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0.Die rheinische Reichsritterschaft

0.1.1. Herkunft und Ursprung

Bei der Reichsritterschaft, bzw. dem corpus equestre, handelte es sich um ein dauerhaftes Bündnis des Niederadels in Schwaben, Franken und am Rheinstrom (Mittelrhein), der sich im Laufe des 16. Jh., mit Hilfe kaiserlicher Privilegien und Schutzversprechen, zu einer gegenüber den Reichsständen unabhängigen Korporation eigenen Rechts zusammenschloss. Sie war bis zum Untergang des Alten Reichs 1806 einzig dem Reichsoberhaupt Untertan, nahm also eine unmittelbare Stellung innerhalb des Reichs ein und hatte keine Reichsstandschaft inne. Die Reichsritter entstammten hauptsächlich aus ehemals unfreien Ministerialfamilien, die für König, Fürsten und Reichskirche Aufgaben in der Verwaltung und im Kriegswesen wahrnahmen. Diese Bindungen boten ihnen einen standesgemäßen Lebensunterhalt und hatten bis zum Ende des Alten Reichs bestand. Im Laufe des Spätmittelalters konnten sie ihre persönliche Unfreiheit ablegen, übten selbst Herrschaft aus und wurden zusammen mit Edelfreien und altadeligen Geschlechtern, die den Sprung zur Fürstenwürde nicht schafften, als Reichsritter bezeichnet.[Anm. 1]

Die territoriale Durchdringung der Landesfürsten, die den Niederadel als ihre Vasallen, die sich ihren Lehenspflichten entzogen hätten, betrachteten und sie in ihre Landesherrschaften eingliedern wollten, setzte die Reichsritter zunehmend unter Druck – ein Konflikt, welcher bis zum Ende des Alten Reichs immer wieder in unterschiedlicher Intensität aufflammte. Um dem entgegenzuwirken, schlossen sie mit Standesgenossen, Reichsstädten, Fürsten, Grafen und gelegentlich sogar Landesfürsten Bündnisse auf Zeit, die Ritterbünde. Mit diesen Allianzen verfolgten die Reichsritter primär das Ziel, ihre Unabhängigkeit zu wahren, anfänglich auch mit Gewalt mithilfe des Rechtsinstruments der Fehde. Erfolgreich behaupten konnten sie sich vor allem im Südwesten des Reichs, wo mehrere große Landesfürsten um Territorium konkurrierten und diese sich gegenseitig in Schach hielten oder dort, wo viele geistliche Fürstentümer einen großen Einflussbereich hatten. Am Mittel- und Oberrhein profitierten die Reichsritter durch die Anwesenheit der drei Kurfürsten von Mainz, Trier und der Pfalz, die sich in ihrer Territorialisierung vergleichsweise zurückhielten und noch bis ins 17. Jh. zu Teilen auf Grundherrschaft setzten.[Anm. 2]

Am Übergang ins 16. Jh. brachte die Reichspolitik Maximilians I. einige Veränderungen mit sich, die das Selbstverständnis der Ritterschaft umfassend betrafen. Der 1495 auf dem Reichstag in Worms beschlossene ewige Landfriede mit Fehdeverbot nahm ihnen eine lukrative Verdienstmöglichkeit sowie ein wichtiges Mittel zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit.[Anm. 3] Durch die Einführung der Reichskreise wurde zudem die Kluft zwischen Niederadel und Hochadel größer, da die Ritterschaft ohne Reichsstandschaft nicht in die neue Ordnung miteinbezogen wurde. Es war für sie eine Zeit großer Unsicherheit, in der die Einigkeit der Ritterbünde zerfiel und einige Ritter, trotz Fehdeverbot, selbstständig gegen die Übergriffe der Fürsten vorgingen, um ihre Stellung zu behaupten. Es war die Zeit der sogenannten „Raubritter“, wie Franz von Sickingen oder Ulrich von Hutten.[Anm. 4]

0.2.2. Zusammenschluss der Reichsritter zum corpus liberae et immediatae imperii nobilitas

Die neu eingeführte Reichssteuer, der Gemeine Pfennig, der ebenfalls 1495 in Worms beschlossenen wurde, erwies sich als entscheidender Schritt für den Zusammenschluss der Reichsritterschaft zu einer Korporation mit genossenschaftlichen Organisationsstrukturen. Zunächst konnte sich der Niederadel noch der Zahlung entziehen, indem sie sich auf die Tradition der Steuerfreiheit des Adels beriefen. Die gegen die Türkengefahr beschlossenen Abgaben von 1532 und 1542 sahen aber keine Einzelbefreiung mehr vor. Um die Zahlung an das Reichsoberhaupt zu regeln, wurde jedes Mitglied und Gut der Ritterschaft in einer Steuermatrikel erfasst. Wer die Zahlung über Landesherren abführte, wurde darin nicht aufgeführt und galt in der Regel als landsässig.[Anm. 5] Zur besseren Verwaltung wurden die Abgaben von den ritterlichen Steuereinnehmern innerhalb von Kantonen, auch Ritterorte genannt, eingezogen, wobei sich der rheinische Ritterkreis in die Kantone Oberrhein, Niederrhein und Mittelrhein unterteilte. Dass es sich bei der Formierung der Organisationsstrukturen um einen Übergangsprozess handelte, zeigt, dass die Rheinische Reichsritterschaft selbst nach 1542 zahlreiche Mitglieder meldete, die ihre Steuern noch über Kurtrier abführten, was auch das Fundament für spätere Konflikte mit Kurtrier um ihre Unmittelbarkeit bildete.[Anm. 6]

Bereits 1577 vereinigten sich die durch die Steuermatrikel am Rhein, in Schwaben und in Franken entstandenen Ritterkreise zum corpus liberae et immediatae imperii nobilitas, einem dauerhaften Bündnis adeliger Gutsbesitzer, die niemandem als dem Reichsoberhaupt huldigten und Abgaben zahlten. Diese erfolgten nicht regelmäßig oder nach festen Sätzen, sondern nach eigenem Verständnis freiwillig und wurden als Charitativsubsidien bezeichnet.[Anm. 7] Abgeschlossen wurde die Ausbildung der Organisationsstrukturen der jeweiligen Ritterkreise durch eigene Ritterordnungen, welche in Schwaben 1560, in Franken 1590 und am Rheinstrom erst 1652, nachdem auch die Ritter des Unterelsass dazugezählt wurden, verabschiedet wurden.[Anm. 8]  Durch die Unterschrift des Westfälischen Friedens 1648 erhielt der Corpus reichsrechtliche Absicherung und wurde zudem von den Fürsten durch Unterschrift anerkannt.[Anm. 9] 

0.3.3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Reichsritterschaft war in erster Linie an die immatrikulieren ritterschaftlichen Territorien gebunden. Wer im Besitz eines solchen Gutes war, wurde, sofern eine ritterblütige Herkunft sowie der adelige Lebensstil nachgewiesen werden konnte, mitsamt seiner Familie per Eid Mitglied der Reichsritterschaft. Die rheinische Reichsritterschaft umfasste ca. 90000 Einwohner, ca. 360 Güter und ca. 60 Adelsfamilien. Die genaue Anzahl der Mitglieder ist allerdings schwer zu bestimmen. Das liegt mitunter an der schwierigen Quellenlage, aber vor allem daran, dass es durch verschiedene Faktoren, wie etwa Erbschaft, Heirat oder Standeserhöhung von Mitgliedern, zu einer großen Fluktuation des Mitgliederbestands kam. Der Begriff „Reichsritter“ bezeichnete demnach keine soziale, sondern politische Zugehörigkeit, denn die Frage, ob die Reichsritter in der Adelshierarchie hoch oder niedrig rangierten führt in die Irre.[Anm. 10]  So konnten die Besitzungen einer reichsritterlichen Familie in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen stehen, bis hin zur weitgehenden Unterstellung unter die Landeshoheit eines Fürsten oder neue, auch hochadelige, Familien hinzukommen, denn der Besitz eines Gutes war entscheidend und es war reichsrechtlich nicht vorgesehen die Territorien aus der Matrikel zu brechen.[Anm. 11] Allerdings gab es zahlreiche Versuche von Landesherren oder von Ritterfamilien, die durch kaiserliche Privilegierung zum Hochadel aufstiegen, was vor allem im Zuge einer intensiven kaiserlichen Patronagepolitik Ende des 17. Jh. immer häufiger vorkam, Güter auszugliedern und in den eigenen Herrschaftsbereich zu integrieren.[Anm. 12] Freilich waren die Ritter bemüht, die Güter möglichst im Besitz ihrer Mitglieder zu halten. 1609 erhielten sie vom Kaiser ein Vorkaufsrecht (Ius retractus) auf vakante oder an Außenstehende fallende Güter. Zudem konnten sie vor den beiden obersten Reichsgerichten klagen, was meist allerdings einen langjährigen Prozess mit sich brachte. Dass immatrikulierte Rittergüter in fremde Hände fielen, ließ sich nie gänzlich vermeiden.[Anm. 13]

Ein weiterer Grund für die Unübersichtlichkeit des Mitgliederbestandes ist, dass es nicht unüblich war, dass Rittergüter unter der Herrschaft mehrerer Geschlechter aufgeteilt waren. Im nur 219 ha großen Ort Bullay an der Mosel, im heutigen Landkreis Cochem-Zell gelegen, übten bis 1780 mit den Freiherren von Merl, von Waldeck, von Metzenhausen und von Kellenbach gleich vier Freiherrengeschlechter die Herrschaft aus.[Anm. 14] Besonders unübersichtlich stellt sich die Situation bei den zahlreichen Ganerbschaften am Mittelrhein dar, die entweder komplett, zu Teilen oder gar nicht zur Ritterschaft gehörten. Ganerbschaften entstanden überwiegend im Hochmittelalter, indem mehreren Erben Teile des Familiengrundbesitzes, häufig gemeinschaftlich errichtete Burgen, vermacht wurden und sie in der Folge durch Burgfriedensverträge gemeinsam herrschten. Einige der Ganerbschaften behielten dieses Charakteristikum bis in die Frühe Neuzeit bei, wenngleich die verschiedenen Teile in die Hände unterschiedlicher Familien geraten konnten. Ein Beispiel für eine solche Ganerbschaft ist Nieder-Saulheim, wo von 1276 bis zum Ende des 18. Jh. teilweise bis zu 17 Ganerben gleichzeitig nachgewiesen sind, wovon viele der Reichsritterschaft angehörten. Mit Freiherr von Dienheim war aber auch ein direkter Vasall des Pfalzgrafen darunter. Im 18. Jh. wurde dem Kurfürsten ein Anteil vererbt, weshalb die Pfalzgrafen immer wieder versuchten, die Ganerbschaft in ihren Verwaltungsbereich einzugliedern. Erst seit 1720 wurde die Vogtei an die Ritterschaft übertragen, wodurch nur noch der „adelige Bürgermeister“ zu gebieten hatte.[Anm. 15]

0.4.4. Politische Organisation

Am intensivsten war die politische Organisation der Reichsritterschaft in den Kantonen ausgeprägt. Sie waren mit Steuererhebung und -verwaltung, der Militärverwaltung sowie einem Verordnungsrecht ausgestattet. An der Spitze der Kantone stand das Direktorium, welches sich aus mehreren Ritterräten und einem übergeordneten Direktor zusammensetzte, die administrative und juristische Aufgaben übernahmen und das Kanton nach außen vertraten. Sie sorgten allen voran für das Einhalten von Beschlüssen und des adeligen Lebensstils sowie der Zahlung der Rittersteuer, wofür sie 1688 das Privileg erhielten, ausstehende Finanzmittel säumiger Mitglieder notfalls mit Gewalt einzutreiben.[Anm. 16] Für eine bessere Entscheidungsfindung wurden sie in ihrer Arbeit von Ausschüssen unterstützt. Im späten 17. Jh. verfügte jeder der Kantone über eine Kanzlei, die zur Erledigung der alltäglichen Geschäfte eingerichtet und von einem Syndikus oder Konsulent geleitet wurde. Mit eigenen Rechtsgelehrten und Amtsmannen sowie einem Truhenmeister, der die Gelder und Abgaben des Kantons in der Rittertruhe verwaltete, bildete sie das eigentliche administrative und juristische Zentrum des Kantons. Zudem verfügte sie über eine Registratur und ein eigenes Archiv. Die Kanzleien der rheinischen Kantone befanden sich in Mainz (Oberrhein), Koblenz (Niederrhein) und Friedberg (Mittelrhein).[Anm. 17]

Die nächste Organisationebene nach den Kantonen bildete das Kreisdirektorium, welches hauptsächlich die Aufgabe hatte, die Interessen des eigenen Ritterkreises nach außen zu vertreten. Einen festen Sitz hatte es am Rheinstrom nicht, sondern zirkulierte zwischen den Kantonen. Über Angelegenheiten, die mehrere Kantone betrafen, wurde in eigens dafür einberufenen Kreiskonventen, am Rhein Drei-Ortstag genannt, geladen. An der Spitze der Gesamtkorporation stand das Generaldirektorium, dessen Sitz meist dort zu verorten war, wo der jährliche Generalkorrespondenztag stattfand. Dort trafen sich Vertreter aller Ritterkreise, um sich miteinander über wichtige politische Angelegenheiten oder über Erfahrungen mit den Reichsständen auszutauschen. Sie waren eine der wenigen Zusammentreffen aller Ritterkreise, fanden jedoch im Laufe des 17. Jh. immer seltener statt und hatten keine Entscheidungsgewalt. Der Fokus war stets regional ausgerichtet, sodass die Reichsritterschaft nie eine dauerhafte, überregionale und entscheidungsfähige Institution ausbildete.[Anm. 18]

Wichtig ist, dass die Institutionen nicht dazu vorgesehen waren, tiefgreifend in die Herrschaftsrechte der Mitglieder einzugreifen. Sie hatten primär die Funktion, die althergebrachten Rechte gegenüber Dritten zu verteidigen.[Anm. 19] Ansonsten agierten die Reichsritter in den eigenen Gebieten weitgehend autonom. Sie durften frei entscheiden, wie die Güter bewirtschaftet wurden und besaßen bspw. das Jagd- und Forstrecht. Die Rittersteuer war über die Güter zu leisten und sie hatten das Recht, diese durch die eigenen Untertanen, die häufig noch bis ins 18. Jh. Frondienste verrichteten, aufzubringen.[Anm. 20] Zudem verfügten die Reichsritter über die Vogteilichkeit, also die freiwillige und streitige Zivil- und niedere/mittlere Strafgerichtsbarkeit, und durften Gebot und Verbot ausüben, d.h. die öffentliche Ordnung und das Leben der Untertanen durch Verordnungen regeln, was sich in den erhaltenen Polizeyordnungen von Rittergütern widerspiegelt.[Anm. 21]

0.5.5. Konfession

In der frühen Phase konnte die Reformation innerhalb der Reichsritterschaft, trotz prominenter Beispiele wie von Sickingen, von Hutten oder von Schaumberg, nur wenig Fuß fassen, denn sie brachte eine Gefahr für die Reichskirche, die mit ihren Domkapiteln und Pfründen für den Niederadel von großer wirtschaftlicher Bedeutung war. Zudem war Gehorsam gegenüber ihrem Schutzherren, dem Kaiser, geboten.[Anm. 22] Dennoch ist festzustellen, dass im Laufe des 16. Jh. die Reformation innerhalb der Reichsritterschaft eine immer größere Zustimmung erfuhr, was vielerlei Gründe haben konnte. Viele von ihnen orientierten sich beispielsweise an den benachbarten Landesherren, da sie Angst hatten, dass ihre Wahl der Konfession Folgen für ihre Unabhängigkeit haben könnte. Außerdem wurden sich viele Reichsritter der Vorteile des protestantischen Bekenntnisses bewusst. Besonders attraktiv war die Möglichkeit der Reform ihrer Kirchen und mittels des ius patronatus eigene Pfarrer zu ernennen. Die Errichtung der lutheranischen Kirchen entzog die Gebiete der Diözese, wodurch sie sich vom Einfluss der mächtigen geistl. Fürsten lösen konnten.[Anm. 23] Mitte des 16. Jahrhunderts wurde die Reichsritterschaft von beiden Konfliktparteien als möglicher Bündnispartner umgarnt, Kaiser Karl V. versprach ihnen sogar, sie künftig nicht an ihrer Konfessionswahl hindern zu wollen.[Anm. 24] Insgesamt bemühten sich die Reichsritter aber um Neutralität im Glaubenskonflikt. Im Augsburger Religionsfrieden von 1555 wurde ihnen die versprochene Glaubensfreiheit für Katholiken und Protestanten, nicht aber für Calvinisten oder andere Gruppierungen, zugesichert. Diese wurden erst im Osnabrücker Frieden 1648 zusammen mit dem Ius reformandi, dem Reformationsrecht der Untertanen, anerkannt. Für den Zusammenhalt der Reichritterschaft als Organisation spielte die Konfessionsfrage nur eine geringfügige Rolle, da die Institutionen nicht dazu vorgesehen waren, in die Herrschaftsrechte der Mitglieder einzugreifen, weshalb Grundsatzkonflikte weitgehend ausgeblendet wurden.[Anm. 25]

Insgesamt war die Konfessionszugehörigkeit der Ritter allerdings oftmals nicht eindeutig und auch der engen Symbiose zwischen Reichsritterschaft und Reichskirche wurde von den Konfessionskonflikten kaum geschadet. Die Reichsritter führten teilweise das Luthertum in ihren Herrschaften ein, blieben aber am Ende selbst katholisch oder stammten aus protestantischen Familien und wurden wieder katholisch, um die lukrativen Ämter und Pfründe der Reichskirche bekleiden zu können, die ihnen ein umfassendes Einkommen und Karrierechancen boten. Dieses Phänomen ist besonders häufig bei der Besetzung des stark niederadelig geprägten Kurmainzer Domkapitels zu beobachten, dem zwischen 1648-1803 61,3% der Kapitulare der rheinischen Reichsritterschaft entstammten. Und auch zahlreiche Mainzer Erzbischöfe stammten aus reformierten niederadeligen Familien ab, die für ihre Stellung konvertierten. Johann Schweikhard war Enkel eines bekannten Anhängers der Reformation, Johann Philipp von Schönborns Familie trat im 16. Jh. zum Protestantismus über und Anselm Casimir Wambold von Umstadt war sogar Sohn eines reformierten Pfälzer Rates.[Anm. 26] Diese Beispiele zeigen, dass die Konfession für viele Reichsritter zum Tauschobjekt für wirtschaftliche, aber auch politische Ziele wurde, denn die personelle Verflechtung mit der Reichskirche war ein günstiger Weg für Reichsritter die Reichsstandschaft zu erlangen und zu einem Territorialherren aufzusteigen. Im Falle von Kurmainz, war es ihnen sogar möglich, in das hohe Amt des Kurerzkanzlers aufzusteigen.[Anm. 27]

0.6.6. Adeliger Lebensstil

Wie oben angesprochen, war eine wesentliche Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Reichsritterschaft die Einhaltung eines adeligen Lebensstils. Dieser war die Eintrittskarte für die lukrativen Stellen innerhalb der Reichskirche, an Fürstenhöfen oder im Militärwesen. Innerhalb der Reichsritterschaft konnte sich dieser Lebensstil je nach Besitz, rechtlicher Stellung sowie politischer Partizipationsmöglichkeiten und Handlungsspielräumen stark differieren, war aber stets von der Überzeugung geprägt, von edlem Geblüt zur „Tugend“ geboren zu sein. Damit einher ging die Forderung nach einem „tugendhaften“ Leben was permanent unter Beweis zu stellen war.[Anm. 28] Während Anfang des 16. Jahrhunderts Proben körperlicher Kraft und die humanistische Bildung unabdingbare Voraussetzung dafür waren, traten in der barocken Lebenswelt die inneren Werte, das Streben nach Wissen und kultivierter Unterhaltung in den Vordergrund. Der Lebensstil stand in einer engen gesellschaftlichen Verbindung, die geprägt von einem intensiven Gedanken- und Erfahrungsaustausch, Anregung, Ehrgeiz und Konkurrenz auf verschiedenen Ebenen war. Eine besondere Rolle spielte dabei das „Bedürfnis des Dabeiseins“, welches sich in einem herrschaftlich gewichtigen Auftreten oder der Überhöhung des Abstandes zu den fronenden Untertanen und konkurrierenden Adeligen äußern konnte.[Anm. 29]

Schauplatz des barocken Lebensstils bildeten vor allem die prächtigen und reichgeschmückten Schlösser, Landsitze oder Amtshäuser in den reichsunmittelbaren Städten, wo man sich traf, diskutierte und gerne prahlerisch eigene Sammlungen präsentierte. Von besonderem Interesse waren dabei umfassend gefüllte Bibliotheken, Kunstsammlungen oder die Musikpflege.[Anm. 30] Einen solchen Stadthof ließen die sechs Gebrüder Dalberg-Dalberg zwischen 1715 und 1718 in Mainz errichten. Der jüngere Dalberger Hof sollte ihr neues Familienhaus werden, mit dem Zweck sich in neuer Blüte zu präsentieren und im Begriff, das Ansehen der Familie zu mehren. Das schlossähnliche Gebäude wies übliche Elemente zeitgenössischer Architektur auf, überwiegend Vorbildern innerhalb des Reiches nachgeeifert, präsentierte aber vor allem in der Einrichtung einige Einzigartigkeiten. Besonders die für ein adeliges Stadtpalais ungewöhnlich reiche Skulpturensammlung und der große Anteil an engagierten Hofkünstlern zeigt den Anspruch der Dalbergs, dasselbe für sich zu beanspruchen, was gehobene Herren hatten und spiegelt das Konkurrenzstreben des Adels wider.[Anm. 31] Was bei einem adeligen Anwesen nicht fehlen durfte, war ein Garten, in dem die Natur zu einem Kunstwerk gemacht wurde. Ein Entwurf für den Freiherren Ferdinand Joseph Balthasar von Geyr zu Schweppenburg von 1756 zeigt einen symmetrisch angelegten Garten mit einer Terrasse, Blumenbeeten mit einer Vielfalt fremder Pflanzen, einen Küchengarten und Orte der Zerstreuung wie ein Lustwäldchen, Skulpturen oder eine Sonnenuhr. Bis auf das Wasser, weist er alle wesentlichen Elemente auf, die einen solchen Barockgarten ausmachten.[Anm. 32]

Ebenfalls von wichtiger Bedeutung für das adelige Selbstverständnis waren schon seit dem Mittelalter Stiftungen von Kirchen oder Kapellen. Dabei ging es in erster Linie um die Sicherung des eigenen Seelenheils, aber auch um die Selbstdarstellung und das Zeichen, über das religiöse Leben der eigenen Untertanen bestimmen zu können.[Anm. 33] Das Versorgungsstreben des Adels förderte zudem die zahlreichen Damenstifte, die als Erziehungs- und Ausbildungsstätten dienten und als Versorgungseinrichtungen für Unterkunft und Verpflegung vieler unverheirateter Frauen aus kinderreichen namhaften Adelsfamilien sorgten. Die Stellung der Äbtissin eines solches Damenstifts war sehr begehrt und prestigeträchtig, sodass diese Frauen das Ansehen der Familie stark steigern konnten.[Anm. 34] Waren sie nicht in einem Damenstift untergebracht worden, gingen die adeligen Damen, die oftmals durch ihre Mutter über eine exzellente Bildung verfügten, Ehen in möglichst hochadelige Häuser ein, um das Ansehen, der stark dynastisch geprägten Adelsfamilien zu mehren und ihre Interessen in weit verzweigte Adelshäuser zu vertreten. Solche Verbindungen waren von großer Bedeutung, um sich innerhalb der Welt des Adels zu behaupten und für die Wahl der wichtigsten Positionen, wie etwa des Erzbischofes, in Frage zu kommen. Witwen verstorbener Reichsritter konnten außerdem auch eigenständig in Erscheinung treten und in der Matrikel genannt werden. Sie durften bspw. über die religiöse Erziehung der Kinder neu bestimmen, wie etwa im Falle Johann Philipp von Schönborns.[Anm. 35]

0.7.7. Das Ende der rheinischen Reichsritterschaft

Im Verlauf des 18. Jh. ist innerhalb der Reichsritterschaft eine starke Verschuldungstendenz zu beobachten, die auf unterschiedliche Faktoren zurückzuführen ist. Die ritterliche Gutswirtschaft, die häufig noch stark auf Lehnsbindung und Frondienste setzte, konnte der Wirtschaft anderer Herren nicht standhalten. Neue Zucht- und Anbaumethoden wurden häufig nicht angewendet und andere Erwerbsfelder wie Handel, Bergbau oder Bankwesen genossen bei den Rittern oft nur wenig Beachtung. Viele setzten hauptsächlich auf ihre Anstellungen bei Reichskirche oder im Militärwesen als einzige Einkommensquelle.[Anm. 36] Aber besonders der immer teurer werdende adelige Lebensstil, die Lasterhaftigkeit mancher Ritter oder Betrug waren große Probleme. In Kurmainz war um 1750 ca. 33% des Stiftadels in Schuldenprozesse involviert, wobei die Summen teilweise immens waren. Die Schuldner entstammten dabei häufig den angesehensten Rittergeschlechtern. Hofmarschall Friedrich Carl Baron zu Franckenstein ließ sein Vermögen am Oberrhein durch den Syndikus des Kantons, Johann Heinrich Tabor, verwalten. Dieser verwob seine eigenen Geschäfte so geschickt mit den Gütern, dass Tabors Bankrott zu einem Zusammenbruch der Finanzen zu Franckensteins und Geldschulden in Millionenhöhe führten. Im Jahr 1752 betrugen die Schulden des Joseph Franz von Schönborn rund 800.000 Gulden und die des Franz Carl Philipp von Ingelheim über 500.000 Gulden.[Anm. 37] Manche von ihnen wie Gottlob Amand von Dalberg kamen unter anderem wegen ihrer Schulden mehrmals ins Gefängnis, sein Bruder Franz Carl wurde sogar aus Kurtrier ausgewiesen und in einem Kloster gefangen gehalten.[Anm. 38]

Eine schwerwiegende Folge der Schuldenproblematik und der mangelhaften Wirtschaft war, dass viele Reichsritter sich gezwungen sahen, ritterliche Güter an wohlhabendere Interessenten, meist Fürsten, zu verkaufen. Trotz geltenden Rechts weigerte sich der Hochadel die Steuerhoheit des Korpus anzuerkennen und immer häufiger gelang es ihnen, die Rittergüter zu mediatisieren[Anm. 39]. Die Kantone konnten häufig nur machtlos zusehen, denn das ihnen zugesprochene Vorkaufsrecht solcher Güter konnten sie, aufgrund der immer leerer werdenden Rittertruhen, nicht mehr umsetzen und auch auf das Reichsoberhaupt war nicht immer Verlass.[Anm. 40] Vor allem gegen Ende des 18. Jh. nahmen die erfolgreichen Mediatisierungen durch die großen Territorialherren, wie Preußen, vor allem im fränkischen Kreis, immer weiter zu. Die Ritter am Rhein waren davon allerdings kaum betroffen, denn sie hatten sich einem anderen großen Problem zu stellen, der französischen Revolution. Mit dem Vormarsch der französischen Truppen in das Reich und anschließender Besetzung der Gebiete links des Rheins, zogen auch die Ideen und Reformen der Revolution mit ein. Wie kurze Zeit zuvor im Elsass, verloren die Reichsritter all ihre Privilegien, wie die geistlichen Fürsten ihre Herrschaftsrechte und der corpus liberae et immediatae imperii nobilitas wurde vor Ort aufgelöst. Die rheinische Reichsritterschaft bestand bis zur ihrer endgültigen Mediatisierung nur noch aus den Gebieten des Kantons Mittelrhein auf der anderen Rheinseite, wohin viele Reichsritter bis zum endgültigen Ende der Reichsritterschaft 1806 ins Exil gingen. Zu einer Restitution sollte es nicht mehr kommen.[Anm. 41]

Nachweise

Verfasser: Benedikt Schmitt

Literatur:

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  • Andermann, Kurt: Reichsritterschaft. In: Historisches Lexikon Bayerns, 09.05.2011, www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsritterschaft (Aufruf 15.09.2021).
  • Andermann, Kurt: Ritterschaft und Konfession – Beobachtungen zu einem alten Thema. In: Zwischen Stagnation und Innovation. Landsässiger Adel und Reichsritterschaft im 17. Und 18. Jahrhundert, hg. v. Andermann, Kurt/Sönke Lorenz, Ostfildern 2005, S. 93-104 (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde, Bd. 56).
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  • Gotthard, Axel: Das Alte Reich 1495-1806. 5. Auflage, Darmstadt 2013.
  • Haug-Moritz, Gabriele: Ritterschaftliche Organisation zwischen Westfälischen Frieden (1648) und Ende des Alten Reiches (1806). In: Zwischen Stagnation und Innovation. Landsässiger Adel und Reichsritterschaft im 17. Und 18. Jahrhundert, hg. v. Andermann, Kurt/Sönke Lorenz, Ostfildern 2005, S. 9-22 (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde, Bd. 56).
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  • Murk, Karl: Kulturelles Leben auf Adelsschlössern und Rittersitzen. In: In: Zwischen Stagnation und Innovation. Landsässiger Adel und Reichsritterschaft im 17. Und 18. Jahrhundert, hg. v. Andermann, Kurt/Sönke Lorenz, Ostfildern 2005, S. 137-152 (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde, Bd. 56).
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  • Sutter, Berthold: Kaisertreue oder rationale Überlebensstrategie? Die Reichsritterschaft als habsburgische Klientel im Reich. In: Reichsständische Libertät und Habsburgisches Kaisertum, hg. v. Duchhardt, Heinz/Schnettger, Matthias, Mainz 1999, S. 257-307 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz Abteilung Universalgeschichte, Bd. 48).
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  • Press, Volker: Die Ritterschaft am Neckar und Schwarzwald. In: Volker Press, Adel im Alten Reich. Gesammelte Vorträge und Aufsätze, hg. v. Brendle, Franz/Schindling, Anton, Tübingen 1998, S. 233-264 (Frühneuzeit-Forschungen, Bd. 4).
  • Press, Volker: Kaiser Kal V., König Ferdinand und die Entstehung der Reichsritterschaft, Tübingen, 2. Aufl. 1980 (Institut für Europäische Geschichte Mainz Vorträge, Bd. 60).
  • Press, Volker: Kurmainz und die Reichsritterschaft. In: Volker Press, Adel im Alten Reich. Gesammelte Vorträge und Aufsätze, hg. v. Brendle, Franz/Schindling, Anton, Tübingen 1998, S. 265-279 (Frühneuzeit-Forschungen, Bd. 4).
  • Press, Volker. Reichsritterschaft. In: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte. 2. Territorien im Alten Reich, hg. v. Schwarzmeier, Hansmartin, Stuttgart 1995, S. 771-814.
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  • Walther, Gerrit: Treue und Globalisierung. Die Mediatisierung der Reichsritterschaft im deutschen Südwesten. In: Alte Klöster, neue Herren, Bd. 2, Aufsätze, Teil 2: Die Mediatisierung. Auswirkung von Säkularisation und Mediatisierung, hg. v. Rudolf, Hans Ulrich, Ostfildern 2003, S. 857-872.
  • Zimmermann, Johannes Friedrich Stefan: Ritterschaftliche Ganerbschaften in Rheinhessen, Oppenheim 1957.

Erstellt am: 26.11.2021

Anmerkungen:

  1. Puchta 2012, S. 40; Schnettger, 2020, S. 275f. Zurück
  2. Zudem bestand eine Abhängigkeit der Erzbistümer von der Ritterschaft, da aus ihr für die adeligen Wahlmonarchien der Großteil des Verwaltungspersonals rekrutiert wurde. Press 1980, S. 11; Puchta 2012, S. 41f; Walther 2003, S. 857. Zurück
  3. Andermann 2011; Schnettger 2020, S. 277f. Zurück
  4. Stetten 1973, S. 22f. Zurück
  5. Schnettger 2020, S. 279; Sutter 1999, S. 266.  Zurück
  6. Press 1980, S. 49. Zurück
  7. Walther 2003, S. 858. Zurück
  8. Andermann 2011; Walther 2003, S. 858; Puchta 2012, S. 43; Press 1980, S. 32. Zurück
  9. Was nicht bedeutet, dass die Fürsten nicht weiterhin versuchten, die Ritterschaft innerhalb ihres Territoriums zu unterwerfen. Haug-Moritz 2005, S. 13; Sutter 1999, S. 267. Zurück
  10. Walther 2003, S. 858. Zurück
  11. Schnettger 2020, S. 282f; Beutter 1983, S. 1046; Puchta 2012, S. 53. Zurück
  12. Gotthard 2013, S. 111f; Press 1998, S. 251f.; Pfeiffer 1962, S. 228f. und 231f. Zurück
  13. Walther 2003, S. 860; Andermann 2011; Sutter 1999, S. 279 und 293f; Pfeiffer 1962, S. 228-235. Zurück
  14. Schulschenk 2000, S.6f. Zurück
  15. Zimmermann 1957, S. 35-42 und 55-57. Zurück
  16. Haug-Moritz 2005, S. 15. Zurück
  17. Andermann 2011; Puchta 2012, S. 47f. Zurück
  18. Sutter 1999, S. 274; Andermann 2011; Puchta 2012, S. 47f. Zurück
  19. Haug-Moritz 2005, S. 12; Press 1998, S. 250f. Zurück
  20. Puchta 2012, S. 51; Andermann 2005, S. 54; Sutter 1999, S. 274. Zurück
  21. Puchta 2012, S. 51; Schulschenk 2000, S. VII-XVI. Zurück
  22. Ninnes 2014, S. 143 und 146f. Zurück
  23. Andermann 2005, S. 96; Ninnes 2014, S. 145f; S. 155; Schnettger 2020, S. 283f. Zurück
  24. Ninnes 2014, S. 148. Zurück
  25. Andermann 2005, S. 99; Puchta 2012, S. 51; Press 1998, S. 216f. Zurück
  26. Press 1998, S. 265-274; Ninnes 2014, S 151. Zurück
  27. Sutter 1999, S. 279; Press 1998, 265 und 269. Zurück
  28. Murk 2005, S.135-137. Zurück
  29. Riedenauer 1972, S. 176 und 189; Murk 2005, S. 137f. Zurück
  30. Murk 2005, S. 139-148. Zurück
  31. Schneider 1986, S. 9-11, 17 und 28f. Zurück
  32. Es ist nicht eindeutig bestimmbar, für welches Anwesen dieser Gartenentwurf angefertigt wurde. Hombach 2009, S. 145-148. Zurück
  33. Rößner-Richarz/Gussone 2009, S. 251-253. Zurück
  34. Gussone/Rößner-Richarz 2009, S. 240-242. Zurück
  35. Riedenauer 1972, S. 188f; Ninnes 2014, S. 160-162; Press 1998, 269 und 275f. Zurück
  36. Walther 2003, S. 860f; Andermann 2005, S. 54 und 71; Murk 2005, S. 148-150. Zurück
  37. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die beiden Adelsgeschlechter zwar in die Reichsstandschaft aufgestiegen waren, aber durch den Besitz ritterlicher Güter weiterhin eng mit der Reichsritterschaft verwoben waren. Zurück
  38. Godsey Jr. 2005, S. 23-26. Zurück
  39. Zum Begriff Mediatisierung: https://www.regionalgeschichte.net/bibliothek/glossar/begriffe/eintrag/mediatisierung.html Zurück
  40. Gelegentlich erhob das Reichsoberhaupt Reichsritter in den Grafenstand, um diese näher an sich zu binden. Press 1995, S. 805; Ders. 1998, S. 251f; Walther 2003, S. 861; Pfeiffer 1962, S. 228f und 231f. Zurück
  41. Walther 2003, S. 863; Puchta 2012, S. 34; Stetten 1973, S. 115f. Zurück