschuß aller Stände, der den Wortlaut des Abschieds noch einmal Passage für Passage prüfte, veränderte und endgültig billigte, was drei Tage in Anspruch nehmen konnte. Im Ausschuß saßen Vertreter aller Kurfürsten[Anm. 15], Vertreter von drei weltlichen und drei geistlichen Fürsten, zwei von den Städten und zwei kaiserliche Räte, unter ihnen nach Möglichkeit der Reichsvizekanzler. Mainzer Kanzlisten schrieben den Abschied in zwei Exemplaren auf Pergament. Die Blätter wurden mit goldschwarzen oder roten Schnüren zusammengebunden, an denen die Siegel des Kaisers, des Kurfürsten von Mainz und Pfalz, eines weltlichen und eines geistlichen Fürsten, eines Prälaten, eines Grafen und der Reichstagsstadt befestigt wurden.

Der Erzkanzler hatte auch Funktionen bei zeremoniellen Anlässen. Bei Belehnungen etwa sprach er den Eid vor.[Anm. 16] Die feierliche Verlesung des Abschieds beschreibt eindrucksvoll Peter Fleischmann in seinem zeitgenössischen Bericht vom Reichstag 1594. Danach versammelten sich alle Fürsten, Stände und kaiserlichen Räte im Palast des Regensburger Bischofs, der Herberge des Kaisers, als letzter kam Kaiser Rudolf II., neben ihm der Reichsmarschall mit dem blanken Schwert und vier Herolde. An einem gesonderten Tisch saßen die Mainzer Räte, einschließlich ihres Kanzlers Philipp Wolf von Rosenbach, der etwa zwei Stunden lang den Abschied verlas. Der Kaiser, der Mainzer Kurfürst und der Vizekanzler sollten den Abschied unterschreiben, doch war dies für die Geltung nicht zwingend. 1555 und 1557 unterschrieb der Mainzer Kurfürst nicht. Der Reichsabschied 1567 trägt überhaupt keine Unterschrift.[Anm. 17] Mit der Siegelung, Unterzeichnung und Verlesung des Abschieds endete der Reichstag. Der Reichserzkanzler hatte nun noch für den korrekten Druck zu sorgen. Zum Teil geschah dies in Mainz bei Ivo Schöffer und Erben (bis 1559) oder bei Franz und Kaspar Behem, zum Teil auch sofort am Reichstagsort.[Anm. 18]

Der Reichstag nach 1555 hatte feste Verfahrensformen, deren Einhaltung die Befolgung absicherte. Die Verantwortung dafür lag bei der Mainzer Kanzlei. Schwierig war deren Aufgabe nicht zuletzt deshalb, weil eine Geschäftsordnung des Reichstags nie offiziell schriftlich fixiert oder gar durch Beschlüsse bestätigt wurde. Es lag wohl erst ab 1570 eine einschlägige Niederschrift vor, ein Bericht, wie es uff Reichstägen pflegt gehalten zu werden. Hierbei handelte es sich aber nicht um eine Ordnung, die etwa von den Ständen oder vom Kaiser autorisiert war, sondern allein um interne Aufzeichnungen aus der Mainzer Kanzlei. Den "Bericht" druckte 1612 erstmals Lehenmann ab, dann erneut, aber in abweichendem Wortlaut, Londorp und Lünig. Aus den divergierenden Texten der Drucke erstellte der Rechtshistoriker Karl Rauch einen Urtext, den er 1905 unter dem Titel »Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert« veröffentlichte. Kurz darauf, 1908, verwies Fritz Hartung in einer nahezu unrezipiert gebliebenen Miszelle[Anm. 19] auf zeitgenössische Abschriften des Berichts im Wiener Archiv, die wiederum mit den Drucken nicht übereinstimmten. Ein Original fand sich nicht. Hartung korrigierte die vermutliche Datierung, die Rauch mit 1582 angab, auf 1569, was zu bestätigen ist.[Anm. 20] Zum Autor und zur Entstehung können weder Rauch noch Hartung etwas sagen. Eine endgültige Klärung könnte allenfalls eine Neuedition des Traktats bringen, die schon Gerhard Oestreich plante.[Anm. 21]

Nach der bisherigen Durchsicht der Akten spricht manches für Andreas Erstenberger als Autor des „Berichts“. Erstenberger gehörte zu jenen Räten, die in den ruhigen Zeiten nach 1555 durch ihren juristischen Sachverstand und ihre unermüdliche Feder die Reichspolitik prägten. Sie besuchten mehrfach Reichstage, auch Deputations- oder Kreistage und sorgten so für Kontinuität. Was qualifizierte gerade Erstenberger zur Niederschrift des Traktats? Er schrieb beim Reichstag 1566 für die Mainzer Kanzlei das gesamte Kurfürstenratsprotokoll und zahlreiche Konzepte, organisierte die Sitzungen, war also mit den Formalien eines Reichstags bestens vertraut.[Anm. 22] Beim Reichstag 1567 führten Erstenberger und Bagen den Schriftverkehr der Mainzer Kanzlei.[Anm. 23] Seit Beginn des Jahres 1569 läßt sich die Hand Erstenbergers in den Akten der Reichshofkanzlei nachweisen, mit dem 1. August 1569 wird er auch in den Besoldungslisten der Hofkammer geführt.[Anm. 24]

Zu diesem Zeitpunkt befand sich ein neuer Reichstag in Planung, unter den gelehrten Mainzer Räten aber verfügten der Kanzler Christoph Faber und Johann Born, welche die Geschäfte führen sollten, noch über keinerlei Erfahrung. Mit großer Wahrscheinlichkeit schrieb Erstenberger für sie in der zweiten Jahreshälfte 1569 den Traktat nieder, um ihnen eine Richtschnur an die Hand zu geben. Erstenberger galt schon 1570 als einflußreicher kaiserlicher Berater[Anm. 25], dem der Großteil der Korrespondenz anvertraut war. Bereits beim Speyerer Reichstag 1570, mehr noch 1576 und 1582 trug er die Hauptlast der Reichstagsgeschäfte in der kaiserlichen Kanzlei.[Anm. 26] Der Traktat läßt zwar einige promainzische Tendenzen erkennen, die schon Rauch bemerkt, aber überzeichnet hat; im ganzen indessen liefert er ein zuverlässiges Bild vom Geschäftsgang des Reichstags nach 1555.

Nur selten hatte der Erzkanzler seine Rechte zu verteidigen. Wie erwähnt, war dies 1555 der Fall. Die Mainzer Gesandten hielten zunächst die Nachricht vom Tod Sebastians von Heusenstamm zurück, in der Sorge, die kursächsischen Räte könnten während der Vakanz die Erzkanzlerrechte beanspruchen. Dies geschah dann doch am 29. März im Kurfürstenrat.[Anm. 27] Die Mainzer Räte entgegneten sofort, sie seien ja nicht nur vom Kurfürsten, sondern auch vom Domkapitel legitimiert, das gleichfalls die Instruktion gebilligt habe. Die Domherren Philipp von Coppenstein und Marquart vom Stein befänden sich außerdem persönlich in Augsburg. Kanzler Christoph Mathias gestand immerhin zu – offenbar, um Zeit zu gewinnen, wegen einer Niederlegung der Erzkanzlerrechte beim Domkapitel nachzufragen.[Anm. 28] Der Kurfürstenrat gab sich mit der Erklärung zufrieden, auch die kursächsischen Räte, nicht jedoch Kurfürst August; das Mainzer Kapitel repräsentiere keineswegs den Kurfürsten, er wolle nicht seine Ansprüche auf die Vertretung des Erzkanzlers aufgeben, schrieb er nach Augsburg. Die Verhandlungen gingen jedoch nach dem 29. März ohne Unterbrechungen weiter, und als am 6. April die Instruktionen des Domkapitels eintrafen, war die Sache erledigt.

Ein solcher Ausgang verstand sich nicht von selbst. Als während des Reichstags 1556 der Kölner Kurfürst Adolf III. von Schaumburg starb, weigerten sich die kursächsischen Räte konsequent, weiter zu beraten, da Domkapitel kein Recht hätten, in ihrem Namen auf Reichstagen verhandeln zu lassen. Der Kurfürstenrat trat eine Woche überhaupt nicht mehr zusammen. Daß der Konflikt auf dem Reichstag 1555 so glatt gelöst wurde, mochte an der geschickten Reaktion der Mainzer Räte liegen. Den Ausschlag gaben wohl die politischen Ziele Kursachsens. Entschlossener als jeder andere Reichsstand steuerte Kursachsen den Religionsfrieden an, der den konfessionellen Status quo bewahrte. Dafür hatte Kurfürst August schon vor dem Reichstag Friedrich II. von der Pfalz und Joachim von Brandenburg gewonnen. Friedrich II. erwies sich als unzuverlässig; bereits bei den ersten Beratungsrunden im Kurfürstenrat aber zeichnete sich ab, daß auf katholischer Seite Kurmainz eine ähnliche Linie wie Kursachsen verfolgte.[Anm. 29] Kurmainz also entpuppte sich als willkommener Bundesgenosse, wie man vor Ort in Augsburg, nicht aber von Dresden aus erkennen konnte. Der Kaiser setzte bekanntlich immer noch auf die Herstellung der Glaubenseinheit, König Ferdinand wollte nur eine Exekutionsordnung, den Profanfrieden, wie man ihn nannte, der aber ohne den Gewaltverzicht der Konfessionsparteien nicht wirklich funktionieren konnte. Insofern war es für Kursachsen außerordentlich wichtig, Kurmainz als führenden geistlichen Reichsstand an seiner Seite zu halten und nicht durch Sturheit in der Frage der Erzkanzlerrechte zu entfremden.

Streitigkeiten zwischen Kursachsen und Kurmainz wegen des Umfragerechts hatte Karl V. bereits während des Reichstags 1529 beigelegt. Danach sollte der Kurfürst von Sachsen im Plenum die Umfrage haben, in den Sitzungen des Kurfürstenrats der Kurfürst von Mainz. In Ausschüssen, in denen auch Städte vertreten waren, sollten Mainz und Sachsen das Umfragerecht abwechselnd ausüben, wobei Mainz begann.[Anm. 30] Während des Kurfürstentags zu Frankfurt 1562 bestätigten die beiden Kurfürsten diese Abmachung und ergänzten sie durch eine Einigung in der Terminansage. Danach sollte die Mainzer Kanzlei alle Ansagezettel zur kursächsischen leiten, die sie ihrerseits an den Reichsmarschall weitergab – sofern der Kurfürst von Sachsen persönlich anwesend war. In dieser Frage kam es 1576 noch einmal zum Streit, der die Beratungen des Kurfürstenrats für sieben Tage unterbrach[Anm. 31], dann aber doch, wie schon 1562 vereinbart, beigelegt wurde. Im ganzen jedenfalls konnte Kurmainz in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts unangefochten seine Rechte auf Reichstagen ausüben.

Mit der Geschäftsführung der Reichstage nicht unmittelbar verknüpft waren die Rechte, die der Erzkanzler gegenüber der Reichshofkanzlei ausübte. Darüber wurde aber bei Reichstagen verhandelt, besonders 1559, als der Erzkanzler geradezu handstreichartig eine Leitungsbefugnis gewann, die er während der gesamten Frühen Neuzeit behielt. Die Abmachungen von 1559 sind insofern erstaunlich, als der Kaiser auf erhebliche Vollmachten verzichtete, obwohl er keinem unmittelbaren Verhandlungsdruck ausgesetzt war.[Anm. 32]

Vorverhandlungen fanden bereits beim Kurfürstentag 1558 statt. Dort standen am 4. März 1558 die Passauer Gravamina von 1552 zur Beratung an, Ferdinand I. sollte sich zu ihnen äußern. Der erste Punkt der Gravamina betraf Reichssiegel und Reichskanzlei. Die Kurfürsten forderten, die Siegelführung für die Königreiche Germanien, Italien und Burgund solle an die jeweiligen Erzkanzler gehen, nämlich die drei geistlichen Kurfürsten. Kursachsen verlangte nachdrücklich, das deutsche Siegel von der Kanzlei Karls V. zu fordern. Kurmainz erhielt die Vollmacht, darüber mit Ferdinand I. zu verhandeln[Anm. 33], der sofort nachgab.[Anm. 34] Der Erzkanzler sollte die Kanzlei persönlich "regieren" und dazu beim nächsten Reichstag auch die Siegel erhalten. Bei Abwesenheit des Kurfürsten sollte der Reichsvizekanzler im Namen von Kurmainz subskribieren – wie dann solches in vordern zeitten also geubt, hieß es in der Abmachung.

Auf die Zugeständnisse von 1558 berief sich Daniel von Mainz während seiner ersten Aussprache mit dem Kaiser beim folgenden Augsburger Reichstag am 13. Februar 1559. Ferdinand I. überließ ihm tatsächlich das große Siegel und schickte ihm die Urkunden der Reichskanzlei zur Unterfertigung zu.[Anm. 35] Doch Kurfürst Daniel gab sich damit nicht zufrieden, und der Kaiser ließ sich zwischen dem 3. März und 4. April 1559 erneut auf Verhandlungen ein. Der Kurfürst forderte nun erstens die ständige Leitung der Reichskanzlei, zweitens die Vollmacht, deren Beamte zu ernennen. Ferdinand I. und seine Berater, Leonhard von Harrach, Georg Ilsung und der Reichsvizekanzler Georg Sigmund Seld, jedoch waren nur bereit, Kurmainz das Siegel und das Unterzeichnungsrecht während des Reichstags zu gewähren. Kurfürst Daniel legte Privilegien König Adolfs von Nassau und Albrechts I. vor, ferner Kanzleiordnungen Bertholds von Henneberg und Maximilians I., argumentierte schließlich mit der Regierungspraxis unter Karl V. Sämtliche Belege hielten der Prüfung durch Seld in keiner Weise stand. Dennoch kam Ferdinand I. am 4. April dem Erzkanzler ein Stück weit entgegen. Kurmainz sollte bei der Ernennung von Beamten der Reichskanzlei mitwirken, allerdings nur für die Zeit des Reichstags.

Die Mainzer Räte erstellten noch während des Reichstags eine Kanzleiordnung, die, datiert vom 1. Juni, entgegen den Abmachungen nun doch dem Erzkanzler alle geforderten Rechte zusprach, insbesondere die Ernennung des Personals, dessen Vereidigung und die Leitung der Kanzlei, zwar unter Mitwirkung des Kaisers, aber eben beständig und nicht nur auf Reichstagen. Ferdinand I. willigte in die Ordnung ein. Die Quellen liefern keine Erklärungen, die bisherige Literatur bemüht sich darum gar nicht. Nur bei Gross findet sich der lapidare Satz: "Zweifellos waren es Rücksichten auf die Reichspolitik, die Ferdinand zum Nachgeben veranlaßten."[Anm. 36] Seeliger spricht in moralischer Entrüstung von der "Kunst willkürlicher Deutung" der Mainzer Kanzlei, der 1559 "schließlich das bessere Recht", eben des Kaisers, weichen mußte.[Anm. 37] Ferdinand I. gab wohl nach, weil er Kurmainz zu einen brauchte, um seine Steuerforderung durchzusetzen, zum andern, um dem Haus Habsburg die Nachfolge im Kaisertum zu sichern. 1559 war bereits eine Königswahl vivente imperatore ins Auge gefaßt.

Das Erstaunliche an diesem Nachgeben freilich ist, daß der Reichsvizekanzler schon bis dahin, aber auch in der folgenden Zeit der überragende politische Berater des Kaisers war und daß gerade er nun vom Kurfürsten von Mainz ernannt wurde. Immerhin räumte der Erzkanzler ein, daß der amtierende Reichsvizekanzler Seld sein Amt behalten konnte. Seld hatte sämtliche Fäden der kaiserlichen Politik in der Hand in bezug auf das Reich, aber auch auf die Erblande und Europa.[Anm. 38] Das gleiche gilt für die weiteren Reichsvizekanzler des 16. Jahrhunderts. Insofern gewährten die neuen Rechte von 1559 dem Erzkanzler beträchtlichen Einfluß.[Anm. 39] Wie machte er sie im weiteren Verlauf des 16. Jahrhunderts geltend?

Für die laufenden Geschäfte der Reichshofkanzlei läßt sich dies eindeutig beantworten. Reichsvizekanzler und Reichshofkanzlei fertigten den gesamten Schriftverkehr und alle Urkunden für das Reich und die Erblande aus, die Urkunden in das Reich ausdrücklich vice ac nomine reverendissimi (domini) archicancellarii Moguntini. Mit diesem Bezug auf den Erzkanzler bei der Unterfertigung der Urkunden freilich war der Form Genüge getan. Der Erzkanzler nahm auf die Tätigkeit der Reichsvizekanzler keinerlei Einfluß, weder bei der Ausfertigung der Urkunden noch bei den politischen Geschäften.

Was Besetzung und Personal betrifft, ist der Befund differenzierter. Nach der Ordnung von 1559 sollte der Erzkanzler die "Kanzleipersonen" aufzunemen oder zu urlauben berechtigt sein.[Anm. 40] Die Praxis war anders, vor allem beim Amt des Reichsvizekanzlers. In keinem Fall beharrte Kurmainz auf seinem Ernennungs- oder Entlassungsrecht, riskierte also nie einen Konflikt. Seld, der nach aufreibenden Diensten an der Seite Karls V. sein Amt 1563 niederlegen wollte, schlug als seinen Nachfolger Johann Baptist Weber vor[Anm. 41], wies aber darauf hin, daß man den Erzkanzler vom Wechsel verständigen müsse.[Anm. 42] Seld dachte also nicht daran, die Praxis nach der Ordnung auszurichten.

Seit dem Sommer 1565 zeichneten Weber und Johann Ulrich Zasius zwar als Vizecancellarii in den Protokollen des Reichshofrats[Anm. 43], aber eine formelle Ernennung der beiden läßt sich nicht nachweisen. Der Mainzer Kurfürst wurde offenbar nicht eingeschaltet. Die Unsicherheit, welche Ämter denn nun Zasius und Weber bekleideten, spiegelte sich in den Besoldungslisten wider, die seit dem 1. September 1565 Weber als Hofvize- und Zasius als Reichshofvizekanzler führten.[Anm. 44] Die Reichsvizekanzler blieben im 16. Jahrhundert die eigentlichen Leiter der Wiener Politik, nach Seld war es Zasius, dann folgten Sigmund Viehauser, Jakob Kurz von Senftenau, Johann Wolf Freymon und Rudolf Coraduz.[Anm. 45] Alle mit Ausnahme von Weber, der sich weigerte, die gesamte Geschäftslast auf sich zu nehmen, standen im Zentrum der kaiserlichen Politik. Namentlich der unermüdliche Zasius dirigierte die gesamte Reichs- und Hauspolitik, wobei er zu allen wichtigen Schreiben die Entwürfe fertigte. Er beriet und gutachtete aber auch, wenn es um Finanzen, Armee oder die erbländische Politik ging. Selbstverständlich hatte er die Sitzungen des Geheimen Rats zu besuchen und dem Kaiser Bericht zu erstatten. Er verteilte den Einlauf, bestimmte die Bearbeiter im Reichshofrat, ebenso die Hofräte für die erbländischen Angelegenheiten, für Österreich, Ungarn und Böhmen. Außerdem begleitete er den Kaiser zu Reichs- und Wahltagen und zu den Ständetagungen Ober- und Niederösterreichs, Böhmens und Ungarns.

Beim Reichstag von 1570 suchte Maximilian II. nach dem Ableben des Zasius einen neuen Vizekanzler. Er verständigte den Erzkanzler und teilte ihm zugleich mit, ohne sein "vorwissen" werde er die Ernennung nicht vornehmen. Nicht Mainz also forderte sein Vorschlagsrecht, vielmehr bezog Maximilian II. den Erzkanzler ein. Kurfürst Daniel, der keinen Kandidaten parat hatte, wandte sich an die bayerischen Gesandten. Sie nannten den Geheimen Rat Albrechts V., Christoph Elsenheimer, der zuvor in Salzburg und am Reichskammergericht gedient hatte, ferner Sigmund Viehauser, einen ehemaligen Münchner Hofrat, der 1570 am Reichskammergericht als Assessor den bayerischen Kreis vertrat.[Anm. 46] Diese beiden Kandidaten schlug der Mainzer Kurfürst dem Kaiser vor, womit er erstmals sein Recht aus der Ordnung von 1559 wahrnahm. Maximilian II. jedoch wollte nach Seld und Zasius nicht neuerlich einen Vertrauten des Bayernherzogs in sein wichtigstes Amt befördern. Er entschied sich – ohne weitere Kontakte zu Kurmainz – für Wendelin Arzt, den Kanzler der Regierung zu Ensisheim, der jedoch das schwierige Amt nicht antrat.[Anm. 47]

Die Zasius-Nachfolge blieb nun jahrelang offen. Weber amtierte nur dem Namen nach als Reichsvizekanzler bis zu seinem Tod 1576. Er beschränkte sich wie bisher auf seine Aufgaben im Reichshofrat. Die eigentlichen politischen Geschäfte des Zasius übernahmen die Sekretäre Andreas Erstenberger und Peter Obernburger. Erst Rudolf II. ernannte dann Viehauser, wobei erneut die Ordnung von 1559 nicht zur Anwendung kam. Denn Rudolf II. verständigte lediglich am 23. April 1577 den Mainzer Kurfürsten, daß Viehauser unns heut dato vermög auffgerichter cantzleyordnung gepurliche pflicht gethan habe.[Anm. 48] Nach dem Tod Viehausers 1587 ließ Rudolf II. das Vizekanzleramt von Jakob Kurz verwalten, auf Besetzungsvorschläge aus Mainz ging er nicht ein. Als er 1593 Kurz förmlich ernannte, geschah dies mit Zustimmung des Erzkanzlers. Die Nachfolger von Kurz, Johann Wolf Freymon und Rudolf Coraduz, wurden lediglich zu Verwaltern des Reichsvizekanzleramts bestimmt. Der Kaiser setzte davon den Mainzer Kurfürsten nur in Kenntnis.[Anm. 49] Tatsächlich also konnte im 16. Jahrhundert der Erzkanzler sein Vorschlags- und Ernennungsrecht der Ordnung von 1559 nicht ausüben. Er wurde von den Besetzungen lediglich informiert, ebenso wie die anderen dem Kaiserhof nahestehenden Reichsfürsten.

Zum zweiten Aspekt meines Themas: Welche Politik verfolgte der Reichserzkanzler bei den Reichstagen der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts? Zur Beantwortung greife ich Typisches heraus. Ein solches Verfahren läßt sich nicht umgehen, solange wir noch über zu wenige Editionen verfügen. Es entspricht zugleich dem Charakter der Reichstage nach 1555. Denn sie wurden nicht einberufen, um jeweils akute politische Probleme zu lösen. Vielmehr strebte der Kaiser in der Regel eine Türkensteuer an, darüber hinaus standen immer wieder die Grundprobleme des Reichs auf der Tagesordnung: der Landfrieden und seine Exekution, die Reichsjustiz, also das Reichskammergericht, der Religionsfrieden und seine Stabilisierung, aber auch das Münzwesen, die Reform der Steuerordnung, der Aufstand in den Niederlanden, der Krieg im Baltikum – die Themenliste ließe sich fortsetzen. Ich beziehe mich auf drei Felder, um die politische Linie von Kurmainz zu kennzeichnen: Türkensteuer, Justiz und Friedenssicherung.

Die wohl bedeutendste Türkensteuer in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts bewilligte der Reichstag von 1576. Sie leitete quantitativ wie qualitativ eine neue Entwicklung ein. Quantitativ: zuvor nie erreicht war der Umfang, 60 Römermonate, was dem Kaiser sechs Jahre lang jeweils ca. 600 000 Gulden einbrachte. Qualitativ: es handelte sich um eine beharrliche Hilfe. Sie diente dem Ausbau und der Sicherung der Grenze, wofür die Stände bis dahin erst dreimal und äußerst widerstrebend eine Steuer gewährt hatten.[Anm. 50] Ebenfalls qualitativ: Die Matrikelsteuer erhielt endgültig in der Reichsgeschichte Vorrang vor dem Gemeinen Pfennig. Beginnen wir mit dieser Entscheidung.

Den Gemeinen Pfennig lehnten im Fürstenrat knapp zwei Drittel der Stände ab, im Kurfürstenrat stimmten Kurköln und Kurtrier dafür. Kurmainz dagegen stimmte mit den übrigen für eine Matrikelbesteuerung. Grundsätzlich entschied in Kurmainz das Domkapitel über Bewilligung, Erhebung und Verwendung von Steuern. Die Umlage der Reichsmatrikel auf die Untertanen war gesichert, der Kurfürst mußte nicht mit einer Ständeversammlung und einer ständischen Steuerverwaltung verhandeln. Die Untertanen erkannten die Legitimation von Türkensteuern an. Domkapitel und Kurfürst konnten also eine Matrikelsteuer reibungsfrei abwickeln, während beim Gemeinen Pfennig zu befürchten war, daß Reichs- und Kreisorgane in die Verwaltung des Territoriums eingriffen.[Anm. 51]

Obwohl dem Reichserzkanzler die Matrikelbesteuerung entgegenkam und obwohl er prinzipiell auf Reichstagen kaisertreu operierte, strebte er wie fast alle geistlichen Reichsstände niedrige Steuerbewilligungen an, verbarg dies aber nach Möglichkeit. 1576 klagten die Mainzer Gesandten vor Beginn der Steuerberatungen, man würde wohl um 3 Römermonate pro Jahr (insgesamt 12-15) nicht herumkommen, obschon dies vast ohntreglich sei[Anm. 52] – tatsächlich wurden es dann 10 (insgesamt 60). Landgraf Wilhelm von Hessen und Kurbrandenburg im übrigen wollten pro Jahr 2-3, insgesamt 12 Römermonate bewilligen, die meisten anderen Stände weniger. Dieser Umfang entsprach dem in Speyer 1570 Bewilligten. Untragbar nannten die Mainzer Gesandten die Summe, weil im Jahrzehnt zuvor schwere Mißernten aufgetreten waren. Tatsächlich markiert dieser Zeitraum die bis dahin schärfste Agrarkrise des 16. Jahrhunderts.[Anm. 53]

Bei der ersten Entscheidung im Kurfürstenrat am 7. Juli 1576 stimmten die Kurpfalz für acht, Brandenburg für 16-18, die übrigen, unter ihnen Kurmainz, für 18 Römermonate. Damit waren die Befürchtungen der Kurmainzer Gesandten schon übertroffen, aber da sie als letzte votierten, wollten sie offenbar nicht zurückbleiben. Der Beschluß des Kurfürstenrats, wie der Stände im ganzen, lautete dann auf 16 Römermonate.[Anm. 54] Kaiser Maximilian II. gab sich damit in keiner Weise zufrieden. Er schickte im August/September 1576 von Regensburg aus Gesandte zu den kurfürstlichen Höfen. Diese fanden bei Kursachsen offene Türen. Kurfürst August war bereit, die vom Kaiser in der Replik verlangten 132 Monate zu geben. Kurfürst Johann Georg von Brandenburg legte sich auf 72 Römermonate fest. Kurfürst Daniel – wie die beiden anderen geistlichen Kurfürsten – wich jeder Zusage aus und beschied den kaiserlichen Gesandten Johann Achilles, der Kaiser werde mit dem Mainzer Abstimmungsverhalten zufrieden sein.[Anm. 55]

Noch während der Verhandlungen in Dresden, Brühl und Aschaffenburg stimmten die Räte am 4. September im Regensburger Kurfürstenrat ab. Trier und Köln votierten für den Gemeinen Pfennig, Pfalz für 16 Monate, Brandenburg für 24 und Mainz ebenfalls für 24 Monate beharrliche Hilfe.[Anm. 56] Bei der nächsten maßgebenden Abstimmung am 18. September in Regensburg waren die Weisungen der kurfürstlichen Höfe eingetroffen. Das kurbrandenburgische Zugeständnis von jährlich je 10 Römermonaten 1577-1582 wurde zur Basis der Übereinkunft, also 60 Römermonate, weitere 10 Römermonate nur bei einem Angriff der Türken. Kursachsen hätte mehr geboten, die Geistlichen wären darunter geblieben. Nur die Pfälzer Räte verharrten auf 24 Monaten. Der Reichstag schloß sich dem Mehrheitsvotum des Kurfürstenrats an.

Wie ist die Mainzer Steuerpolitik zu bewerten? Vor den Verhandlungen strebte man jeweils niedrige Bewilligungen an. Im Verlauf der Verhandlungen war es nicht nur 1576 Kursachsen, das auf hohe Steuerzusagen für den Kaiser drängte. Kurmainz, das im Kurfürstenrat zuletzt, unmittelbar nach Kursachsen und Kurbrandenburg votierte, mußte fortgesetzt seine Zielsetzungen nach oben korrigieren, um die Loyalität gegenüber dem Kaiser nicht zu verletzen. Bei den Türkenverhandlungen läßt sich ein geradezu typischer Ablauf beobachten: Im Kurfürstenrat schraubte zunächst Kursachsen die Bewilligung in die Höhe, ihm folgte Kurbrandenburg, danach Mainz; damit waren auch die beiden anderen geistlichen Kurfürsten gewonnen. Kurpfalz blieb in der Regel auf sehr niedrigem Niveau, leistete sich also bewußt die Isolierung.

Die besondere Loyalität gegenüber dem Kaiserhaus bewies der Reichserzkanzler allerdings bei der Bezahlung der Steuer. Denn nur er entrichtete von allen Kurfürsten seine Reichssteuern wirklich vollständig, Kursachsen nicht ganz, da es die Erhöhung der Anschläge für die Stifte Merseburg, Naumburg und Meißen beim Moderationstag von 1545 nie akzeptierte und damit immer einen kleinen Rest schuldig blieb. Kurtrier schuldete einen Teil der 1576 und 1582 bewilligten Steuern, Kurköln, Kurpfalz und Kurbrandenburg hatten am Ende des 16. Jahrhunderts enorme Steuerrückstände, die bis 1548 zurückreichten.[Anm. 57] War Mainz loyaler als Kurköln oder Kurtrier? Die anhaltende Zuverlässigkeit spricht dafür, eine sichere Antwort aber scheint nicht möglich. Wir wissen noch zu wenig über die Probleme der Besteuerung und der Finanzen in den drei Erzstiften. Außerdem beeinflußten Lehensabhängigkeiten, kurzzeitig auch Verfahren beim Reichshofrat, die Steuermoral der Reichsstände.

Mit Justiz und Reichskammergericht beschäftigten sich mit Ausnahme des Tags von 1567 alle Reichstage in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Themenpalette ist breit und reicht von der Erstellung eines Dienstplans bis hin zu Grundsätzlichem, den Debatten um Religionsprozesse, um mediates Kirchengut, um die Finanzierung, schließlich den Ausbau und die Gründung neuer Reichsgerichte im Norden und Südosten des Reichs. Bekanntlich erlebte das Reichskammergericht nach 1555 eine Blütezeit, trotz aller Defizite. Als Hauptproblem galt den Zeitgenossen die unzureichende Ausstattung mit Personal. Daraus folgte, daß das Gericht zu wenig Senate einrichten konnte, zu wenig Audienzen abhielt und sich so die Verfahren in die Länge zogen. Ausdrücklich dagegen vermerkten die zeitgenössischen Gutachten, daß die Prozeßordnung von 1555 kaum zu verbessern sei.

Die Aufstockung von Personal und Besoldung, der Ausbau des Gerichts und damit die Erhöhung des Kammerzielers kam insbesondere bei den Reichstagen von 1566 und 1570 zur Sprache. Eine grundlegende Neuordnung forderte nur der Städterat. Er schlug 1566 vor, neben Speyer zwei neue Gerichte in Nordhausen und Nördlingen einzurichten, hierfür die Zahl der regulären Beisitzer von 24 auf 54 zu erhöhen und deren Besoldung auf 1000 fl. zu verdoppeln.[Anm. 58] Dies ging dem Kurfürstenrat viel zu weit, in dem Pfalz und Brandenburg jede Änderung ablehnten. Vor allem Kursachsen und Kurmainz aber drängten darauf, die Zahl der Beisitzer um wenigstens acht zu erhöhen, womit sie sich schließlich behaupteten. Statt der bisher 24 bewilligte der Kurfürstenrat schließlich 32 reguläre Beisitzerstellen.

Für die fällige Erhöhung des Kammerzielers eine Übereinkunft zu erreichen, erwies sich als schwierig genug. Bei der Diskussion über die Finanzierung brachten Trier und Pfalz vor, die Einkünfte aus heimgefallenen Reichslehen, Bußgeldern, Steuern der Reichsstädte oder der Verzinsung noch ausstehender Reichskontributionen zu verwenden. Tatsächlich konnte man daraus keine Einnahmen erwarten.[Anm. 59] Kurmainz wies das flickwergk zurück und setzte eine Erhöhung des Kammerzielers um ein Drittel durch. Der Reichstag übernahm die Entscheidung des Kurfürstenrats. Die acht neuen Beisitzer von 1566 bedeuteten indessen nicht viel, da sie die Personalaufstockung, die der Reichstag von 1559 auf Zeit ausgesprochen hatte, nun ohne Frist beschlossen.[Anm. 60]

Einerseits sahen die Kurfürsten das Reichskammergericht naturgemäß als lästige Konkurrenz ihrer Territorialgerichte. Trotz ihrer Appellationsprivilegien konnten die Untertanen wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung, bei Nichtigkeitsbeschwerden und bei Bruch des Landfriedens in Speyer Klage erheben. Ein Ausbau des Gerichts festigte jedenfalls die Rechte der Untertanen und Mindermächtigen. Dem kurfürstlichen Eigeninteresse stand andererseits entgegen das Interesse an einer intakten Rechts- und Exekutionsordnung des Reichs, das bei Kursachsen und Kurmainz durchgehend mehr wog als bei den anderen Kurfürsten.

Dies erwiesen insbesondere die Speyerer Verhandlungen von 1570. Erneut stand die Aufstockung des Personals auf der Tagesordnung. Einigkeit herrschte nur darüber, daß dieser Punkt das haupt totius tractationis sei.[Anm. 61] Der Pfälzer Christoph Ehem ließ ablehnend verlauten, verglichen mit den Räten an den Höfen, arbeiteten die Assessoren zu wenig und verdienten zu viel. Ähnlich votierte der Kurtrierer Philipp von Reifenberg. Der Kölner Michael Glaser und Georg Hans zu Putlitz für Brandenburg wichen aus. Jan von Zeschau erklärte für Kursachsen das Einverständnis mit Erhöhungen. Der Mainzer Kanzler Christoph Faber dagegen, selbst ein früherer Assessor des Reichskammergerichts[Anm. 62], sprach sich geradezu leidenschaftlich für eine Erhöhung aus – wills befordern helffen, und solts maintz noch so viell kosten. Denn die Verfahren hätten sich in den letzten 20 Jahren verdoppelt, und demgemäß müßten auch die Audienzen verdoppelt werden.[Anm. 63]

Es lag maßgeblich am Drängen von Mainz im Kurfürstenrat, daß der Reichstag am Ende die Zahl der Beisitzer um neun auf insgesamt 41 und die Erhöhung des Kammerzielers um ein weiteres Drittel beschloß. Generell trat der Reichserzkanzler entschiedener für eine solide Ausstattung des Reichskammergerichts ein als die anderen Kurfürsten. Dafür gab es spezielle Gründe. Die Räte des Reichserzkanzlers leiteten die Visitationstage, die jährlich am 1. Mai in Speyer zusammentraten. Daher hatten sie einen genauen Einblick in dessen Arbeit und zugleich eine besondere Verantwortung, die Anliegen der Visitierten bei Reichsversammlungen vorzubringen. Die anderen Kurfürsten waren nur alle fünf Jahre in der Kommission vertreten. Eine Rolle spielte ebenso, daß die Kanzlei des Gerichts dem Reichserzkanzler unterstand.[Anm. 64] Insofern läßt sich sagen: Kurmainz war der wichtigste Fürsprecher des Kammergerichts auf Reichstagen. Denn Verbesserungen und Erhöhungen des Kammerzielers kamen nur mit Einwilligung des Kurfürstenrats zustande, der dem Drängen von Kurmainz nachgab.

Für die Sicherung des Friedens im Reich hatte der Augsburger Reichstag die Exekutionsordnung verabschiedet, die zwar auf Erfahrungen der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts und einer Ordnung des Frankfurter Reichskreistags von 1554 beruhte, aber doch weithin Rechtsnormen setzte, deren Einhaltung und Realisierungschancen man nicht voraussagen konnte. Viele Artikel erwiesen sich als gänzlich unpraktikabel. Die Exekutionsordnung regelte das Eingreifen gegen Friedbrüche auf drei Ebenen: der Ebene der Territorialgewalten, der Kreise und des Reichs. Wo die Kräfte eines Territoriums nicht reichten, um einen Friedbruch zu bekämpfen, sollte der Kreis aktiv werden, reichte dies immer noch nicht, sollten drei, fünf oder alle Kreise des Reichs zusammenwirken.

Besieht man die Reichstage, war es vor allem der Tag von 1566, der sich zum einen wie viele andere Reichsversammlungen mit einer Korrektur der Exekutionsordnung befaßte, der sie aber zugleich, und das ist von Bedeutung, erstmals in einem großen Fall zur Anwendung bringen sollte. Ferdinand I. hatte 1563 gegen den fränkischen Ritter Wilhelm von Grumbach die Acht verhängt, nachdem der notorisch friedbrüchige Grumbach die Stadt Würzburg überfallen hatte. Der Deputationstag von 1564 bestätigte die Acht, aber der Vollzug unterblieb. Maximilian II. stellte in der Proposition zum Augsburger Reichstag 1566 die Frage, was gegen die Landsfriedensbrecher – gemeint war Grumbach – nunmher weiter vorzunehmen sei. Er forderte also nicht ausdrücklich einen Achtvollzug, für den sich mit allen diplomatischen Mitteln Kurfürst August von Sachsen einsetzte, und zwar gegen die Voten von Kurbrandenburg und Kurmainz.[Anm. 65]

Um die Acht zu vollziehen, bedurfte es organisatorischer Vorbereitungen. Diese planten nur die kursächsischen Räte, und es gelang ihnen, hierfür auch Mehrheiten zu erhalten. Zunächst mußte der Reichstag eine Exekutionstruppe genehmigen. Im Fürstenrat gingen darüber die Meinungen auseinander. Bayern, Würzburg und einige Geistliche waren dafür, die Weltlichen überwiegend dagegen.[Anm. 66] Es kam auf den Kurfürstenrat an, in dem Kursachsen gegen Brandenburg und Mainz erreichte, daß das Reich eine Truppe von 1200 Reitern unterhielt und dazu auch eine Steuer von zwei Römermonaten einzog.[Anm. 67] In einem weiteren Schritt benannte der Reichstag den Kaiser als Oberherrn des Exekutionsverfahrens, den ober- und niedersächsischen, fränkischen und westfälischen Kreis als Vollzugsorgane.[Anm. 68] Auch hier war Mainz zunächst nicht zu einem positiven Votum bereit.

Wie ist das kurmainzische Abstimmungsverhalten zu erklären? War die Mainzer Politik eben doch nicht so reichs- und kaisertreu, wie sie ansonsten erscheint? Kurmainz hatte bei den sog. Grumbachschen Händeln eigene Territorialinteressen.[Anm. 69] Grumbach lag seit 1544 im Streit mit dem Fürstbistum Würzburg, der sich an Besitz- und Lehensrechten entzündet hatte. Die Rechts- und Schuldfragen waren schwierig, Kurmainz jedenfalls setzte sich immer wieder beim Bischof von Würzburg für Grumbach ein. Jedoch wurden die Friedensverletzungen Grumbachs immer dreister, und nach dem Überfall auf Würzburg 1563 rechneten sogar Bayern, Württemberg und Kursachsen mit einer großen Militäraktion Grumbachs und des höheren Adels gegen die Fürsten. Einen solchen Adelskrieg aber hatten am meisten die geistlichen Fürstentümer zu fürchten, zunächst Würzburg, danach die benachbarten Hochstifte.

Als besonderes Gefahrenmoment für Kurmainz kam hinzu, daß Grumbach seit 1556 bei Herzog Johann Friedrich II. von Sachsen in Diensten stand, der in der Verbindung mit Grumbach hoffte, die 1547 verlorene Kurwürde von August von Sachsen zurückzugewinnen. Grumbach konnte daher das Herzogtum Sachsen als Operationsbasis nutzen.[Anm. 70] In der Nachbarschaft des sächsischen Territoriums aber lag das bikonfessionelle Erfurt, dessen Magistrat seit 1555 die evangelischen Belange mit Nachdruck unterstützte, und das weitgehend protestantische Eichsfeld.[Anm. 71] Es lag nahe, daß Grumbach und der Herzog diese Kurmainzer Landesteile zuerst angriffen, die Integrität des kurmainzischen Territoriums war damit gefährdet.

Kurmainz konnte Rückhalt bei Kaiser und Reich suchen, hatte damit aber beim Markgräflerkrieg 1552 sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Deshalb versuchte der Erzkanzler, durch Verhandlungen das Konfliktpotential um Grumbach zu entschärfen. Damit hatte er in den Jahren um 1560 Erfolg, weshalb er auch beim Reichstag 1566 auf Ausgleich setzte, um nicht einen Raubkrieg gegen sein Territorium zu riskieren. Allerdings erwies sich beim Reichstag die Autorität Kurfürst Augusts als stärker. Er steuerte auf eine Exekution zu und nutzte konsequent seine Chance, mit der Rückendeckung des Reichs den Rivalen um die Kurwürde Johann Friedrich auszuschalten. Die Exekution gegen den sächsischen Herzog und Grumbach wurde schließlich 1567 von Dresden aus organisiert und finanziert, aber im Auftrag des Reichstags von 1566 und mit der Zustimmung des Kaisers.

Nach dem Erfolg der Exekution freilich engagierte sich Kurmainz beim Reichstag und Reichskreistag 1567 mehr als andere Stände, damit Kursachsen vom Reich eine vollständige Erstattung seiner Exekutionskosten erhielt.[Anm. 72] Nachdem sich also 1566/67 erwiesen hatte, daß eben doch das Reich die Sicherheit des kurmainzischen Territoriums garantierte, änderte sich auch die Politik des Reichserzkanzlers. Indem er dafür eintrat, daß Kursachsen seine Exekutionskosten mittels einer Reichssteuer zurückbekam, trat er zugleich für eine Fortentwicklung und Festigung der Reichsfriedensordnung von 1555 ein. Damit kehrte in die Kurmainzer Politik wieder das Vertrauen in Kaiser und Reich zurück, das seit den Verwüstungen der Markgräflertruppen im Sommer 1552 erschüttert war.

Resümierend ist zu sagen, daß der Erzkanzler als der Geschäftsführende beim Reichstag kontinuierlich auf die Verhandlungen Einfluß nehmen konnte. Seine Amtsführung wurde in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts nicht mehr angefochten. Konflikte mit Kursachsen, 1555 wegen der Vakanz im Amt des Erzbischofs, 1576 wegen eines Ansagestreits, wurden rasch beigelegt. Gegenüber dem Kaiser erweiterte der Kurfürst seine Erzkanzlerrechte beim Reichstag 1559. Er erhielt Leitungsfunktionen über die Reichskanzlei, vor allem das Recht, mit dem Kaiser zusammen das Personal zu ernennen, übte es jedoch bis 1600 nicht aus. Die Kurmainzer Politik auf Reichstagen zielte auf eine Konsolidierung des Reichs – nichts Ungewöhnliches in der Ära nach 1555, aber das Kurmainzer Votum hatte in Koordination mit Kursachsen im Kurfürstenrat ein außerordentliches Gewicht. In der Friedenssicherung waren es territoriale Interessen, die Kurmainz auf den Verhandlungsweg wiesen. Mit Engagement jedoch vertraten Kurmainzer Räte die Belange des Reichskammergerichts, da sie die Visitationen leiteten und die Gerichtskanzlei dem Kurfürsten unterstellt war; damit waren sie mit den Problemen des Gerichts am besten vertraut. Bei Türkensteuern schlossen sie sich im Kurfürstenrat als zuletzt Votierende der Mehrheit an und gingen damit meist über ihr eigenes Bewilligungslimit hinaus.

Grundsätzlich gilt: Wie andere geistliche Territorien war Kurmainz durch Kriege, Schulden und Reformation geschwächt, die Herrschaft des Kurfürsten im Innern wenig gefestigt. Durch Raubkriege ab 1552 bis hin zum Untergang Herzog Johann Friedrichs von Sachsen 1567 drohten sogar protestantische Gebietsteile verloren zu gehen. Der Mainzer Erzbischof, ein schwacher Herrscher in einem gefährdeten Territorium, gewann durch die Erzkanzlerrechte an Prestige und Autorität. Dies macht verständlich, warum nicht nur ein Berthold von Henneberg, sondern auch Daniel Brendel von Homburg und seine Nachfolger diese Rechte und den Reichsverband im ganzen auszubauen und zu kräftigen suchten – mehr als andere geistliche Kurfürsten oder Fürsten. Überdies erwiesen gerade die Krisen der Jahrhundertmitte, daß nur ein intaktes Reich die Mindermächtigen und Gefährdeten schützen konnte. Das Reich zu stärken und die Erzkanzlerrechte wahrzunehmen, war also keine nur auf die Reichsebene beschränkte Politik, vielmehr trug der Mainzer Kurfürst damit zugleich zur Stabilisierung seiner Territorialherrschaft bei.

Anmerkungen:

  1. Anton Ph. Brück: Pfalzgraf Reichart von Simmern als Kandidat für den Mainzer Erzstuhl 1555. In: Blätter für pfälzische Kirchengeschichte und religiöse Volkskunde 21 (1954), S. 1-11, hier S. 10.  Zurück
  2. Die Angabe, Daniel Brendel sei mit "der Mehrheit von nur einer Stimme" gewählt worden, zuletzt bei Friedhelm Jürgensmeier: Kurmainz. In: Anton Schindling/Walter Ziegler (Hrsg.): Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650, Bd. 4: Mittleres Deutschland, Münster 1992, S. 60-97, hier S. 81. Rolf Decot bezweifelte die Einstimmenmehrheit in der Diskussion während der Tagung am 9.4.1997; tatsächlich seien die Stimmenverhältnisse nicht bekannt. Zurück
  3. Heinrich Lutz (Hrsg.): Das Reichstagsprotokoll des kaiserlichen Kommissars Felix Hornung vom Augsburger Reichstag 1555, Köln 1971, S. 57. August von Druffel (Bearb.): Beiträge zur Reichsgeschichte, Bd. IV: 1535-1555 (Briefe und Akten zur Geschichte des 16. Jahrhunderts mit besonderer Rücksicht auf Baierns Fürstenhaus 4) München 1896, S. 593. Zurück
  4. Rolf Decot: Religionsfrieden und Kirchenreform. Der Mainzer Kurfürst und Erzbischof Sebastian von Heusenstamm (1545-1555), Wiesbaden 1980 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz R 12), S. 248. Zurück
  5. Heinrich Lutz: Christianitas afflicta. Europa, das Reich und die päpstliche Politik im Niedergang der Hegemonie Kaiser Karls V. (1552-1556), Göttingen 1964, S. 358. Zurück
  6. Staatsarchiv Würzburg MRA L 122, unfol. Verzeichnis, "was fur Reichs acta und handlungen uff angesetzten reichstag den 14. Januarii ghen Augspurg mitzunemen." Zurück
  7. Die Zahl stieg in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts an. Beim Reichstag 1594 begleitete den Kürfürsten ein Gefolge von 410 Berittenen, darunter 31 "fürneme Räth". Peter Fleischman von Puntzelwitz: Kurtze und aigentliche Beschreibung des zu Regenspurg in disem 94. Jar gehaltenen Reichstag, Regensburg 1594, o.S. Zurück
  8. Bürgerhaus des Karl Wolf Rehlinger. Die Angaben nach Stadtarchiv Augsburg RTA 26, unfol. (Diarium der Reichsstadt Augsburg zum Reichstag). Zurück
  9. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 51, fol. 18. Zurück
  10. War der Kurfürst von Sachsen persönlich zugegen, mußte der "underschriebene Ansagzettul dem churfl. sächsischen Cantzler oder secretario geantwortet werden, der hat an Stat seines Herrn als Ertzmarschalcken deß Heil. Reichs fürter denselben dem Reichs=Erbmarschalck zuzuschicken und die ansag zu befelen." Karl Rauch: Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. Eine offiziöse Darstellung aus der kurmainzischen Kanzlei, Weimar 1905 (Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit 1), S. 58.  Zurück
  11. Neben Kurmainz protokollierten in der Regel auch Kursachsen und Kurpfalz, offenbar selten Kurköln und Kurtrier, in deren Überlieferungen sich Protokolle oder Protokollfragmente nur ausnahmsweise finden. Das Mainzer Protokoll wurde jedoch nicht als „protocollum authenticum“ anerkannt. Andreas Rauch, Traktat (wie Anm. 10), S. 64. Zurück
  12. 1566 Dr. Balthasar Sachs. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 50, fol. 11. Protokoll des Supplikationsrats. Derartige Protokolle sind selten. Zurück
  13. Maximilian Lanzinner: Friedenssicherung und politische Einheit des Reiches unter Kaiser Maximilian II. (1564-1576), Göttingen 1993 (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 45), S. 338f. Zurück
  14. Anders der Traktat, der den Kurfürstenrat übergeht. Rauch, Traktat (wie Anm. 10), S. 92. Zurück
  15. Nicht nur von zwei Kurfürsten. Rauch, Traktat (wie Anm. 10), S. 92. Zurück
  16. Peter Fleischmann: Description Des aller Durchleuchtigisten / Großmechtigisten / vnd unüberwindlichsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolfen des andern [...] Erstgehaltenen Reichstag zu Augsburg [...] Anno 82, Augsburg 1582, 28. Beim Lehensempfang von Kurtrier am 20.8.1582. Zurück
  17. Rosemarie Aulinger: Das Bild des Reichstages im 16. Jahrhundert. Beiträge zu einer typologischen Analyse schriftlicher und bildlicher Quellen (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 18), Göttingen 1980, S. 256. Zurück
  18. Josef Benzing: Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen Sprachgebiet (Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 12), 2. verb. und erg. Aufl. Wiesbaden 1982, S. 316f. Eine besondere Rolle hatte Kurmainz auch bei den Belehnungen während des Reichstags. Die letzte feierliche Belehnung unter freiem Himmel fand 1566 statt (Kurfürst August von Sachsen und Deutschmeister Georg Hund von Wenkheim). Nicolaus Mameranus beschreibt sie in einem zeitgenössischen Druck: Kurtze vn(d) eigentliche verzeychnus der Römischen Kayserlichen Mayestat / und vnn ihrer Mayestat gemahels hofstats [...], Augsburg 1566. Der Kurfürst von Mainz saß an der Seite des Kaisers mit dem Reichsevangeliar. Beim Akt der Verleihung hatte er den Treueid vorzulesen, den der Belehnte mit der Hand auf dem Evangelium nachsprach. Zurück
  19. Auch Aulinger, Bild (wie Anm. 17) kennt sie nicht. Zurück
  20. Karl Rauch, Traktat (wie Anm. 10). Fritz Hartung: Zum Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. In: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 29 (1908), S. 326-338. Die Replik von Karl Rauch „Zum Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert“ ebenfalls in: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 30 (1909), S. 510-524. Zurück
  21. Aulinger, Bild (wie Anm. 17), S. 47. Zurück
  22. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 51. Aulinger vermutet als Verfasser Simon Bagen, der am 5.6.1569 starb. Im Traktat sind aber noch Erfahrungen des Deputationstags 1569 eingearbeitet, der im Mai 1569 stattfand. Christoph Faber trat am 14.3.1568 sein Amt an und blieb bis 1584 Mainzer Kanzler. W. E. Roth: Simon Bagen. Kurmainzer Staatsmann des 16. Jahrhunderts. In: Der Katholik 78/1 (1898), S. 159-173, hier: S. 169-171. Zurück
  23. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 53. Zurück
  24. Hofkanzlerarchiv Wien HZB 25, fol. 631f. Erstenberger erhielt ab 1.8.1569 als „Rat und Reichshofsekretär“ 660 fl.  Zurück
  25. Walter Goetz: Beiträge zur Geschichte Herzog Albrechts V. und des Landsberger Bundes 1556-1598, München 1898 (Briefe und Akten zur Geschichte des 16. Jahrhunderts mit besonderer Rücksicht auf Baierns Fürstenhaus 5), S. 760. Zurück
  26. Erstenberger, ein Konvertit, der die „Autonomia“ verfaßte, am kaiserlichen Hof aber keineswegs eine einseitig katholische Reichspolitik vertreten konnte, verdient eine eindringende biographische Würdigung. Zur Autonomia vgl. Max Lossen: Zwei Streitschriften der Gegenreformation. 1. Die Autonomia (von Andreas Erstenberger). 2. Das Incendium Calvinisticum (von Erasmus Fend, 1584). In: Sitzungsberichte der philosophisch-philologischen und historischen Klasse der Königlich Baierischen Akademie der Wissenschaften 1891, S. 128-172. Martin Heckel: Autonomia und Pacis Compositio. In: Zeitschrift für Rechtsgeschichte 76 Can. Abt. 45 (1959), S. 141-248. Zurück
  27. Druffel, Beiträge (wie Anm. 3), S. 628. Zurück
  28. Aulinger, Bild (wie Anm. 17), S. 324. Zurück
  29. Lutz, Christianitas (wie Anm. 5). Zurück
  30. Aulinger, Bild (wie Anm. 17), S. 230. Zurück
  31. Hauptstaatsarchiv München Kblau 110/6c (Pfälzer Kurfürstenratsprotokoll). Hugo Moritz: Die Wahl Rudolfs II., der Reichstag zu Regensburg 1576 und die Freistellungsbewegung, Marburg 1895, S. 302f. Zurück
  32. Beste Darstellung der Vorgänge bei Lothar Gross: Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559 bis 1806 (Inventare des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs 5), Wien 1933, S. 5-14. Zuvor: Andreas Walther: Kanzleiordnungen Maximilians I., Karls V. und Ferdinands I. In: Archiv für Urkundenforschung 2 (1898), S. 381-502, hier S. 378. Thomas Fellner/Heinrich Kretschmayr: Die österreichische Zentralverwaltung I. Abt.: Von Maximilian I. bis zur Vereinigung der österreichischen und böhmischen Hofkanzlei (1749). 2. Bd.: Aktenstücke 1491-1681, Wien 1907 (Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 6), S. 48ff., S. 288ff. Zurück
  33. Antwort der Kurfürsten zur Nebenproposition am 13. März 1558. Freundliche Mitteilung von Herrn Josef Leeb, dessen Edition zum Kurfürstentag 1558 und zum Reichstag 1559 sich im Druck befindet. Zurück
  34. In einem Privileg vom 15. März von 1558. Druck bei Gerhard Seeliger: Erzkanzler und Reichskanzlei. Ein Beitrag zur Geschichte des Deutschen Reiches, Innsbruck 1889, S. 216f. Zurück
  35. Gross, Geschichte (wie Anm. 32), S. 6. Zurück
  36. Ebd., S. 9. Zurück
  37. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 34), S. 112. Zurück
  38. Allgemeine Deutsche Biographie 33, S. 673-679. Walter Vogel: Der Reichsvizekanzler Georg Sigmund Seld, sein Leben und Wirken, Leipzig 1933. Maximilian Lanzinner: Geheime Räte und Berater Kaiser Maximilians II. (1564-1576): In: MIÖG 102 (1994), S. 296-315, hier S. 299. Zurück
  39. Seld zum Jahreswechsel 1558/1559 ernannt. Goetz, Beiträge (wie Anm. 25), S. 142. Zurück
  40. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 34), S. 221. Zurück
  41. Gross, Geschichte (wie Anm. 32), S. 310-315. Henry Frederick Schwarz: The Imperial Privy Council in the Seventheenth Century (Harvard Historical Studies 53), Cambridge 1943, S. 382. Zurück
  42. Heinrich Kretschmayr: Das deutsche Reichsvizekanzleramt. In: Archiv für österreichische Geschichte 84 (1909), 335-406, hier S. 419. Zurück
  43. Lanzinner, Räte (wie Anm. 38), S. 302. Ebd., S. 301 Lit. zu Zasius. Zurück
  44. Hofkanzlerarchiv Wien, HZB 22, fol. S. 208f. Zurück
  45. Gross, Geschichte (wie Anm. 32), S. 316-326, bietet immer noch die unentbehrliche Grundlage zur Beschäftigung mit den Reichvizekanzlern; zu Viehauser vgl. Maximilian Lanzinner: Fürst, Räte und Landstände. Die Entstehung der Zentralbehörden in Bayern 1511-1598, Göttingen 1980 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 61), S. 336f. Jetzt Andreas Edel: Der Kaiser und Kurpfalz. Eine Studie zu den Grund­elementen politischen Handelns bei Maximilian II. (1564-1576), Göttingen 1997 (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 58), pass. Zurück
  46. Manfred Mayer: Leben, kleinere Werke und Briefwechsel des Dr. Wiguleus Hundt. Ein Beitrag zur Geschichte Bayerns im 16. Jahrhundert, Innsbruck 1892, S. 259, S. 268, S. 274. Zu Elsenheimer s. Max Lossen: Dr. Christoph Elsenheimer, Münchener Hof- und Oberster Kanzler (1574-1598). In: Jahrbuch für Münchener Geschichte 3 (1889), S. 441f. Zurück
  47. Hauptstaatsarchiv München ÄA 4314, fol. 123-124', 127-128', 144-145', 146-147'. Johann Hegenmüller an Herzog Albrecht am 17.7., 3.8., 31.8., 14.9.1570. Eigh. Or. Zurück
  48. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 34), S. 156. Zurück
  49. Gross, Geschichte (wie Anm. 32), S. 321, S. 323. Zurück
  50. 1566 verwies der Sprecher Kurkölns darauf, daß eine solche Steuer „alzeit praeiudicial“ gehalten worden sei. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 51, fol. 77. Mainzer Protokoll des Kurfürstenrats. 9.4.1566. Hd. Erstenberger. Zurück
  51. Herbert Helbig: Fürsten und Landstände im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. In: Rheinische Vierteljahrsblätter 29 (1965), S. 32-72, hier S. 48. Erwin Häusler: Verfassung und Verwaltung von Kurmainz um das Jahr 1600. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte der geistlichen Fürstentümer, Straßburg 1909, S. 7. Zurück
  52. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 73, unfol. Gesandte an Kf. Daniel von Mainz. Regensburg, 27.6.1576. Präs. 3.7. Or. Die Beratungen begannen am 28. Juni 1576. Zurück
  53. Moritz John Elsas: Umriß einer Geschichte der Löhne und Preise in Deutschland. Bd. 1: Vom ausgehenden Mittelalter bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Leiden 1936, S. 517, S. 595, S. 602, S. 610, S. 636 u. S. 642. Wilhelm Abel: Massenarmut und Hungerkrisen im vorindustriellen Europa. Versuch einer Synopsis, Hamburg, Berlin 1974. Zurück
  54. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 72, fol. 44-47'. Mainzer Protokoll. 7.7.1576. Hauptstaatsarchiv München K.blau 273/9, fol. 216-222'. Antwort der Reichsstände zum Türkenartikel. Kop. am 30.7.1576. S. auch Hugo Moritz: Die Wahl Rudolfs II., der Reichstag zu Regensburg 1576 und die Freistellungsbewegung, Marburg 1895, S. 298f. Zurück
  55. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien RK RTA 53, fol. 635-636', S. 637-639. Relation J. A. Ilsungs und L. Ungnads vom 4.9. und 9.9.1576.  Zurück
  56. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 72, fol. 150-152'. Mainzer Kurfürstenratsprotokoll. Zurück
  57. Restantenliste von 1593. Bundes Archiv Frankfurt Misc. 151, unfol. Zurück
  58. Hauptstaatsarchiv München ÄA 3188, fol. 248-264, hier 260'. Kop. Zurück
  59. Albrecht P. Luttenberger: Kurfürsten, Kaiser und Reich. Politische Führung und Friedenssicherung unter Ferdinand I. und Maximilian II. (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz. Abteilung Universalgeschichte 149), Mainz 1994, S. 341. Zurück
  60. Zum ganzen vgl. Maximilian Lanzinner: Reichsversammlungen und Reichskammergericht 1556-1586 (Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 17), Wetzlar 1995, S. 26-31. Zurück
  61. Maximilian Lanzinner (Bearb.): Der Reichstag zu Speyer 1570. 1. Teilbd.: Protokolle. Göttingen 1988, S. 299 (Deutsche Reichstagsakten und Reichsversammlungen 1556-1662). Zurück
  62. Ab 1553. Denaisius Petrus, Jus camerale sive novissimi juris compendium, Straßburg 7. Aufl. 1652, S. 724. Zurück
  63. Lanzinner, Reichstag (wie Anm. 61), S. 300. Protokoll des Kurfürstenrats vom 26.9.1570. Zurück
  64. Klaus Mencke: Die Visitationen am Reichskammergericht im 16. Jahrhundert. Zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Rechtsmittels der Revision (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 13), Köln, Wien 1984. Zurück
  65. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 51, fol. 97'-100. Mainzer Protokoll des Kurfürstenrats vom 13.4.1566. Kurpfalz und Kurmainz wollten die Acht lediglich erneuern. Kursachsen hielt dagegen: "Aber wo man nit zu bestendiger handthabung greiff, werde es gar nichts helffen. [...] Und redt er solchs nit propter privatus affectus oder causas, sunder pro communi bono" (fol. 100'). Zurück
  66. Staatsarchiv Bamberg BRTA 42, fol. 58'f. Bamberger Fürstenratsprotokoll vom 30.4.1566. Zurück
  67. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien MEA RTA 51, fol. 206'-210, S. 213-214. Mainzer Protokoll vom 3. und 4.5.1566.  Zurück
  68. Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, welche von den Zeiten Kayser Konrads II. bis jetzo, auf den Teutschen Reichs-Tägen abgefasset worden. Ersch. bei Ernst August Koch, Bd. 3, S. 215 (§ 12). Zurück
  69. Zu den Grumbachschen Händeln informativ der Überblick bei Horst Rabe: Reich und Glaubensspaltung. Deutschland 1500-1600 (Die neue deutsche Geschichte 4), München 1989, S. 311-313. Aus kurmainzischer Sicht Paul Schneider: Beiträge zu einer Geschichte des Mainzer Erzbischofs Daniel Brendel von Homburg (1555-1582). Phil. Diss. Masch. Erlangen 1925, S. 24-27. Mathilde Krause: Die Politik des Mainzer Kurfürsten Daniel Brendel von Homburg (1555-1582), Darmstadt 1931, S. 32-36. Beide Arbeiten sind voller Fehleinschätzungen. Krause (35) behauptet etwa, Daniel von Mainz sei beim Deputationstag 1564 vor die Alternative gestellt gewesen, "ob er seine Erzkanzlerrechte aufgeben, einer Stärkung der kaiserlichen Macht oder der Achtserklärung gegen Grumbach zustimmen sollte"; davon stimmt nichts. Zurück
  70. Zu den Grumbachschen Händeln zu vgl. die Aktenreferate bei Friedrich Ortloff: Geschichte der Grumbachischen Händel, 4 Bde. Jena 1868-70. Deutungsperspektiven der Händel bei Volker Press: Wilhelm von Grumbach und die deutsche Adelskrise der 1560er Jahre. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 113 (1977), S. 396-431. Zurück
  71. Jürgensmeier, Kurmainz (wie Anm. 1), S. 73. Zurück
  72. Lanzinner, Friedenssicherung (wie Anm. 13), S. 65-68. Zurück