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Der Erzbischof von Mainz als Primas

von Georg May

Der Mainzer Metropolit wurde häufig als Primas[Anm. 1] bezeichnet. So widmete um 900 der Abt Regino von Prüm sein Sendhandbuch dem Mainzer Erzbischof Hatto I. (891-913)[Anm. 2] als dem Primas von ganz Germanien,[Anm. 3] und auf der Mainzer Synode von 1071 erschien Erzbischof Siegfried I. unter dem Titel "Moguntinae ecclesiae primas".[Anm. 4] Kardinal Albrecht bezeichnete sich in der von ihm selbst verfassten Schrift auf der Grabtafel als Primas Germaniae.[Anm. 5] Noch der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 befasste sich in § 25 mit der Würde des Primas von Deutschland.[Anm. 6] Tatsächlich galt der Mainzer Erzbischof im ganzen Mittelalter und in der Neuzeit bis zum Ende der Reichskirche als der erste im deutschen Episkopat. Es erhebt sich die doppelte Frage, wie dieser Vorrang begründet wurde und worin er bestand.  

0.1.Begründung des Mainzer Primats

Der behauptete Vorrang des Mainzer Bischofsstuhles gründete einmal auf der Tatsache, dass der hochverehrte heilige Bonifatius[Anm. 7] seit 746 Bischof von Mainz war. Es ist gewiss und wird weiter unten darzustellen sein, dass Bonifatius Befugnisse zustanden, die über die Rechte eines Metropoliten weit hinausgingen. Zudem wurde ihm die Salbung Pippins zum König zugeschrieben. Dank seiner überragenden Bedeutung[Anm. 8] erlangte die Mainzer Kirche, der er vorgestanden hatte, das Ansehen der prima sedes in Deutschland. Die Bonifatiustradition führte spätestens im 10. Jahrhundert zur Ausbildung des sogenannten Bonifatiusprimats.[Anm. 9] Doch ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von Bonifatius abgeleitete Mainzer Prärogative, die erste Stelle in der Reichskirche einzunehmen, niemals durch Urkunden oder Privilegien abgesichert und auf soliden rechtlichen Boden gestellt wurde. Der Primat ist der sedes Moguntina niemals verliehen worden. Es ist richtig bemerkt worden: "Ein starres Amt entwickelte sich aus der Bonifatiustradition für den Erzbischof nicht, sondern eine anpassungsfähige, aber auch anpassungsbedürftige Berufung".[Anm. 10]
Nun stand allerdings die Bonifatiustradition nicht allein, um einen Vorrang der Mainzer Kirche zu begründen. Ein zweites Moment war in der räumlichen Größe des Bistums Mainz, in seiner Metropolitanstellung und in der Zahl seiner Suffraganbistümer gelegen. Die Mainzer Diözese erweiterte sich nach und nach von dem Rhein zwischen Bacharach und Bingen, dem Hunsrück und dem oberen Nahe- und Glangebiet bis nach Hessen und Thüringen, dem Spessart und dem Odenwald.[Anm. 11] Zur Illustration verweise ich darauf, dass in dem größten der 24 Archidiakonate des Erzbistums Mainz, jenem des Erfurter Marienstiftes, sich 482 Pfarreien mit Sicherheit und 22 mit Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen.[Anm. 12] Unter der Regierung Karls des Großen wurde die Metropolitanverfassung wieder aufgerichtet. Seit Lullus (754-786)[Anm. 13] ist Mainz als Metropole einer Kirchenprovinz mit vier Diözesen bezeugt. Unter Richulf (787-813)[Anm. 14] kamen weitere Bistümer im Süden und Norden hinzu. Ins 10. Jahrhundert fallen die Erwerbungen im Osten. Die weite Ausdehnung ihrer Erzdiözese und die große Zahl der Suffraganbistümer[Anm. 15] hoben die Mainzer Erzbischöfe von den übrigen Metropoliten des deutschen Reiches ab und über sie hinaus. Mit bis zu fünfzehn Suffraganbistümern, die von der Elbe bis in die Alpen reichten, konnten die übrigen deutschen Kirchenprovinzen nicht aufwarten.
Ein weiterer Faktor für die Begründung des Mainzer Primats war die politische Stellung der Erzbischöfe . Der Mainzer Erzbischof war Erzkaplan und Erzkanzler für Deutschland und somit vor den übrigen Metropoliten deutlich hervorgehoben.[Anm. 16] 870 war erstmalig Liutbert (863-889) mit dem Erzkapellanat betraut worden.[Anm. 17] Diese Verbindung wurde zunächst noch mehrfach durchbrochen. Heinrich I. (919-936) ernannte Heriger (913-927) zum Erzkaplan.[Anm. 18] Erst seit Erzbischof Wilhelm (954-968) war das Amt ständig mit Mainz verbunden.[Anm. 19] Als das Erzkapellanat unter Heinrich III. als Erzamt abgeschafft wurde, trat das Erzkanzleramt in den freigewordenen Platz der ersten Stelle.[Anm. 20] Mit der Würde des Erzkanzlers war der primatus sedendi am Hof des Kaisers verbunden.[Anm. 21] Zwischen kirchlicher Stellung und politischer Position bestand eine Wechselwirkung. Weil die Mainzer Erzbischöfe einen Vorrang vor den übrigen deutschen Bischöfen in Anspruch nahmen, suchten sie auch in der Reichskirche Einfluss vor anderen zu gewinnen und waren dabei erfolgreich. Das einmal erlangte Amt bestätigte seinerseits die kirchliche Prärogative. Die Verleihung des Amtes einer Erzkaplans unterstrich den primatialen Anspruch des Mainzer Metropoliten. In dieselbe Richtung wirkte die Betrauung mit dem Amt des Erzkanzlers.
Den Mainzer Erzbischöfen war wohl bewusst, dass der von ihnen beanspruchte Primat ihnen keine rechtlich überlegene Position über den übrigen deutschen Metropoliten verschaffte. Der gewohnheitsrechtlich begründete Ehrenvorrang war, jurisdiktionell gesehen, bedeutungslos. Der einzige, der ihn mit rechtlichem Inhalt füllen konnte, war der Papst. Aus dieser Einsicht erklärt sich das häufig zu beobachtende Streben, päpstliche Privilegien zu erlangen, die den Erzbischof zum Legaten oder Vikar beförderten. Wann immer es zum Ziele führte, erhielt der Primas der deutschen Kirche eine überlegene Rechtsstellung gegenüber den anderen Bischöfen. Franz Staab sieht richtig in den Vikariatsprivilegien "einen Ausfluss der Bonifatiustradition".[Anm. 22] Er fügt hinzu: "Im Verhältnis zu Hagiographie und Historiographie haben Palliums- und Legationsprivilegien für die Begründung des Mainzer Führungsanspruches in der Reichskirche nur eine subsidiäre Bedeutung".[Anm. 23]

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0.2.Vikariat und Legation des Bonifatius und seiner Nachfolger

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0.2.1.Bonifatius

Nun soll im einzelnen gezeigt werden, woran die Tradition, die sich auf Bonifatius berief, um den Vorrang des Mainzer Erzbischofs vor dem übrigen Episkopat zu begründen, anknüpfen konnte. Bonifatius war zunächst einfacher Missionslegat, den der Apostolische Stuhl zur Bekehrung der Heiden ausgesandt hatte.[Anm. 24] Als sich die Erfolge seiner Tätigkeit einstellten, ernannte ihn Papst Gregor II. (715-731) 722 zum Bischof und übertrug ihm die volle päpstliche Legation für das deutsche Missionsgebiet; er erhielt die vices des Apostolischen Stuhles. Gregor II. schrieb ihm 726, es sei Gott, "qui te illis in regionibus vice nostra ex apostolica auctoritate pergere fecit".[Anm. 25] Als Bonifatius 732 die erzbischöfliche Würde und das Pallium verliehen wurden, erhielt er die bedeutsame Vollmacht, Bischöfe zu weihen und Bistümer zu errichten.[Anm. 26] Bonifatius vertrat insoweit die Stelle des Papstes in dem germanischen Missionsgebiet. Er galt dank der umfassenden Vollmachten, die ihm übertragen worden waren, als dessen Vikar. 738 wurde er in dieser Eigenschaft zu den alemannischen und bayerischen Bischöfen gesandt. Papst Gregor III. (731-741) bezeichnet ihn bei dieser Gelegenheit als nostram agentem vicem.[Anm. 27] Unter Papst Zacharias (741-752) änderte sich daran nichts. Auch er bezeichnete Bonifatius 745 als seinen Vertreter.[Anm. 28] Im Jahre 748 nannte ihn Papst Zacharias legatus et missus ... sedis apostolicae[Anm. 29] oder apostolicae sedis legatum et nostram presentantem vicem.[Anm. 30] Die letztere Wendung ist besonders aufschlussreich. In dem Wort legatus sind die rechtlichen Befugnisse beschlossen, während der Ausdruck vicis deren Herkunft erklärt. Vikar ist, wer im Namen und in der Autorität eines anderen handelt. Bonifatius war Vertreter des Papstes in dessen kirchlichen Befugnissen, deren Umfang sich nach der ihm zuteil gewordenen Vollmacht richtete. Es waren die Missionstätigkeit, die Errichtung von Bistümern, die Besetzung von Bischofsstühlen, die Absetzung unwürdiger Priester und allgemein eine ausgedehnte Korrektionsgewalt sowie die Einberufung und Leitung von General- und Nationalkonzilien.[Anm. 31] Bonifatius war voller Missionslegat mit (partieller) päpstlicher Stellvertretung.
Bonifatius selbst bezeichnete sich 742 als servus et legatus apostolicae sedis.[Anm. 32] In einem anderen Brief (742-746) nannte er sich im Eingang legatus Romane ecclesiae.[Anm. 33] Bei einer weiteren Gelegenheit (746-747) führte er den Titel "legatus Germanicus Romane ecclesiae"[Anm. 34] oder "legatus Germanicus sedis apostolice".[Anm. 35] 751 schrieb er an Papst Zacharias als "legatus Germanicus".[Anm. 36] Zwischen 747 und 754 nannte er sich gegenüber Ekbert von York "legatus Germanicus catholicae et apostolicae Romanae ecclesie".[Anm. 37] An Papst Stephan II. (752-757) schrieb er 753 als "legatus vel missus Germanicus catholicae et apostolicae Romanae ecclesiae".[Anm. 38] Seine Aufgabe nannte er 738 legatio.[Anm. 39] Karlmann sprach 743 von dem Erzbischof Bonifatius als "missus sancti Petri".[Anm. 40] Erzbischof Cuthbercht von Canterbury bezeichnete ihn nach seinem Tode als legatus der römischen Kirche.[Anm. 41]
Dann wurde Bonifatius Inhaber des Mainzer Bischofssitzes.[Anm. 42] Er war Ordinarius des Mainzer Bistums, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Metropolitansitz erhoben war. Doch war Bonifatius persönlicher Erzbischof, d. h. Oberbischof, der über andere Bischöfe gesetzt war. Das Concilium Germanicum lässt ihn als Erzbischof von Austrasien erkennen,[Anm. 43] womit wohl die Bezeichnung "archiepiscopus provinciae Germaniae", die ihm der Papst zulegte,[Anm. 44] deckungsgleich ist. Als archiepiscopus provinciae Germaniae stand er der Kirche in Austrasien vor. Die austrasische Kirchenprovinz kam allerdings nicht zustande. Bonifatius war der einzige Erzbischof im Frankenreich, was ihm eine Stellung gab, die sachlich zutreffend als primatiale bezeichnet werden kann. Mainz war zu diesem Zeitpunkt weder Erzbistum noch Primatialsitz. Aber es war das Bistum, das der Erzbischof und päpstliche Legat Bonifatius innehatte.

0.2.2.Die Nachfolger

Die Würde eines päpstlichen Legaten mit vikarieller Stellung kam Bonifatius nur persönlich zu. Sie ging nicht auf seine Nachfolger auf dem Mainzer Bischofsstuhl über. Von den elf folgenden Inhabern des Mainzer Bischofsstuhles verlautet nichts, dass sie zu Legaten des Papstes erhoben wurden.[Anm. 45] Ist es lediglich die Ungunst der Überlieferung, die uns in Ungewissheit lässt, oder sind sie tatsächlich nicht in das Erbe des Bonifatius eingetreten? Nach dem Tode des Bonifatius waren Chrodegang (754-766) und Angilram von Metz (788-791) die einzigen Erzbischöfe in Austrasien, was die Vermutung gestattet, dass sie eine Stellung einnahmen, die in etwa dem Vikariat des 9. Jahrhunderts entsprach.[Anm. 46] Im Jahre 844 ernannte Papst Sergius II. (844-847) den Bischof Drogo von Metz zu seinem Vikar.[Anm. 47] Es handelt sich bei den Vikaren um päpstliche Beauftragte, die an einem bestimmten Ort residieren und die ihnen persönlich verliehene oder mit dem Bischofssitz verbundene päpstliche Stellvertretung für die ganze Zeit der Inhaberschaft des bischöflichen Stuhles behalten.[Anm. 48] Ältere Beispiele der Vicarii apostolici sind die Bischöfe von Thessalonich und Arles.[Anm. 49] Der Vikar Drogo wurde den Bischöfen des ost- und westfränkischen Reiches übergeordnet,[Anm. 50] war also päpstlicher Vikar für die gesamte fränkische Kirche.[Anm. 51] Ihm wurde die Befugnis zuerkannt, Generalsynoden abzuhalten[Anm. 52] Beschlüsse der Provinzialsynoden waren zu seiner Kenntnis zu bringen.[Anm. 53] Wer an den Apostolischen Stuhl appellieren wollte, hatte sich zuerst an den Vikar zu wenden.[Anm. 54] Es ist hier nicht zu untersuchen, wieweit es Drogo möglich war, seine Befugnisse praktisch werden zu lassen. Entscheidend ist, dass hier – ohne den Titel eines legatus – ein Stellvertreter des Papstes mit räumlich und sachlich ausgedehnten Rechten bestellt wurde. Der Papst wahrte dessen Position, indem er keinen Konkurrenten zuließ. Als Kaiser Lothar I. (840-855) im Jahre 851 den Vikariat für den Erzbischof Hinkmar von Reims (anstelle Drogos) wünschte, lehnte Papst Leo IV. (847-855) das Ansinnen ab.[Anm. 55] In der Folgezeit wanderte der Vikariat noch weiter nach Westen. Im Jahre 875 verlieh Papst Johannes VIII. (872-882) dem Erzbischof Ansegis von Sens den Vikariat in Gallien und Germanien.[Anm. 56] Doch jetzt begann eine Entwicklung, die sich im folgenden Jahrhundert in Bezug auf den Primat wiederholen sollte, dass nämlich mehrere Vikare bestellt wurden, ohne dass eine scharfe territoriale Abgrenzung ihrer Befugnisse erfolgte. Im Jahre 878, noch zu Lebzeiten des Ansegis, übertrug Johannes VIII. den Vikariat dem Erzbischof Rostagnus von Arles.[Anm. 57] Er galt in regno Galliarum bzw. per Galliam. Mit dem Vikariat war eine gewisse Überordnung über die übrigen Bischöfe des Landes verbunden; denn die Vikare besaßen einige jurisdiktionelle Befugnisse. Ihre Stellung hob sie über die Metropoliten ihres Gebietes hinaus, war aber zur Gänze aus der päpstlichen Vollgewalt abgeleitet. Ihre Aufgabe war, die Kirche bestimmter Länder mit dem Papst zu verbinden. Die erwähnten Vikare wurden jeweils nur ad personam ernannt; in keinem Falle wurden Vikarssitze geschaffen, die eine bleibende Überordnung der so ausgezeichneten Kirche über andere begründet hätten. So konnte der Vikariat nicht zu einer festen Einrichtung werden.
Doch trat um die Mitte des 9. Jahrhunderts ein andersgearteter Anspruch an die Öffentlichkeit; es ist jener des Erzbischofs Thietgaud von Trier (847-863) auf den Primat.[Anm. 58] In zwei Briefen aus dem Jahre 863 bezeichnete er sich als "primas Belgicae Gallicae".[Anm. 59] Er beanspruchte also den Primat in der Provinz Belgica Gallia. Damit griff er auf die Notitia Galliarum zurück, also jenes am Ende des 4. oder zu Anfang des 5. Jahrhunderts zusammengestellte Verzeichnis der 17 gallischen Provinzen.[Anm. 60] Die Provinz Gallia Belgica war eingeteilt in die Belgica I mit Trier und die Belgica II mit Reims als Metropole. Angewandt auf die Definition des Primats, die, wie gleich zu zeigen sein wird, Pseudoisidor gab, besagte dies den Vorrang von Trier über Reims. Thietgaud beanspruchte den Primat nicht lediglich für seine Person, sondern für seine Kirche, das Bistum Trier. Weil diese Stadt die prima sedes, die Metropole der ersten belgischen Provinz, sei, komme ihrem Bischof der Vorrang zu, was vor allem die Folge hatte, den Rivalen Thietgauds, Hinkmar von Reims, den Metropoliten der zweiten belgischen Provinz, zur Unterordnung unter ihn zu bringen. Da erhebt sich die Frage, woher Thietgaud seine Argumentation bezog. Die Antwort kann nur lauten: aus den pseudo-isidorischen Dekretalen.[Anm. 61] Hinkmar war selbstverständlich nicht gesonnen, sich dem Anspruch des Trierer Erzbischofs zu beugen; war er doch davon überzeugt, dass er selbst als Metropolit seiner Provinz deren Primas, also die höchste jurisdiktionelle Instanz in der Belgica secunda, sei.[Anm. 62] Er sprach von den metropolitani qui et primates multoties in sacris canonibus appellantur.[Anm. 63] Hinkmar wollte metroplitanus qui simul et primas sein.[Anm. 64] Zu diesem Zweck stützte auch er sich auf Sätze der pseudoisidorischen Dekretalen, die er jedoch manipulierte.[Anm. 65] Tatsächlich erreichte er im Jahre 855 von Papst Benedikt III. (855-858), dass er als Primas seiner Provinz anerkannt wurde.[Anm. 66] Doch deutete Papst Nikolaus I. (858-867) den primas ipsius provinciae anders als Hinkmar.[Anm. 67] Für ihn war er kein anderer als der archiepiscopus.[Anm. 68]

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0.3.Der Primat in den pseudoisidorischen Dekretalen

Die Rechtsfigur des Primas ist (neben gewohnheitsrechtlichen Bildungen) literarisch wohl am stärksten entwickelt worden von den pseudoisidorischen Dekretalen, in denen sie eine nicht unbeträchtliche Rolle spielt. Überraschend ist schon die hohe Zahl von Stellen, an denen die Gestalt vorkommt.[Anm. 69] Es muss den Verfassern der Texte sehr daran gelegen gewesen sein, sie in das Verfassungsleben der Kirche einzuführen. Sodann ist aufschlussreich die Gleichsetzung von Patriarchen und Primaten.[Anm. 70] Sie war geeignet, dem von Pseudoisidor erfundenen Primas die gewünschte Stellung in der Verfassung der Kirche zu verschaffen, weil ihm dadurch das ehrwürdige Alter und die rechtlichen Konturen der Patriarchen der östlichen Kirchen zugute kamen. Schließlich fassen die falschen Dekretalen den Titel des Primas begrifflich. Es heißt da: Primates sunt qui primam civitatem tenent.[Anm. 71] Das will besagen: Der Primat Pseudoisidors lehnt sich, räumlich gesehen, an die römische Einteilung von Provinzen an. Der Bischof der Metropole der ersten Provinz unter jenen Provinzen, die den gleichen Namen tragen, ist nach Pseudoisidor der Primas.[Anm. 72] Mit dieser Bestimmung greift Pseudoisidor auf die Provinzeneinteilung der oben erwähnten Notitia Galliarum zurück. Die hierarchische Stufe des Metropoliten einer Provinz und jene des Primas, der mehreren Provinzen vorsteht, ist bei ihm klar unterschieden.
Es kann an dieser Stelle nicht auf alle Einzelheiten der Primatsvorstellung Pseudoisidors eingegangen werden.[Anm. 73] Nur so viel sei festgehalten. Eine Haupttendenz der pseudoisidorischen Dekretalen ist bekanntlich der Schutz der Bischöfe nach unten und nach oben. In den Dienst dieser Ausrichtung tritt auch die Gestalt des Primas. Pseudoisidor sieht dessen Hauptaufgabe darin, die Suffraganbischöfe vor Übergriffen der Metropoliten und der Provinzialsynode zu schützen. Die Metropoliten unterstanden normalerweise  unmittelbar dem Papst; im Abendland existierte keine Zwischeninstanz. Diese will Pseudoisidor schaffen, um den Bischöfen erforderlichenfalls rasch Unterstützung und Schutz zu verschaffen. Zu diesem Zweck kommen dem Primas nach seiner Konzeption bestimmte jurisdiktionelle Befugnisse zu. An die Primaten sind die Angelegenheiten der Bischöfesalva in omnibus apostolica auctoritate – und die causae maiores – post apostolicam sedem – zu bringen.[Anm. 74] Wenn ein Metropolit eine Sache, die alle Suffragenbischöfe angeht, ohne deren Anwesenheit oder Einwilligung entscheidet, ist sie dem Papst oder dem Primas zu übertragen.[Anm. 75] Der Bischof darf nur bei den summi primates angeklagt werden.[Anm. 76] Wenn er von seinem Metropoliten bedrängt wird, darf er an den Primas oder an den Apostolischen Stuhl appellieren.[Anm. 77] Auch dann steht ihm die Appellation offen, wenn er, als Angeklagter, seine Richter als befangen ansieht.[Anm. 78] Der Bischof darf nur von Richtern verurteilt werden, die er selbst sich ausgesucht hat oder die ihm vom Papst oder Primas (mit der Autorität des Heiligen Stuhles) zugewiesen worden sind.[Anm. 79] Das Verfahren gegen einen besserungsunwilligen Bischof muss vor dem Primas und den Provinzialbischöfen geführt werden.[Anm. 80] Dabei ist zu beachten: Die Gewalt des Primas, wie ihn Pseudoisidor konzipiert, ist vom Apostolischen Stuhl abgeleitet.[Anm. 81] Auch in ihrer Ausübung wird sie in bescheidenem Rahmen gehalten. Der Primas wird nach oben und unten gebunden, entweder weil er den Beschluss des Papstes[Anm. 82] oder die Einwilligung der Provinzialbischöfe[Anm. 83] einholen muss. Das selbständige Einschreiten in den Provinzen und Diözesen seines Primatsbezirkes ist ihm nicht eingeräumt; er kann stets erst tätig werden, wenn er angerufen wird.[Anm. 84] Merkwürdigerweise schränken die falschen Dekretalen im dritten Teil die im ersten Teil offengehaltene Möglichkeit, weitere Primate zu errichten, mit dem Satze "primates ... sunt dinumerati" ein.[Anm. 85] Die Wirkung der pseudoisidorischen Texte ist lange Zeit überschätzt worden.[Anm. 86] Ihr Haupteinfluss liegt nicht auf dem Gebiet der Kirchenverfassung, sondern des Prozessrechtes. Auch die Stellen, welche den Primat zum Gegenstand haben, wurden in gewissem Umfang tradiert. So taucht beispielsweise in der Sammlung Anselms von Lucca der pseudoisidorische Primas auf.[Anm. 87] Einiges von den pseudoisidorischen Primatstexten floss in den Dekret Gratians[Anm. 88] und in den Liber Extra[Anm. 89] ein. Das Dictum Gratiani ante D. 99 c. 1 räumt die Appellation von den Erzbischöfen an die Primaten ein und fordert von den Erzbischöfen Gehorsam gegenüber den Primaten in allem, was ihnen von diesen in gerechter Weise geboten wird.
Die neue hierarchische Stufe des Primas ist die Erfindung Pseudoisidors. Aber es gelang ihm nicht, den Primas als eigene hierarchische Zwischenstufe zwischen Metropoliten und Papst allgemein im Abendland durchzusetzen. Der Primas ist keine normale Instanz in der Verfassung der Kirche geworden. Dennoch gab es Primaten in vielen europäischen und außereuropäischen Ländern. Die Primasse, allgemein und ohne Beschränkung auf die Verhältnisse in Deutschland gesprochen, nahmen sehr verschiedene Rechte in Anspruch. Ein bestimmter, festliegender rechtlicher Status, der einem jeden Primas eingeräumt worden wäre, ist nicht festzustellen. Mögen die Gedanken Pseudoisidors, die den Primas betreffen, außerhalb Deutschlands in gewissem Umfang fruchtbar geworden sein,[Anm. 90] so war ihnen in Deutschland kein Erfolg beschieden. Bekanntlich ist die Ansicht vertreten worden, der Primat, wie ihn die pseudoisidorischen Dekretalen schildern, passe nach Mainz.[Anm. 91] Doch ist sie schwerlich richtig. Dagegen lässt sich vor allem einwenden, dass die Fälschung nicht auf eine einzige Metropole als Sitz des Primas abzielt, sondern auf mehrere.[Anm. 92] Zwar ist davon auszugehen, dass Pseudoisidor in Mainz früh bekannt war. Seit Erzbischof Liutbert (863-889) wird aus dieser Quelle zitiert.[Anm. 93] Nach Pseudoisidor müsste Mainz als Metropole der Germania prima den Primat beanspruchen. Der Beweis, dass mit pseudoisidorischen Texten der Mainzer Primat begründet worden sei, ist indes nicht zu führen. "Die pseudoisidorische Primatenkonstruktion lässt sich im 9. und 10. Jahrhundert weder für Mainz noch für Köln nachweisen".[Anm. 94] Die Annahme, der von Mainz beanspruchte Primat sei auf Pseudoisidor aufgebaut, scheitert schon daran, dass ihm das entscheidende rechtliche Merkmal fehlt, nämlich eine eigene, feste Stufe in der kirchlichen Hierarchie zu bilden, die zwischen Metropoliten und Papst steht. In diesem Sinne war die Mainzer Kirche keine Primatialkirche. Für den Mainzer Erzbischof als Primas ist nicht einmal jenes Minimum an Befugnissen, das in dem unbestimmten Rechtsbegriff "höhere Jurisdiktion" zusammengefasst wird, festzustellen. Der Titel eines Primas bezeichnete in Mainz allein die Präzedenz vor den übrigen deutschen Oberhirten. Der Apostolische Stuhl sah den Vorrang des Mainzer Erzbischofs vor allen übrigen Metropoliten in seiner (gleich zu besprechenden) Stellung als päpstlicher Vikar begründet.[Anm. 95]

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0.4.Vikariat und Legation im 10. Jahrhundert

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0.4.1.Von Erzbischof Friedrich bis Willigis

Die Bonifatiustradition des päpstlichen Vikariats und sohin des Primats wurde in Mainz als eine ununterbrochene betrachtet. Doch folgte der Apostolische Stuhl dieser Sicht nicht, machte vielmehr den Vikariat von der jeweiligen Verleihung abhängig. So wurde Erzbischof Friedrich (937-954)[Anm. 96] von Papst Leo VII. (936-939) zu seinem Stellvertreter ernannt.[Anm. 97] Dazu kam es auf folgende Weise. Erzbischof Friedrich war bestrebt, seiner beanspruchten Vorrangstellung unter den Bischöfen des Reiches Rückhalt zu verschaffen, und ging zu diesem Zweck den Papst an. Er begründete seinen Antrag mit dem Hinweis auf die Ernennung früherer Mainzer Metropoliten zu vicarii et missi apostolici totius Germaniae und nannte die Päpste Gregor II., Gregor III., Zacharias und Stephan II. zur Zeit des Bonifatius. Der Papst ordnete die Nachforschung im römischen Archiv an; sie erbrachte lediglich ein derartiges Schreiben. Dennoch machte er Friedrich zum "vicarius et missus in cunctis regionibus totius Germaniae". Ähnlich wie bei Bonifatius waren Vikariat und Legation in ihm verklammert. Beides wurde ihm nur für seine Person (diebus vitae tuae tantummodo) verliehen; ein Vikariatssitz wurde nicht begründet. Vom Primat war an keiner Stelle der Urkunde die Rede. Papst Marinus II. (942-946) bestätigte das Privileg 946 mit der weiteren Befugnis, nach Belieben Synoden abhalten zu können.[Anm. 98] Dasselbe geschah Erzbischof Wilhelm (954-968).[Anm. 99] Papst Agapet II. (946-955) ernannte ihn in partibus totius Germaniae Galliaeque zum vicarius missusque apostolici, der vice nostra als noster vicarius missus in partibus Germaniae Galliaeque bestimmte Befugnisse besitzen sollte.[Anm. 100] Hier waren also Vikariat und Legation auf Gallien, d. h. die zurückgewonnenen Gebiete links des Rheins, ausgedehnt. Die Würde schloss zwei Rechte in sich, einmal Geistliche, die sich verfehlen, zu strafen, sodann Synoden, wo immer er wollte, abzuhalten. Die Abhaltung von Synoden und die Korrektion unbotmäßiger Kleriker waren unbestrittene Befugnisse und Pflichten der Legaten. Damit – als Vikar – besaß der Mainzer Erzbischof einige Rechte, die üblicherweise den Primaten zukamen bzw. von ihnen in Anspruch genommen wurden. Aber der Mainzer Erzstuhl wurde dadurch nicht zum Sitz eines Primas im rechtlichen Sinne. Der Mainzer Erzbischof blieb Metropolit mit bloßem gewohnheitsrechtlichem Ehrenvorrang vor den übrigen Metropoliten. Erst die Verleihung der Legation gab der beanspruchten Primatenwürde einen rechtlichen Inhalt und eine gewisse Festigung. In diesem Sinne kann man sagen: Eine Wurzel für die Bildung von Primatialsitzen ist der Apostolische Vikariat.[Anm. 101] Und noch etwas ist zu beachten. Zwischen der Verleihung von Vollmachten und ihrem Gebrauch ist ein Unterschied. Dies trifft auch auf die Befugnisse des Mainzer Vicarius zu. Seine Korrektionsgewalt wurde nicht praktisch, die Befugnis zur Einberufung von Nationalsynoden dagegen wohl.[Anm. 102] Es kann sein, dass die Synode von Ingelheim (7. und 8. Juni 948) aufgrund der Stellung Friedrichs als päpstlicher Vikar zustande kam.[Anm. 103] Die beiden nächsten Nachfolger Wilhelms gelangten nicht in den Besitz einer Bestätigung der Vorrechte, die ihm gewährt worden war.[Anm. 104]
Indem die rechtlichen Befugnisse, die dem Mainzer Erzbischof zustanden, auf päpstliche Verleihung zurückgeführt wurden, hätte es den Päpsten nicht schwer fallen dürfen, ihre Würde als Primas zu respektieren. In einem gewissen Sinne ist dies auch geschehen. Papst Benedikt VII. (974-983) bestätigte Erzbischof Willigis (975-1011)[Anm. 105] bei der Übersendung des Palliums (975) den Vorrang vor allen Erzbischöfen und Bischöfen in Germanien und Gallien und erwähnte dabei die beiden Rechte der Konsekration des Königs und der Abhaltung von Synoden.[Anm. 106] Der Papst führte den Mainzer Vorrang auf die Gewährung seiner Vorgänger zurück (servata ... privilegiorum tuorum integritate). Er wurde auch Willigis nur persönlich verliehen. Der Vorrang war freilich rechtlich denkbar unscharf mit dem Worte praeminere ausgedrückt.[Anm. 107] Von dem Vorrang in omnibus ecclesiasticis negotiis blieben real nur die Konsekration des Königs und die Abhaltung von Synoden übrig. Mit der ersten Befugnis trat ein neues Moment im Mainzer Primat hervor: das Krönungsrecht.[Anm. 108] Bis dahin war die Krönung des Königs ein Gewohnheitsrecht des Mainzer Primas. Nunmehr wurde sie zu einer Befugnis, die vom Papst verliehen wurde, und obendrein jeweils nur auf Lebenszeit des jeweiligen Inhabers. "An die Stelle des eigenen trat jetzt das abgeleitete Recht; nicht mehr in erster Linie von sich aus, sondern kraft päpstlicher Verleihung nahm man in Mainz nunmehr das Krönungsrecht in Anspruch".[Anm. 109] Indem es an den Besitz des Palliums geknüpft wurde, wurde es gleichzeitig auf die Grenzen der Mainzer Kirchenprovinz beschränkt.[Anm. 110]
Geschichtlich gesehen stellte sich die Krönung wie folgt dar. Erzbischof Hatto (891-913) von Mainz krönte 911 Konrad I. in Forchheim.[Anm. 111] Erzbischof Heriger (913-927) hätte Heinrich I. gekrönt, wenn dieser sich hätte krönen lassen.[Anm. 112] Im Jahre 936 krönte der Mainzer Erzbischof Hildebert (927-937) Otto I. (936-973) in Aachen.[Anm. 113] Widukind, dem wir einen ausführlichen Bericht verdanken,[Anm. 114] führte das Krönungsrecht des Mainzer Erzbischofs auf dessen Primat zurück. Er bezeichnete den Mainzer Erzbischof als maximus oder summus pontifex und sprach von summi pontificatus Mogontiacae sedis fastigium. Damit gibt er die in Mainz herrschende Ansicht wieder. Heriger und Hildebert sahen die Salbung und die Krönung des Königs als ein Recht an, das aus ihrer Stellung als Primas erfloss.[Anm. 115] Doch vermochten ihre Nachfolger diesen Anspruch nicht im vollen Umfang zu behaupten. Die Verlegung der Krönung nach Aachen schuf einen Zuständigkeitsgrund, der Mainz schwer zu schaffen machen musste, weil Aachen im Sprengel (= der Provinz) des Erzbischofs von Köln lag.[Anm. 116] Vermutlich wurde daher Otto II. im Jahre 961 vom Kölner Erzbischof Bruno gekrönt.[Anm. 117] Die Krönung Ottos III. 983 in Aachen vollzog der Erzbischof von Ravenna;[Anm. 118] immerhin war Willigis "wesentlich beteiligt".[Anm. 119] Im Jahre 1002 nahm Willigis die Krönung Heinrichs II. selbst in Mainz vor.[Anm. 120]
Die Urkunde für Willigis ist wenig inhaltreich. Sie spricht weder von der Verleihung der Legation noch von der Übertragung des Vikariats. Es ist auch keine spätere Ernennung des Willigis zum vicarius et missus bekannt. Um so erstaunlicher ist, dass Willigis den Titel eines Vicarius führte und Papst Gregor V. (996-999) ihm 997 als vicario nostro schrieb.[Anm. 121] Vermutlich erklärt sich dies aus der Tatsache, dass der Papst auf die Privilegien der Vorgänger des Willigis anspielte, in denen vom vicarius die Rede war. Die Mainzer Erzbischöfe suchten freilich den apostolischen Vikariat als mit dem Mainzer Erzstuhl verbunden, nicht als jeweils einer Person verliehen hinzustellen.[Anm. 122] In dem reichlich unbedachten Umgang mit diesem Begriff ist doch wohl die inhaltliche Schwächung desselben zu erkennen. Nach Willigis ist keine weitere Bestätigung des Vikariats bekannt. Insbesondere sind uns von Erkenbald (1011-1021) und Aribo (1021-1031) entsprechende päpstliche Privilegien nicht überkommen.

0.4.2.Der Trierer Primat

Die Würde als Vikar und Legat des Papstes hob den Mainzer Metropoliten in jurisdiktioneller Hinsicht über die anderen Erzbischöfe und Bischöfe des Reiches hervor. Der effektiven Durchsetzung des damit rechtlich aufgefüllten Primats des Mainzer Erzbischofs begegneten jedoch frühzeitig Schwierigkeiten. Es steht zu fragen, was dieser Vorrang bedeutete, nachdem 968 dem Erzbischof von Magdeburg der Primat über alle Erzbischöfe und Bischöfe, die in Germanien eingesetzt sind, und gleiche Ehre mit den in Gallien (!) befindlichen drei rheinischen Erzbischöfen eingeräumt worden war[Anm. 123] und 981 ein weiteres ähnliches Privileg erging, in dem von der Gleichrangigkeit im Verhältnis zu den linksrheinischen Metropoliten die Rede war.[Anm. 124] Dazu kam die Konkurrenz von Trier. Die Nachfolger Thietgauds griffen zunächst nicht auf dessen Primatsansprüche zurück. Doch entstand zur Zeit des Mainzer Erzbischofs Wilhelm eine beträchtliche Zahl von Schriften, die Trier den Primat über Gallien und Germanien zusprachen.[Anm. 125] Nach dem Tode Wilhelms führte diese Literatur zum Erfolg. Am 22. Januar 969 bestätigte Papst Johannes XIII. (965-972) dem Erzbischof Theoderich (965-977) von Trier, dass der Trierer Kirche der primatus sedendi, sententiam edicendi et sinodale iudicium canonice promulgandi von alters her zustehe.[Anm. 126] Der Trierer Metropolit sollte also den Vorsitz auf den Synoden Galliens und Germaniens gleich nach den päpstlichen Legaten, dem Kaiser und dem König haben sowie das Recht besitzen, die Synodalbeschlüsse festzustellen und zu veröffentlichen. Diese Rechte sollten ihm zustehen als Vikar des Apostolischen Stuhles. Hier ist die Ableitung der primatialen Würde und Rechte von der Verleihung des Papstes offenkundig. Der Primat stellte sich in dieser Urkunde als (angeblich) historisch begründeter Anspruch dar, der aber nun durch den Apostolischen Stuhl anerkannt wurde. Kaiser Otto II. bezeichnete in einer Urkunde für Erzbischof Theoderich aus dem Jahre 973 Trier als die Metropole von ganz Gallien und Germanien und den Erzbischof als vicarius des Papstes.[Anm. 127] Darin wird der Anspruch von Trier deutlich, denn die Wendung dürfte auf den Empfänger zurückgehen.[Anm. 128] Dieses Privileg wurde 973[Anm. 129] und 975[Anm. 130] von den Päpsten Benedikt VI. (972-974) und Benedikt VII. (974-983) erneuert und um gewisse Ehrenrechte erweitert. In der Urkunde vom 18. Januar 976, in welcher Benedikt VII. dem Erzbischof von Trier die "Zelle der vier Gekrönten" schenkte, bezeichnete er ihn als Primas und Vikar von ganz Gallien und Germanien.[Anm. 131] Egon Boshof sieht darin eine Fälschung,[Anm. 132] doch wohl zu Unrecht. Also gab es in der unmittelbaren Nachbarschaft von Mainz einen weiteren Primas. Man fragt sich, wie sich der eine Primat mit dem anderen vertrug. Wie sollte der Trierer Primas Rechte "in Galliam Germaniamve" gleichzeitig mit dem Mainzer Primas ausüben, dem sie "in tota Germania et Gallia" bestätigt wurden? Ich kann mir nur denken, dass der Apostolische Stuhl entweder die Bedeutungslosigkeit des Titels durchschaute oder annahm, die miteinander rivalisierenden Primaten bzw. Vikare würden sich gegenseitig paralysieren. Zur Übertragung der Primatenwürde durch die Römische Kurie ist richtig gesagt worden: "Die Verleihung solcher Auszeichnungen kostete sie nichts, hob dagegen ihre Stellung, verpflichtete die Begünstigten, brachte diese in eine gewisse Abhängigkeit von Rom und machte, je zahlreicher die Privilegien wurden, deren Inhaber und Ansprecher um so weniger gefährlich".[Anm. 133] Ebenso ist zutreffend bemerkt worden: "Im ganzen gesehen, bedeutete vom Ende des 10. Jahrhunderts an der Primat und päpstliche Vikariat nur einen praktisch ziemlich bedeutungslosen Ehrenvorrang".[Anm. 134] Dazu kommt eine weitere Beobachtung. Während der Vorrang von Trier der sedes zukam, wurde er Willigis nur für seine Person verliehen.[Anm. 135]
Die Trierer Ambitionen hielten im 11. Jahrhundert an. 1049 erlangte der Trierer Erzbischof Eberhard (1047-1066) die erneute Bestätigung des Trierer Primats.[Anm. 136] Der Erzbischof bat um Bestätigung des Primats über die Gallia Belgica, d. h. des Primats über eine Provinz im Sinne Pseudoisidors. Was aber Papst Leo IX. (1048-1054) bestätigte, war der Primat über Gallien und Germanien im Sinne der Privilegien Johannes' XIII., Benedikts VI. und Benedikts VII., utpote in illis partibus vicarius.[Anm. 137] Wenn man beide Aussagen kombinieren will und darf, muss man sagen: Der Erzbischof hat den Primat in der Provinz Gallia Belgica, darf aber in der Gallia und Germania als Vikar handeln. Gleich danach bestätigte Leo IX. dem Trierer Erzbischof den Besitz der cella IV coronatorum.[Anm. 138]
Von dem Primat über die Gallia Belgica war in der Folgezeit nicht mehr die Rede. Doch wird die Anlehnung Leos IX. an Pseudoisidor in einem Brief desselben aus dem Jahre 1053 vollends deutlich; denn hier wird diese Quelle wörtlich zitiert.[Anm. 139] Papst Viktor II. (1055-1057) bestätigte 1057 den Trierer Primat in dieser Form, über Gallien-Germanien und die Gallia Belgica.[Anm. 140] Es wird aber nicht versäumt, diesen Primat als vikarielle Teilhabe an der Vollmacht des Apostolischen Stuhles zu erklären.[Anm. 141]

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0.4.3.Die Erneuerung des Mainzer Vikariats in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts

Der Mainzer Vikariat wurde in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts erneuert. Papst Johannes XIX. (1024-1033) fügte zu den bisherigen Befugnissen eines päpstlichen Vikars eine weitere. Er verlieh 1032 dem Mainzer Erzbischof Bardo (1031-1051) das Recht, sich das Kreuz vorantragen zu lassen.[Anm. 142] Es ist dies ein herkömmliches Ehrenrecht eines päpstlichen Legaten. In demselben Schreiben gestattete er ihm, dringende Angelegenheiten, welche die Entscheidung des Papstes oder die Gegenwart seines Gesandten erforderlich machen, an seiner Stelle zu erledigen (nostra vice terminare). Damit war erneut die Position des päpstlichen Vikars umschrieben. Allerdings war sie begrenzt auf seine Kirchenprovinz (in ecclesia vestra vel suffraganeorum vestrorum). Ganz ähnlich war das Privileg Papst Leos IX. für Erzbischof Liutpold im Jahre 1052. Er übertrug ihm gewisse Befugnisse eines päpstlichen Vikars, nämlich in seiner Kirchenprovinz dringende Angelegenheiten kraft päpstlicher Vollmacht zu erledigen.[Anm. 143] Alle diese Verleihungen zeigen, dass dem Mainzer Erzbischof jurisdiktionelle Befugnisse, die über jene eines Metropoliten hinausgingen, nicht aus der Würde eines Primas, sondern aus päpstlicher Verleihung erwuchsen. Die Übertragung des Vikariats war und blieb jedoch stets eine persönliche, auch wenn mehrere Mainzer Bischöfe nacheinander zu päpstlichen Vikaren ernannt wurden. Der Mainzer Bischofsstuhl war kein Vikariatssitz. Von einer Bestellung zum Legaten war bei Bardo und Liutpold nicht ausdrücklich die Rede; doch die ihnen gewährten Vollmachten waren solche von Legaten. Und noch etwas fehlte in den zwei Privilegien, nämlich das Recht, den König zu krönen. In den päpstlichen Privilegien des 11. Jahrhunderts[Anm. 144] wurde das Krönungsrecht des Mainzer Erzbischofs nicht mehr bestätigt.[Anm. 145] Wie erklärt sich diese Auslassung? Die Befugnis des Mainzer Erzbischofs, den König zu krönen, war nicht unbestritten. Der Kölner Erzbischof war sein Rivale, und diese Konkurrenz machte sich bei gegebener Gelegenheit bemerkbar. 1024 wurde König Konrad II. (1024-1039) noch von Erzbischof Aribo in Mainz gekrönt.[Anm. 146] Im Jahre 1028 aber trat zum ersten Mal der Kölner Erzbischof als Akteur der Krönung auf.[Anm. 147] Aachen als Krönungsstätte lag in seiner Kirchenprovinz, und darauf führte er sein Krönungsrecht zurück. Es setzte sich der Grundsatz durch, dass derjenige zur Krönung berechtigt ist, der die höchste jurisdiktionelle Stellung über den Ort der Krönung besitzt. Das war ein unbestreitbarer Rechtstitel. Es ist verständlich, dass der Apostolische Stuhl ihn respektierte. Hermann von Köln (1036-1056) erhielt am 7. Mai 1052[Anm. 148] das Krönungsrecht für seinen Sprengel vom Papst bestätigt. Auch König Heinrich IV. wurde 1054 vom Kölner Erzbischof gekrönt.[Anm. 149] Erzbischof Liutpold mag deswegen unwillig gewesen sein und darin eine Verletzung seines primatialen Rechtes erblickt haben.[Anm. 150] Aber in diesem Punkte konnte er auf die Unterstützung Kaiser Heinrichs III. nicht rechnen. Nicht zuletzt mit dessen Hilfe vielmehr "wurde die Ausbildung eines auch formal abgesicherten Mainzer Primats in Deutschland verhindert".[Anm. 151] Seit der Mitte des 12. Jahrhunderts war die Krönung in Aachen durch den Kölner Erzbischof "Reichsgewohnheitsrecht" geworden, und zwar aufgrund seiner Metropolitangewalt über den Ort.[Anm. 152] Die Goldene Bulle von 1356 wandelte es in Reichsverfassungsrecht um.[Anm. 153] Nur in Ausnahmefällen sind in den folgenden viereinhalb Jahrhunderten deutsche Könige vom Mainzer Erzbischof gekrönt worden, so 1077, 1081, 1106, 1125 und 1212, 1246 und 1314.[Anm. 154] Mainz behauptete ein "subsidiäres Krönungsrecht", das nach eigener Meinung nicht allein auf der Metropolitangewalt, sondern auf dem Primat beruhte und deswegen nicht auf die Mainzer Kirchenprovinz beschränkt war.[Anm. 155]

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0.5.Die Erneuerung der Legationen

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0.5.1.Erzbischof Siegfried I.

Bisher war schon die Rede davon, dass der Erzbischof von Mainz gelegentlich zum Legaten des Papstes bestellt wurde und in dieser Eigenschaft als dessen Vikar handelte. Begreiflicherweise war es den Erzbischöfen lästig, jeweils neu um die Ernennung zum Legaten einkommen zu müssen und auf diese Weise an die Abhängigkeit vom Apostolischen Stuhl erinnert zu werden. Im 11. Jahrhundert war man soweit, dass Mainz den Primat bzw. die Rechte, die den Primat erst jurisdiktionell bedeutsam machten, nicht mehr von päpstlicher Verleihung des Vikariats abhängen lassen wollte.[Anm. 156] Mainzer Quellen nahmen den Primat ständig kraft Gewohnheitsrechts für die Mainzer Kirche aufgrund der Bonifatiustradition in Anspruch. An erster Stelle ist Lampert von Hersfeld zu erwähnen. Er reklamierte den Primat für die sedes Moguntina, nicht bloß als Vorrecht eines einzelnen Erzbischofs,[Anm. 157] und leitete davon das Erststimm- und Krönungsrecht des Mainzer Metropoliten ab.[Anm. 158] Dazu ein weiteres Zeugnis. Der Mainzer Propst Gozwin behauptete in seiner Passio sancti Albani, die Päpste Gregor und Zacharias hätten Bonifatius und seinem Bischofssitz Mainz die Würde des Primats für immer übertragen.[Anm. 159] Als Inhalt des Primats wurde angegeben, dass der Mainzer Metropolit in ganz Gallien und Germanien in allen Konzilien und kirchlichen Zusammenkünften die Stellvertretung des Papstes einnehmen und dass er den König krönen dürfe. Die Absicht dieser Darstellung ist klar. "Man wollte Vikariat und Krönungsrecht nicht mehr als Privileg der einzelnen Inhaber des Mainzer Stuhls haben, sondern als Attribut eben dieses Sitzes, wobei dann der Vikariat in einen Primat umgedeutet werden musste".[Anm. 160] Schließlich ein drittes Zeugnis: Marianus Scotus führte im letzten Drittel des 11. Jahrhunderts den Vorrang des Mainzer Erzbischofs, dem die erste Stelle nach dem Papst gebühre, darauf zurück, dass Bonifatius auf Weisung des Papstes Zacharias den Pippin zum Kaiser gesalbt habe.[Anm. 161] Die eben erwähnten Äußerungen, die dem Mainzer Bischofssitz den Primat und primatiale Rechte in Deutschland zusprechen, waren keine privaten Ansichten; sie sind der Widerhall des Selbstverständnisses der Mainzer Metropoliten jener Zeit. Erzbischof Siegfried I. (1060-1084) war wesentlich von der Bonifatiustradition geprägt.[Anm. 162] Er scheint die Würde eines Legaten ohne päpstliche Ernennung als ein Recht, das dem Mainzer Erzbischof ohne weiteres zusteht, in Anspruch genommen zu haben.[Anm. 163] Der Titel eines Legaten steht für den in Anspruch genommenen Vikariat. Als im Jahre 1071 eine Synode in Mainz tagte, auf der u. a. die Erzbischöfe von Salzburg und Trier anwesend waren, führte Erzbischof Siegfried I. den Vorsitz, und man gab ihm den Titel: "Moguntinae ecclesiae primas et apostolicae sedis legatus" und nannte das Bistum: "metropolim orientalis Franciae" und "principalem ... pontificii sedem totius Germaniae et Galliae cisalpinae".[Anm. 164] Die Würde des Legaten drückte hier die Vertretung des Papstes aus. In dem Bericht Siegfrieds über die Synode an Papst Alexander II. bezeichnete er sich als ex antiqua traditione apostolicae sedis legatus.[Anm. 165] Damit ist auf die beständig verliehene Legatenwürde abgestellt. Das besagt, dass Siegfried I. den Vikariat beanspruchte, der seit dem Ende des 10. Jahrhunderts nicht mehr bestätigt worden war. In einem anderen Schreiben an Papst Gregor VII. aus dem Jahre 1075 begründete er seine Pflicht, ein Konzil zu halten, ex apostolicae legationis mandato.[Anm. 166] Wie Siegfried schrieb, so handelte er. 1074 verweigerte er den päpstlichen Legaten Gerald von Ostia und Hubert von Palestrina die Erlaubnis, eine allgemeine Synode für Deutschland einzuberufen.[Anm. 167] Die Begründung lieferte Erzbischof Liemar von Bremen (1072-1101). Er behauptete gegenüber den päpstlichen Legaten, in Deutschland sei allein der Mainzer Erzbischof als Stellvertreter des Papstes zur Abhaltung allgemeiner Synoden berechtigt.[Anm. 168] Hier wurden eindeutig der ständige Vikariat und die ständige Legation für den Mainzer Metropoliten in Anspruch genommen. Sie waren die Rechtstitel, die den Mainzer Primat füllten. Der Primatsanspruch des Mainzer Metropoliten bot dann die Grundlage für die Krönung der beiden Gegenkönige Rudolf von Rheinfelden[Anm. 169] und Hermann von Salm.[Anm. 170] Auch bei Aktionen des deutschen Episkopats stand der Mainzer Erzbischof an der Spitze. Am 24. Januar 1076 unterzeichnete Siegfried I. als erster das Schreiben der deutschen Bischöfe, in dem sie dem Papst den Gehorsam versagten.[Anm. 171] In Rom trug man seiner Spitzenstellung Rechnung. Er als einziger von 25 deutschen Bischöfen, die außer ihm ebenfalls ihre Unterschrift leisteten, wurde mit Suspension und Exkommunikation, also am strengsten, bestraft.[Anm. 172] Gregor VII. erkannte in ihm den Führer der Rebellion. Warnend schrieb er ihm, er solle nicht meinen, dass die päpstlichen Urteilssprüche von einem Patriarchen oder Primas widerrufen werden könnten.[Anm. 173]
Siegfrieds Bestrebungen gelangten nicht zum Ziel. Er strebte zwar einen jurisdiktionellen Primat an, vermochte ihn jedoch nicht zu erlangen. Die Tatsache, dass im deutsschen Reiche mehrere Metropoliten eine ähnlich starke Stellung besaßen, ließ die Etablierung eines (echten) Primats nicht zu.[Anm. 174] "Der Mainzer Erzbischof war in Zukunft in formeller Hinsicht noch weniger ein Primas der deutschen Kirche als vorher, aber er genoss als Bonifatiusnachfolger doch ein unvergleichliches Ansehen, das durch eine gelegentliche päpstliche Legation noch erhöht werden konnte".[Anm. 175]

0.5.2.Erzbischof Adalbert I.

Die beiden Nachfolger Siegfrieds, Wezilo und Ruthard, scheinen keinen Anspruch auf die Würde eines Legaten erhoben zu haben.[Anm. 176] Doch dies änderte sich im 12. Jahrhundert. Adalbert I. (1110-1137) begann 1119, also unter Papst Kalixt II. (1119-1124), den Titel eines Legaten zu führen.[Anm. 177] Die Vermutung, dass schon Papst Gelasius II. (1118-1119) ihm die Würde geliehen habe,[Anm. 178] trifft nicht zu. Er führte den Titel ebenso unter den folgenden Päpsten, wenn auch nicht immer.[Anm. 179] So bezeichnete er sich im Jahr 1131 als Legat,[Anm. 180] und Innozenz II. sprach ihn 1137 als solchen an.[Anm. 181] Doch griff er nicht in kirchliche Angelegenheiten, die außerhalb seiner Kirchenprovinz lagen, ein.[Anm. 182] So ist nicht sicher, ob seine Legation für ganz Deutschland erteilt war. In dem Adalbert-Privileg auf der Willigistür des Mainzer Doms nennt sich Adalbert I. apostolice sedis legatus.[Anm. 183]

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0.5.3.Erzbischof Konrad

Nicht alle Mainzer Erzbischöfe nahmen den Titel eines päpstlichen Legaten in Anspruch, und nicht allen wurde er verliehen. Nach dem Tode Adalberts am 23. Juni 1137 war sogleich der Trierer Erzbischof Albero (1131-1152) mit seinem primatialen Anspruch zur Stelle. Er ließ sich von Papst Innozenz II. den Primat seiner Kirche im belgischen Gallien bestätigen[Anm. 184] und sich zum päpstlichen Legaten für alle deutschen Kirchenprovinzen ernennen.[Anm. 185] Es scheint an Widerstand gegen die Ausdehnung der Legation Alberos nicht gefehlt zu haben, und vermutlich ging er von Salzburg aus. Denn in der Urkunde vom 17. Juli 1138 war die Salzburger Kirchenprovinz aus seiner Legation verschwunden.[Anm. 186] Albero erhielt seinen primatialen Anspruch hartnäckig aufrecht. Auf dem Konzil Papst Eugens III. in Reims am 21. März 1148 begründete er den Vorrang seiner Kirche vor der Reimser damit, dass Trier die Metropole der Belgica prima, Reims die der Belgica secunda sei,[Anm. 187] also gut pseudoisidorisch. Nach Alberos Tod wurde Trier der Primat nicht mehr bestätigt.[Anm. 188] Sein Nachfolger Hillin (1152-1169) erhielt 1155 gleichsam als Ersatz die Würde des päpstlichen Legaten für Deutschland.[Anm. 189] Doch ist daraus nicht zu schließen, dass die Mainzer Erzbischöfe den Anspruch auf die Legation aufgegeben hätten. Es sei daran erinnert, dass in Urkunden Adalberts II. (1138-1141) und Heinrichs I. (1142-1153) mehrfach auf die Würde eines päpstlichen Legaten, die den Vorgängern auf dem Mainzer Bischofsstuhl eigen gewesen sei, hingewiesen wurde.[Anm. 190] Darin mag die Sehnsucht nach dem ihnen anscheinend unerreichbaren Titel erkennbar werden. Es dürften politische Gründe gewesen sein, die den Apostolischen Stuhl abhielten, den Mainzer Erzbischof in dieser Weise auszuzeichnen. Immerhin erklärte Papst Hadrian IV. (1154-1159) am 11. August 1156 das Erzbistum Mainz samt seinen Suffraganbistümern als exemt von der Gewalt des Trierer Erzbischofs in dessen Eigenschaft als päpstlicher Legat.[Anm. 191] Die Eximierung besagte, dass die Mainzer Provinz dem Apostolischen Stuhl unmittelbar und uneingeschränkt unterstellt wurde. Doch zum päpstlichen Legaten machte der Papst Erzbischof Arnold (1153-1160) nicht. Auch Erzbischof Christian I. (1165-1183) führte den Titel nicht, weil ihm die Würde nicht verliehen worden war.[Anm. 192] Die Gunst des Apostolischen Stuhles schien weiterhin Trier und nicht Mainz zu gelten. Papst Urban III. (1185-1189) ernannte 1186 oder 1187 den Erzbischof Folmar zum päpstlichen Legaten.[Anm. 193] Doch Papst Clemens III. (1187-1191) entzog schon 1189 Folmar das Erzbistum und verbot ihm die Ausübung der Legation.[Anm. 194]
Für Mainz kamen wieder günstigere Zeiten in der Regierungsperiode des Erzbischofs Konrad (1161-1165, 1183-1200).[Anm. 195] Konrad wurde bereits in seiner ersten Amtszeit als Mainzer Erzbischof zum päpstlichen Legaten, und zwar zum Legatus a latere, ernannt; Papst Alexander III. (1159-1181) sprach ihn mit diesen beiden Titeln auch dann noch an, als er durch Christian von seinem Bischofsstuhl verdrängt worden war.[Anm. 196] 1177 erhielt Konrad den Salzburger Erzstuhl an Stelle des Mainzer Bischofssitzes. Papst Alexander III. erneuerte 1179 dem Salzburger Erzbischofsstuhl den päpstlichen Vikariat in der ganzen Kirchenprovinz Noricum.[Anm. 197] Dieses Privileg ist eines der seltenen, in denen die Legatenvollmacht dem Erzbischofssitz ständig und nicht dem einzelnen Erzbischof auf dessen Lebenszeit verliehen wurde. Denn darin heißt es, die Gewalt werde tibi tuisque successoribus gegeben. Am 19. April 1179 teilte Alexander III. den Bischöfen und Prälaten der Salzburger Kirchenprovinz die Verleihung der Legatenwürde an Erzbischof Konrad mit.[Anm. 198] Aus dem Schreiben ergibt sich, dass er diesem früher die Legatengewalt für mehrere Provinzen übertragen hatte, sie aber nun auf dessen Wunsch auf die Salzburger Kirchenprovinz einschränke. Auch während seiner zweiten Amtszeit in Mainz gebrauchte Konrad den Titel eines päpstlichen Legaten.[Anm. 199] In vielen Urkunden bezeichnete er sich als Sabinensis episcopus, sancte Maguntine sedis archiepiscopus et apostolice sedis legatus.[Anm. 200] Eine neue Urkunde der Verleihung ist nicht bekannt,[Anm. 201] hätte aber ausgestellt werden müssen, weil sich das Gebiet der Legation geändert hatte. Konrad stützte sich auf die apostolica auctoritas, als er den Äbten dreier Benediktinerklöster gestattete, die Mitra zu tragen;[Anm. 202] denn es stand allein dem Papst oder dem Legaten als seinem Stellvertreter zu, den Gebrauch der Pontifikalinsignien zu gewähren. Konrad berief sich aber auch bei Amtshandlungen, die von seiner Gewalt als Erzbischof gedeckt waren, auf seine Eigenschaft als päpstlicher Legat.[Anm. 203] Er erklärte mehrfach, dass die erzbischöfliche Gewalt und die apostolica auctoritas zu einer "duplex auctoritas" koalieren.[Anm. 204] Konrad scheint sich seiner Legatenwürde lediglich innerhalb seiner Kirchenprovinz bedient und darauf berufen zu haben.[Anm. 205]

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0.5.4.Die Erzbischöfe Siegfried II. und Siegfried III.

Nun wird behauptet, seit Erzbischof Konrad sei der Legatentitel mit dem Erzbistum Mainz verwachsen gewesen. Schöntag schreibt rundweg: "Nach 1183 wurde dann der Legatentitel von der Person des jeweiligen Erzbischofs gelöst und an den Sitz, die Mainzer Kathedra gebunden; der legatus natus war eingeführt worden".[Anm. 206] Nach Klebel haben die Mainzer Erzbischöfe seit Konrad I. bzw. Siegfried II. den Legatentitel "fortan getragen".[Anm. 207] Es fragt sich, ob diese Behauptungen zutreffen. Sie unterstellen, dass die Mainzer Erzbischöfe seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert legati nati gewesen seien. Was die Bezeichnung des legatus natus angeht, so besagt sie, dass die päpstliche Legation für ständig mit einem Bischofssitz verbunden ist und daher dessen Inhaber ohne weiteres als päpstlicher Legat erscheint.[Anm. 208] Noch in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts existierte die terminologische Unterscheidung zwischen den verschiedenen Klassen der Legaten nicht. Damals spielten Kardinallegaten eine führende Rolle. Daneben gab es einzelne Bischöfe, die kraft päpstlicher Legation innerhalb ihres Gebietes in Sachen des Heiligen Stuhles tätig wurden. Seit Innozenz II. traten vermehrt Erzbischöfe auf, denen der Legatentitel mehr ehrenhalber zukam. Es handelt sich dabei um die Inhaber gewichtiger Metropolitansitze. Sie besaßen gewisse jurisdiktionelle Befugnisse, die aber weit hinter jenen der Legati a latere zurückblieben. Unter Hadrian IV. ist das Nebeneinanderbestehen von zwei verschiedenen Arten der Legaten sicher greifbar.[Anm. 209] Die neue Einrichtung des bodenständigen Legaten diente einem doppelten Zweck. Je schwächer die Gewalt der Metropoliten wurde, um so stärker machte sich das Bedürfnis spürbar, sich mit der geliehenen Vollmacht des Papstes Autorität zu verschaffen. Der Heilige Stuhl gewann seinerseits Zwischeninstanzen, deren Macht ihm zu verdanken war. Diese Legaten reisten nicht umher, um päpstliche Aufträge zu erfüllen, sondern blieben innerhalb ihrer Kirchenprovinz. Ihre Legatengewalt erstreckte sich entweder lediglich über ihre Kirchenprovinz oder höchstens über eine benachbarte Provinz oder deren zwei. "Ganz ungeklärt ist manchmal, mit welcher Begründung der Legatentitel geführt wird, ob er vom Papst verliehen oder nur angemaßt und päpstlicherseits geduldet ist".[Anm. 210] Nach dem Corpus Iuris Canonici gibt es drei Gruppen von Legaten, die Legati a latere, die legati missi (oder nuntii apostolici) und die legati nati. In VI 1, 15, 1 sind die drei Klassen der Legaten deutlich erkennbar. X 1, 30, 9 werden unter jenen, qui ecclesiarum suarum praetextu legationis sibi vendicant dignitatem, die legati nati zu verstehen sein. Im Corpus Iuris Canonici werden die Erzbischöfe von Canterbury,[Anm. 211] York[Anm. 212] und Reims[Anm. 213] in der Position von legati nati vorgeführt. Der Begriff legatus natus selbst ist nicht quellenmäßig und findet sich im Corpus Iuris Canonici nicht. Sein Schöpfer könnte Hostiensis sein.[Anm. 214]
Die beiden nächsten Nachfolger Konrads bezeichneten sich ebenfalls als Legaten. Dies trifft zunächst auf Erzbischof Siegfried II. (1200-1230) zu. Er führte den Titel eines Legaten.[Anm. 215] Siegfried II. dürfte wie alle seine Vorgänger, die den Titel eines päpstlichen Legaten getragen haben, vom Papst, also hier Innozenz III. (1198-1216), dazu befördert worden sein.[Anm. 216] In jedem Falle überschritt er in Ausführung seiner Legation die Grenzen seiner Kirchenprovinz.[Anm. 217] Er führte den Titel auch unter Papst Honorius III. (1216-1227).[Anm. 218] Auch Erzbischof Siegfried III. (1230-1249) ist als Legat bezeugt.[Anm. 219] Papst Innozenz IV. sprach am 25. Februar 1249 von plene legationis officium, das er ihm übertrage.[Anm. 220] Die Grabtafel Siegfrieds III. führt den Titel Legatus apostolicus auf.[Anm. 221] Doch bleibt festzuhalten: Es kann keine Rede davon sein, dass alle Mainzer Erzbischöfe den Titel eines Legaten in Anspruch genommen hätten oder dass er ihnen beigelegt worden wäre. Christian II. (1249-1251), Gerhard I. (1251-1259), Werner (1259-1284) und Heinrich II. (1286-1288) sind nicht als Legaten bezeugt. Aus dem 14. Jahrhundert ist mir keine, aus dem 15. Jahrhundert nur eine Ernennung zum Legaten bekannt. Der Pisaner Papst Alexander V. bestellte am 23. August 1409 den Erzbischof Johann II. von Nassau und seine Nachfolger zu Legaten des Apostolischen Stuhles in der gesamten Mainzer Kirchenprovinz.[Anm. 222] Diese Ernennung blieb ohne Wirkung. Ich kann nicht finden, dass sich die folgenden Mainzer Erzbischöfe allesamt als legatus natus bezeichnet hätten.

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0.6.Der Mainzer Primat im 16. Jahrhundert

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0.6.1.Die Bemühungen Erzbischof Albrechts um die Würde des legatus a latere

In diesem Zusammenhang ist auf Erzbischof Albrecht[Anm. 223] einzugehen. Der titelfreudige Mann legte Wert auf die herkömmlichen Würden und strebte nach weiteren Auszeichnungen. Schon in der Wahlkapitulation vom 6. November 1514 bezeichnete er sich als "Primas in Germanien".[Anm. 224] Diese Inanspruchnahme des Titels zeigt, dass Albrecht ihn als mit dem Mainzer Erzstuhl verknüpft ansah. Es war Albrecht bewusst, dass das Mainzer Erzstift "der oberste Stuhl und ein Erzkanzelariat des hl. römischen Reichs in Germanien" war.[Anm. 225] Fortan führte er in zahlreichen Dokumenten den Titel eines Primas in Germanien. Gern ließ er sich auch als solcher anreden. Der spätere Kaiser Karl V. erwähnte bei den Titeln Albrechts auch den des Primas (et Archicancellarius) per Germaniam.[Anm. 226] Papst Leo X. sprach Albrecht in dem Breve, in dem er ihm die Erhebung zum Kardinal mitteilte, als Germaniae Primas an.[Anm. 227] Indes führte er den Titel darauf zurück, dass Albrecht Erzbischof von Magdeburg war. An diesem Beispiel zeigt sich die Ambivalenz des Mainzer Primats. Auch Luther redete Albrecht gelegentlich als Primas an.[Anm. 228] In seiner Antwort vergaß Albrecht diesen Titel nicht.[Anm. 229]
Albrecht war freilich bewusst, dass der Titel eines Primas wenig beinhaltete. Rechtlich bedeutsamer und praktisch wirksamer war die Übertragung der ständigen Vertretung des Papstes in Deutschland, welche wechselnden Diözesanbischöfen zuteil wurde. Aus dieser Erkenntnis heraus bemühte er sich, die Würde eines Legaten a latere zu erlangen.[Anm. 230] Er versuchte mit unterschiedlichem Erfolg, sowohl Kaiser Maximilian als auch König bzw. Kaiser Karl V. für seine Ambition zu erwärmen.[Anm. 231] Die erste Bewerbung datiert vom September 1518.[Anm. 232] Hier mutete er dem Papst zu, keinen anderen Kardinal als Legaten für ganz Deutschland zu entsenden als den Mainzer Erzbischof. Albrecht war es eindeutig um die Fakultäten eines Legaten zu tun, von denen er eine umfangreiche Aufstellung vornehmen ließ.[Anm. 233] Papst Leo X. versprach ihm die Legatenwürde, wenn er den französischen König zum Kaiser wählen würde, was Albrecht jedoch abwies.[Anm. 234] Die zweite Bewerbung, die Karl V. am 22. April 1521 an Leo X. ausfertigte, ging darauf hinaus, Albrecht zum legatus de latere in Germania zu bestellen.[Anm. 235] Im Juli 1521 wies Albrecht den Karl von Miltitz an, ihm die Fakultäten und Privilegien eines legatus de latere für seine Diözesen auf Lebenszeit und für seine Nachfolger im Erzbistum Magdeburg als legati de latere nati unter Hinweis darauf, dass sie primates Germaniae sind, zu erwirken.[Anm. 236] Das waren zweifellos Maximalforderungen, aber es gibt kein Anzeichen dafür, dass es Albrecht damit nicht ernst gewesen sei. Wie viel ihm an der Legation gelegen war, ersieht man einerseits aus den Drohungen, die er gegen den Heiligen Stuhl für den Fall der Nichterhörung seiner Bitte ausstieß, anderseits aus den Versprechungen, die er für den Fall der Erhörung machte. Vielleicht war die Bewerbung Albrechts nicht ohne einen Blick auf England geschehen. Dort gelang es Thomas Wolsey, dem Erzbischof von York und "Primas von England", im Jahre 1523, die mehrfach befristet erteilte Legation in eine lebenslängliche verwandelt zu erhalten.[Anm. 237] Wolsey wusste, dass nur die Legation ihm dazu verhalf, der erste der beiden englischen Primasse zu werden. Er war mit den ihm erteilten Vollmachten niemals zufrieden. Die genaue Reichweite derselben wurde auch zu keinem Zeitpunkt präzisiert. Wolsey bezeichnete sich als apostolicae sedis non solum natus, sed etiam per universum Angliae regnum et alia loca illi adjacentia de latere legatus.[Anm. 238] Doch Albrecht blieb versagt, was Wolsey erreichte. Der Apostolische Stuhl weigerte sich beharrlich, ihm die Legation zu übertragen; der Hauptgrund war wohl die Befürchtung, er könne eine lutherische deutsche Nationalkirche unter seinem Primat aufrichten.[Anm. 239] Allerdings ist auch zu bedenken, dass die früheren Legationen mit der Einrichtung der Nuntiaturen im 16. Jahrhundert ihren Zweck verloren. Wenn Albrecht auch nicht legatus de latere wurde, so betrachtete er sich doch als legatus natus. Dieser Titel wurde ihm am 24. Nobember 1531 vom Domkapitel beigelegt[Anm. 240] und von ihm selbst geführt.[Anm. 241] Dafür einige Beispiele. Den Reichsabschied vom 27. Juli 1532 zu Regensburg unterschrieb Albrecht als erster der Reichsstände: Von Gottes Gnaden, Wir Albrecht, der Heiligen Römischen Kirchen Priester, Cardinal, und gebohrner Legat, zu Mayntz und Magdeburg Ertz-Bischoff, durch Germanien Ertz-Cantzler, Administrator zu Halberstadt etc.[Anm. 242] In einem Notariatsinstrument vom 27. Januar 1540 und in der Reformatio vom 17. Januar 1543 wurde er als geborener Legat und Primat bzw. legatus natus und primas bezeichnet.[Anm. 243] Aufschlussreich ist die Sprache der steinernen bzw. metallenen Zeugen, die an den verstorbenen Erzbischof Albrecht erinnern. Wir kennen drei Denkmäler Albrechts, das Denkmal im nördlichen Seitenschiff des Mainzer Doms am südöstlichen Vierungspfeiler,[Anm. 244] die Grabplatte, die jetzt neben dem Denkmal angebracht ist,[Anm. 245] und die Grabtafel.[Anm. 246] Das Grabdenkmal im nördlichen Seitenschiff des Doms zu Mainz bezeichnet ihn als legatus natus, während das Wort primas Germaniae fehlt.[Anm. 247] Die Grabplatte stellt ihn ebenfalls bloß als geborenen Legaten, nicht als Primas vor. Dagegen finden sich beide Titel auf der Grabtafel, deren Wortlaut Albrecht persönlich festgelegt hatte.[Anm. 248] Es ist bezeichnend, dass von den drei Inschriften nur jene, die Albrecht selbst angebracht wissen wollte, den Titel Primas Germaniae enthält. Indem er nach den Worten Sanctarum Sedium Moguntinensis et Magdeburgensis Archiepiscopus aufgeführt wird, ist seine Wurzel angegeben. Es ist nun aufschlussreich, andere steinerne Zeugen nach den Titeln zu befragen. Auch auf dem Denkmal seines unmittelbaren Nachfolgers, des Sebastian von Heusenstamm, fehlen die Worte Primas Germaniae.[Anm. 249] Für dessen Nachfolger, Daniel Brendel von Homburg, gilt das gleiche,[Anm. 250] ebenso für die folgenden Erzbischöfe .[Anm. 251] Wenn man in die Zeit vor Albrecht zurückschaut, stellt man fest, dass auch diese Ezbischöfe in den Grabinschriften auf den Titel des Primas verzichteten. Einen fernen Nachhall kann man allenfalls bei Berthold von Henneberg finden; er wird als vir inter sui ordinis et aetatis principes prudentia, consilio, authoritate primarius gefeiert.[Anm. 252] Das Konzil von Trient überging die Primatenwürde und reihte die Primasse unter den Erzbischöfen ein.[Anm. 253]

0.7.Die Krönung des Königs

Die Königskrönung war, wie erwähnt, im Mittelalter zwischen den Erzbischöfen von Köln und Mainz streitig. Doch hatte sich der von Köln vertretene Grundsatz, jener Metropolit sei zuständig, die Krönung vorzunehmen, in dessen Kirchenprovinz sie erfolge, durchgesetzt. Seit der Goldenen Bulle nahm man für Köln sogar die Krönung, wo immer sie vorgenommen wurde, in Anspruch.[Anm. 254] Mainz beharrte dagegen auf dem Standpunkt, dass der Kölner Metropolit allein aufgrund seines Diözesanrechtes zuständig sei.[Anm. 255] Seit 1562 erfolgte die Krönung des gewählten deutschen Königs am Ort der Wahl, der regelmäßig das in der Mainzer Diözese gelegene Frankfurt war. Infolgedessen beanspruchte der Mainzer Erzbischof das Recht, den König zu krönen, und er hatte dabei Erfolg.[Anm. 256] Der Kölner Erzbischof, Friedrich von Wied, war übringens zu diesem Zeitpunkt weder konsekriert noch im Besitz des Palliums, kam also schon deswegen nicht für die Vornahme der Krönung in Frage. Auch die folgenden vier Krönungen nahm der Mainzer Metropolit vor.[Anm. 257] In der Mitte des 17. Jahrhunderts entstand noch einmal eine literarische Kontroverse um das Krönungsrecht.[Anm. 258] Der Anlass war die Krönung Ferdinands IV. (1653), auf die sowohl der Mainzer als auch der Kölner Erzbischof Anspruch erhoben.[Anm. 259] Der Mainzer Erzbischof berief sich dabei auf seinen Primat.[Anm. 260] Der Protest des Kölner Erzbischofs drang nicht durch. Erzbischof Johann Philipp von Schönborn fungierte als Konsekrator.[Anm. 261] Nun aber begann ein heftiger literarischer Streit mit Schriften und Gegenschriften.[Anm. 262] Die Mainzer Seite stützte sich bei ihrem Anspruch, den König zu krönen, auf den Mainzer Primat.[Anm. 263] Somit besaß es eine allgemeinere Grundlage als das Recht der Kölner Erzbischöfe , das allein auf der Metropolitenstellung ruhte.[Anm. 264] Den Primat begründete man mit der Bonifatiustradition, der Bedeutung des Mainzer Erzstuhls und der Mainzer Kirchenprovinz sowie der Würde der Mainzer Erzbischöfe als Erzkanzler. Unter den Schriften, die zur Untermauerung des Mainzer Anspruchs erschienen, ragt jene des Helmstedter Professors Hermann Conring "Assertio juris Moguntini in coronandis regibus Romanorum", Frankfurt a. M. 1655, 2. und 3. Aufl. Helmstedt 1656 und 1664 hervor.[Anm. 265] Auch er führte das Recht des Mainzer Erzbischofs zur Krönung auf dessen Primaswürde zurück. Für Conring war es gemeineuropäisches Recht, dass die Befugnis zur Krönung dem primus inter praesules zukomme. Er erinnerte in diesem Zusammenhang vor allem an den Erzbischof von Reims. Es kam schließlich zu einem Vertrag zwischen den Erzbischöfen von Mainz und Köln,[Anm. 266] wonach derjenige Erzbischof für zuständig erklärt wurde, in dessen Kirchenprovinz die Krönung stattfand. Wurde sie außerhalb ihrer Kirchenprovinzen vorgenommen, sollte zwischen den Erzbischöfen abgewechselt werden. Beide Seiten gaben etwas auf und gewannen etwas. Die kurkölnische Seite rückte von ihrem Anspruch ab, die Krönung des Königs stehe ihr stets und überall im Reiche zu. Die kurmainzische Seite verließ ihre Meinung, das Recht der Krönung stehe ihr überall im Reiche, die Kölner Kirchenprovinz ausgenommen, zu. Der Kölner Erzbischof erhielt die (bisher fehlende) Befugnis, bei einer Krönung, die außerhalb der Kölner und der Mainzer Kirchenprovinz erfolgte, abwechselnd mit dem Mainzer Erzbischof die Konsekration vorzunehmen. Der Mainzer Erzbischof durfte erwarten, dass künftige Krönungen weit häufiger in der Mainzer als in der Kölner Kirchenprovinz vorgenommen werden würden. Mainz rückte damit "aus einem subsidiären und in der Goldenen Bulle nicht einmal ausdrücklich anerkannten Krönungsrecht zu einem primären" auf.[Anm. 267] Johann Philipp von Schönborn überließ allerdings die Krönung Leopolds I., die 1658 in Frankfurt stattfand, dem Kölner Erzbischof aus Gründen der Harmonie.[Anm. 268] Die beiden folgenden Krönungen wurden gemäß den §§ 3 und 2 des Vergleichs vorgenommen.[Anm. 269] 1742 verzichtete Mainz wiederum aus Entgegenkommen auf die Krönung Karls VII. in Frankfurt.[Anm. 270] Danach war die Krönung durch den Mainzer Erzbischof selbstverständlich, weil sie in Frankfurt erfolgte.[Anm. 271]

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0.8.Der Mainzer Primat bis zum Ende der Reichskirche

In der neueren Zeit wurde dem Mainzer Erzbischof mehrheitlich der Titel eines deutschen Primas zuerkannt. Man sah darin einen Ehrenvorrang und eine Würde, mit der eine Gewalt über andere Erzbischöfe nicht verknüpft war. Allenfalls billigte man ihm die Befugnis zu, in Notfällen das anzuordnen, was der Apostolische Stuhl gebieten würde.[Anm. 272] Die Mainzer Kanzlei verwendete den Titel Primas nicht, um den Vorrang des Erzbischofs zu bezeichnen.[Anm. 273] Auch die Mainzer Staatskalender des 18. Jahrhunderts führten lediglich die Titel des Erzbischofs, des Erzkanzlers und des Kurfürsten  auf.[Anm. 274] Die Mainzer Erzbischöfe sind frühzeitig zu der Einsicht gekommen, dass sich in ihrer Metropole ein Primat nach pseudoisidorischem Muster nicht einrichten ließ. Sie wussten, dass der Titel des Primas ihnen keine allgemein anerkannten rechtlichen Befugnisse verschaffte. Die Mainzer Erzbischöfe insistierten auch deswegen nicht auf ihm, weil er durch zu häufige Verleihung als ehrende Auszeichnung entwertet war. So wurde auch der Erzbischof von Trier wiederholt als Primas bezeichnet und bis zum Untergang der Reichskirche unter die deutschen Primasse eingereiht.[Anm. 275] Desgleichen führte der Erzbischof von Salzburg den Titel eines Primas (und eines geborenen Legaten).[Anm. 276] Schließlich nahmen auch die Erzbischöfe von Magdeburg[Anm. 277] und Köln[Anm. 278] den Titel eines Primas (bzw. legatus natus) in Anspruch. In Mainz wusste man um die rechtliche Bedeutungslosigkeit der Bezeichnung. Die zahlreichen Panegyriken, die etwa Erzbischof Lothar Franz von Schönborn (1695-1729) erfahren hat, erwähnen niemals den Titel eines Primas Germaniae.[Anm. 279] Das Testament des Erzbischofs Emmerich Joseph von Breidbach-Bürresheim (1763-1774) weiß nichts vom Primas oder Legatus natus.[Anm. 280] Es könnte sein, dass die Erzbischöfe in dem Titel "Erzkanzler des römischen Reiches durch Germanien" einen Ersatz für jenen des Primas suchten und fanden.
Insgesamt bestand im 18. Jahrhundert eine erhebliche Unsicherheit über den rechtlichen Status der Primaten im Deutschen Reich. Johann Jacob Moser zählte im Jahre 1774 fünf verschiedene Meinungen darüber auf. Er selbst bestimmte den Primas begrifflich richtig dahin, dass er ein Erzbischof sei, dem die übrigen Erzbischöfe und Bischöfe eines Reiches, Landes oder Bezirkes in gewissen Fällen unterstehen, und fügte gleich hinzu, dass diese Definition für Deutschland nicht applikabel sei. Er löste die Frage für Mainz dahin: Der Mainzer Erzbischof habe zwar den Titel eines Primas viele hundert Jahre nicht verwendet, besitze aber den Ehrenvorrang vor den übrigen Bischöfen und sei insofern Primas von Deutschland.[Anm. 281]
Noch ungünstiger stand es mit dem Titel des geborenen Legaten. Moser bestimmte ihn richtig dahin, dass diese Würde solchermaßen mit einem Erzbistum verbunden sei, dass der zum Erzbischof Beförderte sie dadurch ohne weiteres übernehme.[Anm. 282] Sie kam nach seinem Urteil dem Mainzer Erzbistum nicht zu;[Anm. 283] der Mainzer Erzbischof war kein Legatus natus.[Anm. 284]
Dem Primas wurde im 18. Jahrhundert das Recht zugeschrieben, Nationalkonzile einzuberufen und auf ihnen den Vorsitz zu führen. So erwähnte Papst Benedikt XIV. (1740-1758) in seinem Werk De Synodo dioecesana das unter dem Vorsitz des Primas abgehaltene Nationalkonzil.[Anm. 285] Gründe und Anlässe für solche Versammlungen schienen in der Neuzeit wiederholt gegeben zu sein. Im 16. Jahrhundert wurde mehrfach die Abhaltung eines Nationalkonzils zur Wiederherstellung der religiösen Einheit angeregt, so im Passauer Vertrag von 1552,[Anm. 286] aber zu einer Ausführung des Vorhabens kam es nicht. Auch in den folgenden Jahrhunderten blieben dahingehende Bestrebungen ohne Ergebnis. Vereinzelt knüpften nationalkirchliche Bestrebungen an die Würde des Primas an. So wurde Erzbischof Lothar Franz von Schönborn zeitweilig zugemutet, sich an die Spitze der antipäpstlichen Opposition im Deutschen Reich zu stellen und mit der Errichtung einer Nationalkirche zu drohen.[Anm. 287] Es ist fraglich, ob er eine nennenswerte Gefolgschaft gefunden hätte, wenn er auf das Ansinnen eingegangen wäre. 

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0.9.Der "Primas" im 19. Jahrhundert

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0.9.1.Der Fürst-Primas Karl Theodor von Dalberg

Der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 gab in § 25 dem Mainzer Erzbischof noch einmal den Titel eines "Primas von Teutschland".[Anm. 288] Er maßte sich an, den Stuhl zu Mainz auf die Domkirche zu Regensburg zu übertragen und mit ihr die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland zu vereinigen. Die rechtliche Bedeutungslosigkeit des letzten Titels wird angedeutet, wenn es weiter heißt, dass alle rechts des Rheins liegenden deutschen Diözesen, soweit sie nicht zu Österreich und Preußen gehörten, seiner Metropolitan-Gerichtsbarkeit, nicht etwa seiner (inexistenten) Primatialjurisdiktion, unterstellt würden. Diese Maßnahme war rein staatsrechtlich konzipiert und kirchenrechtlich ohne Wirkung.[Anm. 289] Doch die Franzosen brachten es fertig, den wesentlichen Inhalt des § 25 des Reichsdeputationshauptschlusses in die päpstliche Translationsbulle[Anm. 290] aufnehmen zu lassen.[Anm. 291] Der Heilige Stuhl hatte lange hinhaltend gekämpft, um zu erreichen, dass der Titel eines Primas nicht in das Dokument einging, und tatsächlich wurde er vermieden. Freilich konnte unter dem Übergang der "Rechte, Ehren und Privilegien" der aufgehobenen Mainzer Kirche auch der Titel des Primas gefasst werden. In jedem Falle beinhaltete die Übertragung des Erzbistums Mainz nach Regensburg und die Dalberg etwa zugestandene Berechtigung, den Titel eines Primas zu führen, nicht die Einräumung der Stellung eines solchen. Der päpstliche Staatssekretär Ercole Consalvi sah im Mainzer Primat lediglich einen solchen der Ehre, ja des Namens. Er bedeute nur, dass der Mainzer Erzbischof der angesehenste Metropolit in Deutschland sei, weil er den Bischofsstuhl des heiligen Bonifatius innehabe und weil er von Reichsverfassungs wegen Rechte besitze wie die, das Amt des Reichskanzlers zu führen, den Vortritt vor den anderen Kurfürsten zu haben und die Krönung des Königs vorzunehmen; aber er habe nicht den Primat im Sinne des kanonischen Rechts über die Kirche in Deutschland besessen, seine Gewalt sei innerhalb der Metropolitanrechte verblieben.[Anm. 292] Karl Theodor von Dalberg bediente sich des Titels,[Anm. 293] und der Apostolische Stuhl tolerierte diese Übung.[Anm. 294] Inzwischen war die Auflösung des Deutschen Reiches fortgeschritten, das dem Titel eines Primas die territoriale Bestimmung gegeben hatte. Es ergingen die Rheinbunds-Akte vom 12. Juli 1806[Anm. 295] und die Erklärung der Rheinbunds-Staaten über ihren Austritt aus dem Reiche vom 1. August 1806.[Anm. 296] Am 6. August 1806 legte Kaiser Franz II. die deutsche Kaiserkrone nieder.[Anm. 297] Innerhalb des Rheinbundes sollte der bisherige Mainzer Kurfürst und Erzkanzler für den Verlust dieser Positionen wenigstens nach außen hin entschädigt werden. Die Rheinbunds-Akte verlieh ihm daher den Titel eines "Fürst-Primas", der selbstverständlich nur in dem Konglomerat der Rheinbundfürsten eine papierene Existenz haben sollte. Damit über seine rechtliche Bedeutungslosigkeit kein Zweifel entstehen konnte, wurde hinzugefügt, dass er keinerlei Vorrechte in sich schließe, wodurch sich die verbündeten Fürsten in ihrer Souveränität beeinträchtigt sehen könnten (Art. IV). Dalberg griff auch diesmal den Titel eines Primas bereitwillig auf, musste aber dabei die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse berücksichtigen. Aus dem Primas von Deutschland wurde der "Fürst Primas des rheinischen Bundes".[Anm. 298]
Die Projekte für ein Reichskonkordat, die in den Jahren 1804/05 vorgelegt wurden, umfassten einen deutschen Primas, dessen Würde mit dem Erzstuhl von Regensburg verknüpft sein sollte.[Anm. 299] Doch erlangten sie nicht die päpstliche Zustimmung. Der Heilige Stuhl fand in einem mit Primatialrechten ausgestatteten Oberbischof große Gefahren beschlossen. Auch Dalberg sah in seiner Punktation zu einem Konkordat für den Rheinbund aus dem Jahre 1807[Anm. 300] einen "Primas der deutschen Kirche" vor, der in der Nachfolge des Bonifatius "die Funktionen dieser kirchlichen Würdestellung über alle Kirchen des Bundes ausüben" solle. Sein Eingreifen in die "Nationalkirche", wie Dalberg sein Gebilde aus kirchlichen Sprengeln und Trümmern derselben nannte, war nur "in den seltenen, aber möglichen dringenden Fällen" vorgesehen, "in denen sein Eingreifen um so notwendiger ist, als der Rekurs nach Rom nicht rechtzeitig statthaben kann".[Anm. 301] Ignaz Heinrich von Wessenberg (1764-1860) insistierte wiederholt auf einem deutschen Primas. In die Urkunde des Deutschen Bundes wollte er eine Bestimmung aufgenommen wissen, die eine Zusammenfassung aller Bistümer, "als teutsche Kirche unter einem Primas", vorsah.[Anm. 302] Seine "Vorrechte" sollten "auf die Leitung der allgemeinen Angelegenheiten der teutschen National-Kirche" sich beziehen.[Anm. 303] Der Vorschlag hatte keine Chance, angenommen zu werden. Der Ruf nach einem deutschen Primas war durch die damit verbundenen episkopalistischen und nationalkirchlichen Bestrebungen[Anm. 304] diskreditiert. Außerdem begegneten die Persönlichkeiten Dalbergs und Wessenbergs dem unüberwindlichen Misstrauen des Apostolischen Stuhles.[Anm. 305] Die Idee eines deutschen Primas hatte daher auch in den folgenden Jahrzehnten keine Aussicht, vom Papst erhört zu werden.[Anm. 306] Gegenüber historischen Ansprüchen, die rechtlich ohne Bedeutung waren, zeigte sich der Apostolische Stuhl großzügig. Dem Salzburger Erzbischof wurden 1823 die Würden eines legatus natus und primas Germaniae von Papst Leo XII. (1823-1829) bestätigt,[Anm. 307] aber irgendwelche jurisdiktionellen Befugnisse waren damit nicht verbunden. Der Salzburger Metropolit Fürst Schwarzenberg erhielt auf der Würzburger Bischofsversammlung[Anm. 308] von 1848 den Ehrenvorsitz. Dort tauchte gelegentlich der Plan eines deutschen Primas auf. Sein Hauptträger war Ignaz von Döllinger.[Anm. 309] Aber die Sache war aussichtslos. Auch im protestantischen Bereich war der Primas nicht vergessen. Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. entwickelte in seinem Brief an Christian Bunsen vom 24. März 1840 den Gedanken, in der evangelischen Kirche 13 Metropoliten einzurichten und über sie den Erzbischof von Magdeburg als Primas Germaniae zu setzen.[Anm. 310]
Dem Primas hätte eine Reichs- oder Nationalsynode korrespondiert. In Deutschland trat eine solche nicht zusammen. Auf Befehl Napoleons tagte 1811 eine Versammlung der Bischöfe Frankreichs und Italiens unter dem Namen eines Nationalkonzils, der ihr nicht zukam.[Anm. 311] Das Jahr 1848 war zwar erfüllt von dem Ruf nach einer deutschen National- oder Reichssynode.[Anm. 312] Es kam indes nur zu der erwähnten Versammlung der Bischöfe, die kein Gesetzgebungsrecht besaß und in Anspruch nahm.[Anm. 313] Die in Würzburg versammelten deutschen Bischöfe sprachen sich für die baldigstmögliche Abhaltung eines Nationalkonzils aus.[Anm. 314] Papst Pius IX. gab jedoch seine Einwilligung mit Rücksicht auf die unruhige Zeitlage nicht.[Anm. 315] Die primatiale Stellung des Mainzer Erzstuhls war damals nur noch eine wehmütige Erinnerung. Pius IX. wies in der Konstitution "Multiplices" vom 27. November 1869[Anm. 316] den Primassen auf dem Ersten Vatikanischen Konzil den dritten Rang in der Sitzordnung, d. h. hinter den Kardinälen und Patriarchen und vor den Erzbischöfen, zu. Er bemerkte jedoch, dass aus dieser Einräumung keine Rechte für die Primasse abgeleitet werden könnten. Der CIC/1917 statuierte (in c. 271), dass der Titel des Patriarchen oder Primas außer dem Ehrenvorrang und dem Recht der Präzedenz keine besondere Jurisdiktion mit sich bringt, außer es stehe aufgrund teilkirchlichen Rechts etwas anderes fest. Das Zweite Vatikanische Konzil sah für die öffentlichen Sessionen, die Generalkongregationen und die Konzilskommissionen eine Präzedenzordnung des Sitzens, Redens und Einredens vor. Auf die Kardinäle folgten die Patriarchen, die Primaten, die Erzbischöfe und die Bischöfe.[Anm. 317] In den Unterschriften der Bischöfe unter die verabschiedeten Dokumente erschien der Titel des Primas, sogar in gehäuftem Maße.[Anm. 318] Der CIC/1983 erklärt (in c. 438) lapidar, dass der Titel eines Patriarchen oder Primas außer dem Ehrenvorrang in der lateinischen Kirche keine Regierungsgewalt mit sich bringt, außer es stünde aufgrund eines päpstlichen Privilegs oder einer anerkannten Gewohnheit etwas anderes fest.

Schluss

  1. Der Primas ist im allgemeinen der erste Metropolit in dem Gebiet eines Reiches oder Reichsteiles. Er besitzt den Vorrang vor allen Erzbischöfen und Bischöfen. In den pseudoisidorischen Dekretalen ist der Primas eine höhere Instanz über den Metropoliten. Er besitzt jurisdiktionelle Befugnisse, die vom Apostolischen Stuhl abgeleitet sind. Ein solcher Primas als eigene hierarchische Zwischenstufe hat in Deutschland niemals existiert. Die Würde des Primas besaß für keinen ihrer Träger rechtlichen Wert, weil niemand dank ihrer Jurisdiktion über andere Bischöfe oder Kirchenprovinzen erhielt.
  2. Die Mainzer Erzbischöfe haben seit unvordenklichen Zeiten den Ehrenvorrang vor den übrigen deutschen Metropoliten und Bischöfen besessen. Seine Wurzeln sind die ehrwürdige Bonifatiustradition, die weite Ausdehnung der Erzdiözese, die hohe Zahl der Suffraganbistümer und die politische Position, die ihnen eigen war. Eine neue, höhere hierarchische Stellung verschaffte ihnen der so verstandene Primat nicht. Dafür, dass der Mainzer primatiale Anspruch auf die pseudoisidorischen Dekretalen gestützt worden sei, gibt es keinen Beleg. Niemals wurde für den Erzbischof von Mainz als Primas der Titel "Patriarch" verwendet.[ANM: Fuhrmann, Studien I (wie Anm. 1), S. 113.]
  3. Der Primas ist nicht deckungsgleich mit dem päpstlichen Vikar und Legaten. Die beiden letzteren waren keine ständige hierarchische Zwischeninstanz zwischen Papst und Metropoliten, kein festes Glied der kirchlichen Organisation, sondern wurden von Fall zu Fall bestellt. Den Mainzer Erzbischöfen kamen durch ihre gelegentliche Ernennung zu päpstlichen Vikaren bzw. Legaten gewisse geringfügige jurisdiktionelle Befugnisse zu. Es war vor allem die Gewalt zur Zurechtweisung von Klerikern und Mönchen sowie zur Abhaltung von Synoden. Die Verleihung des Vikariats oder der Legation war stets auf die Person des damit ausgezeichneten Erzbischofs beschränkt. Die Legatenwürde ist niemals rechtmäßig auf den Mainzer Erzbischofssitz als solchen übertragen worden. Der Vikariat oder die Legation konnte auf diese Weise nicht zu einer ständigen Einrichtung werden.
  4. Die Etablierung eines jurisdiktionellen Mainzer Primats scheiterte an vielen Widerständen. Metropoliten und Apostolischer Stuhl auf der einen Seite, die deutschen Könige auf der anderen Seite widerstrebten einer derartigen Erhöhung des Mainzer Erzbischofs in gleicher Weise, wenn auch aus verschiedenen Motiven. Die besten Verbündeten in seiner Abneigung gegen einen mit hoheitlichen Vollmachten ausgestatteten Primas fand der Heilige Stuhl regelmäßig bei den Bischöfen. Ihnen war schon eine effektive Kontrolle durch die Metropoliten lästig, und sie trugen kein Verlangen, einem machtvollen Oberbischof über diesen unterstellt zu werden. Dazu kam, dass vor allem von Seiten der Kaiser Ottos I. und Heinrichs III. "die Ausbildung eines auch formal abgesicherten Mainzer Primats in Deutschland verhindert" wurde. [Anm.: Staab, Die Mainzer Kirche (wie Anm. 9), S. 49.]
  5. Angesichts der Tatsache, dass mehrere deutsche Erzbischöfe den Titel eines Primas erhielten oder beanspruchten, konnte keiner von ihnen wirkliche Hoheitsgewalt gewinnen; vielmehr standen sie sich gegenseitig im Wege und verurteilten ihre Würde zur Bedeutungslosigkeit. Wenn der Erzbischof von Mainz in tota Germania et Gallia die Präzedenz bei der Abhaltung von Synoden haben sollte und gleichzeitig der Erzbischof von Trier ebenso in Gallien und Germanien bei Synoden den Vorsitz und das Erststimmrecht besitzen sollte und schließlich dem Erzbischof von Magdeburg das gleiche Recht vor allen Kirchen, Erzbischöfen und Bischöfen in Germanien eignen sollte, dann ist klar, dass diese Vorrechte sich gegenseitig paralysierten. Wann immer die genannten Primaten eine kirchliche Jurisdiktion ausgeübt haben, die über ihre Kirchenprovinz hinausging, wurde sie ihnen durch die Verleihung der päpstlichen Legation vermittelt. So gehört der sogenannte Mainzer Primat nicht in das Kapitel der Jurisdiktion, sondern in jenes der Präzedenz.

Anmerkungen:

  1. Georg Phillips: Kirchenrecht II, Regensburg 1846, S. 68-78; Andreas Müller: Lexikon des Kirchenrechts und der römisch-katholischen Liturgie, IV, 2. Ausgabe, Regensburg 1851, S. 574f.; Paul Hinschius: System des katholischen Kirchenrechts mit besonderer Rücksicht auf Deutschland, Berlin 1869, I, S. 581-632; Emile Lesne: La hiérarchie épiscopale, provinces, métropolitains, primats en Gaule et Germanie depuis la réforme de saint Boniface jusqu'à la mort d'Hincmar 742-882, Lille, Paris 1905, S. 231-264; Johann Baptist Sägmüller: Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl., Freiburg i. Br. 1914, I, S. 39, 164, 279, 284, 391, 434f.; Hubert Becher: Der deutsche Primas. Eine Untersuchung zur deutschen Kirchengeschichte in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts, Kolmar im Elsaß 1943; Horst Fuhrmann: Studien zur Geschichte mittelalterlicher Patriarchate. In: ZSavRG KA 39 (1953), S. 112-176; 40 (1954), S. 1-84; 41 (1955), S. 95-183; Edmund E. Stengel: Abhandlungen und Untersuchungen zur Geschichte der Reichsabtei Fulda (= 37. Veröffentlichung des Fuldaer Geschichtsvereins), Fulda 1960, S. 313-315; K. Weinzierl: Primas. In: LThK VIII, 2. Aufl., 1963, Sp. 760; R. J. Murphy: Primate (Canon Law). In: New Catholic Encylopedia XI, 1967, Sp. 780-781; H.-J. Becker: Primas. In: HRG III, 1984, Sp. 1948-1950. Zurück
  2. Johann Friedrich Böhmer, Cornelius Will (Hrsg.): Regesten zur Geschichte der Mainzer Erzbischöfe von Bonifatius bis Heinrich II. 742?-1288, 2 Bde., Innsbruck 1877/86, I, S. XXVII-XXXI, 84-96. Zurück
  3. Libri duo de synodalibus causis et disciplinis ecclesiasticis. Hrsg. von Hermann Wasserschleben, Leipzig 1840, S. 1f. Zurück
  4. Mansi 20, S. 10f.; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 194 Nr. 63. Zurück
  5. Fritz Viktor Arens: Die Inschriften der Stadt Mainz von frühmittelalterlicher Zeit bis 1650 (= Die Deutschen Inschriften 2. Bd. Heidelberger Reihe 2. Bd.), Stuttgart 1958, S. 200-202 Nr. 401. Zurück
  6. Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, Neudruck der 2., verm. Aufl. Tübingen 1913, Aalen 1987, S. 516f. Zurück
  7. Vitae sancti Bonifatii archiepiscopi Moguntini. Hrsg. von Wilhelm Levison (= MGH Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum 57), Hannover 1905; Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus. Hrsg. von Michael Tangl (= MGH Epistolae selectae 1), Berlin 1916; Albert Hauck: Kirchengeschichte Deutschlands, 5 Bde., 6. Aufl., Berlin 1952/53, I, S. 402-552; Sankt Bonifatius. Gedenkgabe zum zwölfhundertsten Todestag. Hrsg. von der Stadt Fulda in Verbindung mit den Diözesen Fulda und Mainz, Fulda 1954; Heinrich Büttner: Mission und Kirchenorganisation bis zum Tode Karl des Großen, in: Karl der Große. Lebenswerk und Nachleben. Bd. I. Persönlichkeit und Geschichte. Hrsg. von Helmut Beumann, Düsseldorf 1965, S. 454-487; derselbe: Zur frühmittelalterlichen Reichsgeschichte an Rhein, Mainz und Neckar. Hrsg. und eingel. von Alois Gerlich, Darmstadt 1975; Theodor Schieffer: Angelsachsen und Franken. Zwei Studien zur Kirchengeschichte des 8. Jahrhunderts. In: Abhandlungen der Mainzer Akademie der Wissenschaften und Literatur. Geistes- und sozialwissenschaftliche Klasse, Wiesbaden 1950, S. 1431-1529; derselbe: Winfried-Bonifatius und die christliche Grundlegung Europas, Freiburg i. Br. 1954; 2. Aufl. Darmstadt 1972; Germania Pontificia. Vol. IV. Provincia Maguntinensis. Pars IV. S. Bonifatius, Archidioecesis Maguntinensis, Abbatia Fuldensis. Cong. Hermann Jakobs, Göttingen 1978, S. 1-38; Kurt-Ulrich Jäschke: Bonifatius (Winfrith). In: TRE VII, 1981, S. 69-74; Friedhelm Jürgensmeier: Das Bistum Mainz. Von der Römerzeit bis zum II. Vatikanischen Konzil (= Beiträge zur Mainzer Kirchengeschichte 2. Bd.), Frankfurt a. M. 1988, S. 28-34; Arnold Angenendt, Bonifatius: LThK II, 3. Aufl., 1994, Sp. 575-577. Zurück
  8. Vgl.: F. M. La Plant: Die Tradition des bischöflichen Amts im 10. Jahrhundert, dargestellt am Beispiel der Erzbischöfe von Mainz. In: Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte e. V. (Sektion Hessen), Protokoll der 106. Arbeitstagung vom 12.5.1979, Marburg 1979, S. 2-6, 7-16 (Diskussion). Zurück
  9. Franz Staab: Die Mainzer Kirche. Konzeption und Verwirklichung in der Bonifatius- und Theonesttradition. In: Die Salier und das Reich, Bd. 2: Die Reichskirche in der Salierzeit. Hrsg. von Stefan Weinfurter u. M. von Frank Martin Siefarth, Sigmaringen 1991, S. 32-77, hier S. 44. Zurück
  10. Staab, Die Mainzer Kirche (wie Anm. 9), S. 40. Zurück
  11. Jürgensmeier, Das Bistum Mainz (wie Anm. 7), S. 24-26. Vgl. Heinrich Böhmer: Willigis von Mainz, Leipzig 1895, S. 13. Zurück
  12. Franz Peter Sonntag: Das Kollegiatstift St. Marien zu Erfurt von 1117-1400. Ein Beitrag zur Geschichte seiner Verfassung, seiner Mitglieder und seines Wirkens (= Erfurter Theologische Studien Bd. 13), Leipzig 1962, S. 20. Zurück
  13. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 34-45; Jürgensmeier, Das Bistum Mainz (wie Anm. 7), S. 37-40. Zurück
  14. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 45-51; Jürgensmeier, Das Bistum Mainz   (wie Anm. 7), S. 40. Zurück
  15. A. Gerlich: Mainz. B. Erzbistum und Erzstift. In: LMA VI, 1993, Sp. 134-142. Zurück
  16. Ernst Klebel: Das apostolische Mandat der Erzbischöfe von Mainz. In: Aschaffenburger Jahrbuch 3 (1956), S. 63-70, hier S. 69f.; Johannes Bärmann: Zur Entstehung des Mainzer Erzkanzleramtes. In: ZSavRG GA 75 (1958), S. 1-75; Josef Fleckenstein: Die Hofkapelle der deutschen Könige, 2 Tle. (= Schriften der MGH 16, 1 u. 2), Stuttgart 1959/66, II, S. 243 und A. 39; P. Csendes: Erzkanzler. In: LMA IV, 1989, Sp. 1f.  Zurück
  17. Harry Bresslau: Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien, I, 3. Aufl., Berlin 1958, S. 412. Zurück
  18. Fleckenstein, Die Hofkapelle der deutschen Könige II (wie Anm. 16), S. 13. Zurück
  19. Wilhelm Erben: Die Kaiser- und Königsurkunden des Mittelalters in Deutschland, Frankreich und Italien, München 1907, S. 54-57; Bresslau, Handbuch der Urkundenlehre I (wie Anm. 17), S. 428, 442. Zurück
  20. Fleckenstein, Die Hofkapelle der deutschen Könige II (wie Anm. 16), S. 238-240. Zurück
  21. Winfried Becker: Der Kurfürstenrat. Grundzüge seiner Entwicklung in der Reichsverfassung und seine Stellung auf dem Westfälischen Friedenskongreß (= Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der neueren Geschichte e. V. 5), Münster (Westfalen) 1973, S. 50. Zurück
  22. Staab, Die Mainzer Kirche (wie Anm. 9), S. 47. Zurück
  23. Staab, Die Mainzer Kirche (wie Anm. 9), S. 47. Zurück
  24. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 17, Z. 28-29. Zurück
  25. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 47, Z. 17-19. Zurück
  26. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 49, Z. 19; Nr. 50, Z. 10. Zurück
  27. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 70, Z. 19. Zurück
  28. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 125, Z. 18; Nr. 125, Z. 26; Nr. 126, Z. 18: vice nostraZurück
  29. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 180, Z. 5. Zurück
  30. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 184, Z. 8-9. Zurück
  31. Karl Ruess: Die rechtliche Stellung der päpstlichen Legaten bis Bonifaz VIII. Von der katholisch-theologischen Fakultät Tübingen gekrönte Preisschrift (= Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland. Sektion für Rechts- und Sozialwissenschaft 13. Heft), Paderborn 1912, S. 62; Heinrich Zimmermann: Die päpstliche Legation in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts. Vom Regierungsantritt Innocenz' III. bis zum Tode Gregors IX. (1198-1241) (= Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland. Veröffentlichungen der Sektion für Rechts- und Sozialwissenschaft 17. Heft), Paderborn 1913, S. 267-280. Zurück
  32. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm 7), Nr. 85, Z. 9-10. Zurück
  33. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 137, Z. 8. Vgl. Nr. 140, Z. 1: pessimus sum omnium legatorum.  Zurück
  34. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 146, Z. 26. Zurück
  35. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 157, Z. 1. Zurück
  36. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 192, Z. 1. Zurück
  37. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 206, Z. 30; Nr. 207, Z. 1. Zurück
  38. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 234, Z. 28; Nr. 235, Z. 1. Zurück
  39. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus 66 (wie Anm. 7), Nr. 12; Nr. 81, Z. 12; Nr. 234, Z. 9 (legatio Romana). Zurück
  40. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 99, Z. 16. Zurück
  41. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 242, Z. 25. Zurück
  42. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 180, Z. 1; Philipp Jaffé (Hrsg.): Monumenta Moguntina (= Bibliotheca Rerum Germanicarum III), Berlin 1866, Nr. 227. Zurück
  43. MGH Conc. II, 1 S. 3, Z. 2: constituimus super eos archiepiscopum Bonifatium. Zurück
  44. Tangl, Die Briefe des heiligen Bonifatius und Lullus (wie Anm. 7), Nr. 96, Z. 8. Zurück
  45. Jakobs, Germania Pontificia IV, IV (wie Anm. 7), S. 60-72. Zurück
  46. Klebel, Das apostolische Vikariat (wie Anm. 16), S. 66. Zurück
  47. MGH Ep. V, S. 583-584; JE, Nr. 2586. Vgl. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts I (wie Anm. 1), S. 595f. Zurück
  48. Ruess, Die rechtliche Stellung der päpstlichen Legaten (wie Anm. 31), S. 49. Zurück
  49. Ruess, Die rechtliche Stellung der päpstlichen Legaten (wie Anm. 31), S.49-56. Zurück
  50. Ad hanc nostrae igitur humilitatis vicem cunctis provinciis trans Alpes constitutis Drogonem archiepiscopum Metensem ... cauta deliberatione constituimus (MGH Ep. V, S. 583, Z. 12-15); ab hac sede sanctissima apostolorum principis auctoritate percepta, vestris necessitatibus vice nostra idoneus ubique minister existat (V, S. 583, Z. 17-19). Zurück
  51. Johannes Heydenreich: Die Metropolitangewalt der Erzbischöfe von Trier bis auf Baldewin (= Marburger Studien zur älteren deutschen Geschichte II. Reihe, 5. Stück), Marburg 1938, S. 116f. Zurück
  52. Huic ergo in congregandis generalibus synodis in omnibus supradictarum regionum partibus nostram commodamus auctoritatem (MGH Ep. V, S. 583, Z. 22-23). Zurück
  53. MGH Ep. V, S. 583, Z. 23-24. Zurück
  54. MGH Ep. V, S. 583, Z. 24-31. Zurück
  55. JE, Nr. 2607; MGH Ep. V, S. 591: Nostra autem vice ... ipsum illis in partibus vicarium non constituimus, quia antecessoris nostri sentenciam iuste mutare non possumus (S. 591, Z. 18-19); MGH Script. XIII, S. 482. Zurück
  56. Georg Waitz (Hrsg.): Annales Bertiniani (= MGH Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum 5), Hannover 1883, S. 128f.: per Gallias et per Germanias apostolica vice fruatur. Zurück
  57. MGH Ep. VII, S. 92-93; 109-110; JE, Nr. 3148; 3149. Zurück
  58. Lesne, La hiérarchie épiscopale en Gaule et Germanie (wie Anm. 1), S. 240-242; Heydenreich, Die Metropolitangewalt der Erzbischöfe von Trier (wie Anm. 51), S. 113-134; Hermann Schmidt: Trier und Reims in ihrer verfassungsrechtlichen Entwicklung bis zum Primatialstreit des neunten Jahrhunderts. In: ZSavRG KA 18 (1929), S. 1-111; Horst Fuhrmann: Einfluß und Verbreitung der pseudoisidorischen Fälschungen. Von ihrem Auftauchen bis in die neuere Zeit, 3 Tle. (= Schriften der Monumenta Germaniae historica Bd. 24, 1-3), Stuttgart 1972-1974, I, S. 197-199. Zurück
  59. Mansi 15, 645-648. Zurück
  60. MGH Auct. antiqu. IX, Hannover 1892, S. 552-612. Vgl. H. Mordek: Notitia Galliarum. In: LMA VI, 1993, Sp. 1287.  Zurück
  61. Decretales Pseudo-Isidorianae et Capitula Angilramni. Rec. Paulus Hinschius, Leipzig 1863. Zurück
  62. Flodoardi Historia Remensis Ecclesiae l. III c. 10 (= MGH Scriptores XIII, S. 483, Z. 9-11): et quia Remorum episcopus primas inter primates semper et unus de primis Galliae primatibus extitit nec alium se potiorem preter apostolicum presulem habuit. Dies sei dem Reimser Stuhl von den Vorgängern des Papstes gewährt worden. Zurück
  63. PL 126, 191. Zurück
  64. MGH Ep. VIII, S. 123, 127, 129, 137. Zurück
  65. Fuhrmann, Einfluß und Verbreitung I (wie Anm. 58), S. 122 A. 180; derselbe, Studien II (wie Anm. 1), S. 35-43. Zurück
  66. MGH Ep. VI, S. 368, Z. 22 und Z. 28-30; JE, Nr. 2664: qui primas ipsius provinciae esse dinosceris; ius secundum ecclesiasticas constitutiones primatui ecclesiae tuae et tibi debitum. Zurück
  67. MGH Ep. VI, S. 366, Z. 5-6; JE, Nr. 2720. Zurück
  68. MGH Ep. VI, S. 668, Z. 14; VI, S. 634, Z. 28. Zurück
  69. Clem. cc. 27-29 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 39); Anaclet. c. 16 (Hinschius, S. 73f.), c. 26 (Hinschius, S. 79), c. 29 (Hinschius, S. 82f.); Anicet. c. 3 (Hinschius, S. 121); Stephan. c. 9 (Hinschius, S. 185); Felix I c. 9 (Hinschius, S. 201); Julius c. 12 (Hinschius, S. 468, 469); Felix II c. 5 (Hinschius, S. 480f.); c. 10 (Hinschius, S. 483). Zurück
  70. Anacl. c. 26 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 79): qui unam formam tenent, licet diversa sint nomina. Die Wendung patriarchae vel primates (oder umgekehrt) findet sich häufig; Clem. c. 28-29 (Hinschius, S. 39); Anacl. c. 17 (Hinschius, S. 74); Annic. c. 3 (Hinschius, S. 121); Victor c. 6 (Hinschius, S. 128); Zephyr. c. 2 (Hinschius, S. 131); Steph. c. 9 (Hinschius, S. 185). Zurück
  71. Anaclet. c. 29 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 82f.); Annic. c. 3 (Hinschius, S. 121); Steph. c. 9 (Hinschius, S. 185). In der Nähe dazu liegen Clem. c. 29 (Hinschius, S. 39); Anaclet. c. 26 (Hinschius, S. 79); Julius c. 12 (Hinschius, S. 468f.); Felix II c. 13 (Hinschius, S. 487). Zurück
  72. Fuhrmann, Studien III (wie Anm. 1), S. 172; derselbe, Einfluß und Verbreitung II (wie Anm. 58), S. 304 A. 34. Zurück
  73. Vgl. Fuhrmann, Studien II (wie Anm. 1), S. 14-35. Zurück
  74. Steph. c. 9 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 185). Vgl. Clem. c. 29 (Hinschius, S. 39). Zurück
  75. Annic. c. 4 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 121). Zurück
  76. Felix II c. 12 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 485). Zurück
  77. Victor c. 6 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 128); Sixtus II c. 3 (Hinschius, S.  190); Julius c. 12 (Hinschius, S. 468, 469); Felix II c. 12 (Hinschius, S. 486). Zurück
  78. Annic. c. 4 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 121); Julius c. 12 (Hinschius, S. 469);  Felix II c. 4 (Hinschius, S. 480); Felix II c. 12 (Hinschius, S. 488). Zurück
  79. Julius c. 18 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 473). Zurück
  80. Felix I c. 9 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 201). Zurück
  81. Annic. c. 4 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 121).  Zurück
  82. Eleuth. c. 2 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 125); Zeph. c. 2 (Hinschius, S. 131); Felix I c. 4 (Hinschius, S. 198); Julius c. 12 (Hinschius S. 470). Zurück
  83. Cal. c. 13 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 139). Zurück
  84. Cal. c. 13 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 139): nisi vocatus ab eo cuius iuris esse dinoscitur. Zurück
  85. Felix II c. 5 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 480); Felix II c. 10: nominatim ... expressi sunt primates (Hinschius, S. 483); Felix II c. 12 (Hinschius, S. 487). "Keine der drei Stellen ist später aufgenommen worden" (Fuhrmann, Studien II (wie Anm. 1], S. 17 A. 55). Zurück
  86. Fuhrmann, Einfluß und Verbreitung II (wie Anm. 58), S. 586-624. Zurück
  87. Fuhrmann, Einfluß und Verbreitung II (wie Anm. 58), S. 520. Zurück
  88. D. 80 cc. 1-3; D. 99 cc. 1-2 und 4. Vgl. Fuhrmann, Einfluß und Verbreitung II (wie Anm. 58), S. 570, 572. Zurück
  89. X 5, 1, 2. Zurück
  90. Fuhrmann, Studien II (wie Anm. 1), S. 14-84; III, S. 95-120, 170-183; derselbe, Einfluß und Verbreitung II (wie Anm. 58), S. 308, 562. Zurück
  91. Z. B. die Ballerini (PL 56, 247-251). Zurück
  92. Fuhrmann, Studien II (wie Anm. 1), S. 23 A. 75. Zurück
  93. Fuhrmann, Einfluß und Verbreitung II (wie Anm. 58), S. 297f., 312f., 314f., 440, 599. Zurück
  94. Fuhrmann, Einfluß und Verbreitung II (wie Anm. 58), S. 305 A. 34. Zurück
  95. Manfred Stimming (Bearb.): Mainzer Urkundenbuch, I. Bd.: Die Urkunden bis zum Tode Erzbischof Adalberts I. (1137), Darmstadt 1972, S. 133f. Nr. 217 (975). Zurück
  96. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 101-107. Zurück
  97. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 118f. Nr. 193; Jaffé, Monumenta Moguntina (wie Anm. 42), S. 336f.; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 101 Nr. 5; Harald Zimmermann (Hrsg.): Papsturkunden, 2 Bde., 2. Aufl. (= Österreichische Akademie der Wissenschaften. Phil.-hist. Klasse. Denkschriften 174/177 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission 3/4), I, S. 133f. Nr. 79. Zurück
  98. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 103 Nr. 11. Zurück
  99. Böhmer-Will, Regesten I, (wie Anm. 2), S. 107-114. Zurück
  100. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 122f. Nr. 199; Jaffé, Monumenta Moguntina (wie Anm. 42), S. 346; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 108 Nr. 5; Zimmermann, Papsturkunden I (wie Anm. 97), S. 237f. Nr. 133. Zurück
  101. Klaus Mörsdorf: Gesandtschaftswesen, päpstliches. In: LThK IV, 2. Aufl., 1960, Sp. 766-773, hier Sp. 767. Zurück
  102. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts III (wie Anm. 1), S. 562. Zurück
  103. Klebel, Das apostolische Vikaria (wie Anm. 16), S. 65f. Zurück
  104. Uta Reinhardt: Untersuchungen zur Stellung der Geistlichkeit bei den Königswahlen im Fränkischen und Deutschen Reich (751-1250). Phil. Diss. Marburg/Lahn (= Untersuchungen und Materialien zur Verfassungs- und Landesgeschichte Bd. 4), Marburg 1975, S. 224. Zurück
  105. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 117-144. Vgl. Heinrich Büttner. Erzbischof Willigis von Mainz. In: Jahresbericht der Görresgesellschaft 1967, Köln 1968, S. 1-11, hier S. 4f. Zurück
  106. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 133f. Nr. 217; Valentin Ferdinand von Gudenus: Codex diplomaticus I, Göttingen 1743, S. 9f.; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 118 Nr. 3; Zimmermann, Papsturkunden I (wie Anm. 97), S. 471-473 Nr. 237. Ich spreche im folgenden von Krönung, obwohl mir bewusst ist, dass die Herrscherinauguration aus mehreren Vorgängen bestand.  Zurück
  107. Helmut Beumann versteht die Urkunde von 975 an Willigis als Verleihung des Primats und postuliert überdies ein deperditum desselben Inhalts aus dem Jahre 962 (Helmut Beumann: Die Bedeutung Lotharingiens für die ottonische Missionspolitik im Osten. In:Rheinische Vierteljahrsblätter 33 (1969), S. 14-46, hier S. 32-35). Dagegen nimmt Heinz Thomas mit überzeugenden Gründen Stellung (Erzbischof Siegfried I. von Mainz und die Tradition seiner Kirche. In: Deutsches Archiv 26 (1970), S. 368-399, hier S. 373-379). Zurück
  108. Ulrich Stutz: Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl. Ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Weimar 1910; Aloys Schulte: Die Kaiser- und Königskrönungen zu Aachen 813-1531 (= Rheinische Neujahrsblätter III. Heft), Bonn, Leipzig 1924; Percy Ernst Schramm: Die Krönung in Deutschland bis zum Beginn des Salischen Hauses (1028). In: ZSavRG KA 24 (1935), S. 184-332; Adam Michael Reitzel: Das Mainzer Krönungsrecht und die politische Problematik. Ein Beitrag zur deutschen Verfassungs- und Kirchengeschichte, Mainz 1963; Egon Boshof: Das Erzstift Trier und seine Stellung zu Königtum und Papsttum im ausgehenden 10. Jahrhundert. Der Pontifikat des Theoderich (= Studien und Vorarbeiten zur Germania Pontificia Bd. 4), Köln, Wien 1972; Reinhardt, Untersuchungen (wie Anm. 104); Ulrich Reuling: Die Kur in Deutschland und Frankreich. Untersuchungen zur Entwicklung des rechtsförmlichen Wahlaktes bei der Königserhebung im 11. und 12. Jahrhundert (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 64), Göttingen 1979. Zurück
  109. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 23. Zurück
  110. Gustav Schmidt: Erzbischof Siegfried I. von Mainz. Ein Beitrag zur Geschichte der Mainzer Politik im 11. Jahrhundert. Phil. Diss. Königsberg i. Pr., Berlin 1917, S. 10. Zurück
  111. Carl Erdmann: Der ungesalbte König. In: Deutsches Archiv 2 (1938), S. 311-340; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 94 Nr. 73. Zurück
  112. H.-E. Lohmann, Paul Hirsch (Hrsg.): Widukindi Monachi Corbeiensis Rerum Gestarum Saxonicarum l. I c. 26 (= MGH Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum 60), Hannover 1935, S. 39; Friedrich Kurze (Hrsg.): Thietmari Merseburgensis episcopi chronicon I c. 8 (= MGH Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum 7), Hannover 1889, S. 6. Vgl. Georg Waitz: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter König Heinrich I., 3. Aufl., Leipzig 1885,  S. 39f., 217ff.; Reinhardt, Untersuchungen (wie Anm. 104), S. 152-155.  Zurück
  113. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 99f. Nr. 5. Vgl. Schulte, Die Kaiser- und Königskrönungen zu Aachen, S. 9-15; Reinhardt, Untersuchungen (wie Anm. 104), S. 155-166; Herbert Zielinski: Zur Aachener Königserhebung von 936. In: Deutsches Archiv 28 (1972), S. 210-222. Zurück
  114. Widukindi Monachi Corbeiensis Rerum Gestarum Saxonicarum libri tres l. II c. I: (Hildibertus) summi pontificatus Mogontiacae sedis fastigium promeruisset (S. 65, 19-20). Zurück
  115. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 14. Zurück
  116. Aachen lag im Bistum Lüttich (J. Ramackers: Aachen. In: LThK I, 2. Aufl., 1957, Sp. 1-3). Zurück
  117. Irene Ott (Hrsg.): Ruotgeri Vita Brunonis Archiepiscopi Coloniensis (= MGH Scriptores rerum Germanicarum. Nova Series Tomus X), Köln 1958,S. 43, Z. 14-16; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 109 Nr. 12/13. Vgl. Reinhardt, Untersuchungen (wie Anm. 104), S. 166-169. Zurück
  118. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 122 Nr. 37; Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 18f. Zurück
  119. Ludwig Falck: Geschichte der Stadt Mainz, 2. Bd., Düsseldorf 1972, S. 64. Zurück
  120. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 135f. Nr. 139; Falck, Geschichte der Stadt Mainz II (wie Anm. 119), S. 65; Reinhardt, Untersuchungen (wie Anm. 104), S. 191-204. Zurück
  121. Zimmermann, Papsturkunden II (wie Anm. 97), S. 665, Nr. 341; Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 144 Nr. 237; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 132 Nr. 126; JL, Nr. 3876. Zurück
  122. Staab, Die Mainzer Kirche (wie Anm. 9), S. 48. Zurück
  123. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 115 Nr. 5. Zurück
  124. JL, Nr. 3808. Vgl. K. Palm: Ueber den Primat des Erzstifts Magdeburg. In: Forschungen zur Deutschen Geschichte 17 (1877), S. 231-274. Vgl. auch Johannes Ernst Hübener: De primatu Germaniae Magdeburgici Archiepiscopatus. Rechtswiss. Diss. Halle 1707. In: Johannes Petrus Ludewig: Opuscula Miscella Tomus II, Halle 1720, S. 769-810. Zurück
  125. Heydenreich, Die Metropolitangewalt der Erzbischöfe von Trier (wie Anm. 51), S. 123. Zurück
  126. Karl Beyer (Bearb.): Urkundenbuch zur Geschichte der, jetzt die Preussischen Regierungsbezirke Coblenz und Trier bildenden mittelrheinischen Territorien, 2 Bde., Coblenz 1860/65, I, S. 288f. Nr. 232; JL, Nr. 3736. Vgl. Egon Boshof: Das Erzstift Trier und seine Stellung zu Königtum und Papsttum im ausgehenden 10. Jahrhundert. Der Pontifikat des Theoderich (= Studien und Vorarbeiten zur Germania Pontificia Bd. 4), Köln 1972, S. 46-97. Zurück
  127. MGH Diplomatum Regum et Imperatorum Germaniae Tomi II. Pars Prior. Ottonis II. Diplomata, 2. Aufl., Berlin 1956, S. 68f. Nr. 58.  Zurück
  128. Thomas, Erzbischof Siegfried von Mainz (wie Anm. 107), S. 379f. Zurück
  129. JL, Nr. 3768; PL 135, 1082. Zurück
  130. Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 302f. Nr. 246; JL, Nr. 3783. Zurück
  131. Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 303f. Nr. 247; JL, Nr. 3779. Zurück
  132. Egon Boshof: Köln, Mainz, Trier - Die Auseinandersetzung um die Spitzenstellung im deutschen Episkopat in ottonisch-salischer Zeit. In: Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins 49 (1978), S. 19-48, hier S. 40f. Zurück
  133. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 23. Zurück
  134. Heydenreich, Die Metropolitangewalt der Erzbischöfe von Trier (wie Anm. 51), S. 125. Zurück
  135. Es heißt in der Urkunde: eidem s. Treverensi ecclesie predictoque fratri nostro Theoderico et per eum cunctis successoribus suis (Beyer, Urkundenbuch I [wie Anm. 126], S. 288). Vgl. Thomas, Erzbischof Siegfried I. (wie Anm. 107), S. 374-379. Zurück
  136. JL, Nr. 4158; Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 383-385 Nr. 329. Zurück
  137. JL, Nr. 4161; Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 365 Nr. 330. Zurück
  138. JL, Nr. 4160. Zurück
  139. Mansi 19, S. 660; JL, Nr. 4305. Vgl. Clem. c. 28 (Hinschius [wie Anm. 61], S. 39); Anaclet. c. 26 und c. 29 (Hinschius, S. 79f., 82f.). Zurück
  140. JL, Nr. 4365; Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 407-409 Nr. 350: confirmamus tibi tuisque post te successoribus primatum gallie belgice; sedendi sententiamque dicendi ac synodale iudicium canonice promulgandi primatum habeatis.  Zurück
  141. Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 407: utpote in illis partibus vicarii nostre sedis apostolice merito constituti. Zurück
  142. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 174f. Nr. 278; Zimmermann, Papsturkunden II (wie Anm. 97), S. 1121f. Nr. 595; Gudenus, Codex diplomaticus I (wie Anm. 106), S. 15-17, hier S. 16; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 167 Nr. 11; JL, Nr. 4098. Zurück
  143. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 183-185 Nr. 293; JL, Nr., 4281; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 177 Nr. 4: si quid in ecclesia tua vel suffraganeorum tuorum acciderit, quod iudicium apostolicum vel apostolici legati presentiam expetat et tanta necessitas urget, ut expectare nulla ratione valeatis, nostra vice vos terminare apostolica auctoritate iudicamus.  Zurück
  144. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 174 Nr. 278 (1032); I, S. 183f. Nr. 293 (1052). Zurück
  145. Falck, Geschichte der Stadt Mainz II (wie Anm. 119), S. 66. Zurück
  146. Harry Bresslau (Hrsg.): Wiponis Opera, Ed. tertia (= MGH Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum 61), Hannover, Leipzig 1915, S. 20-24. Vgl. Reinhardt, Untersuchungen (wie Anm. 104), S. 204-211; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 153f. Nr. 22. Vgl. Harry Bresslau: Jahrbücher des Deutschen Reichs unter Konrad II., 2 Bde., Leipzig 1879, I, S. 26ff. Zurück
  147. Wiponis Opera 42; Georg Heinrich Pertz (Hrsg.): Wolfheri vita Godehardi prior c. 31 (= MGH Scriptores XI), Hannover 1854, S. 189; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 159 Nr. 63. Vgl. Thomas, Erzbischof Siegfried I. von Mainz  (wie Anm. 107), S.381.  Zurück
  148. JL, Nr. 4271; Theodor Joseph Lacomblet (Hrsg.): Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, 2 Bde., Düsseldorf 1840/46, I, S. 119. Eine neuerliche Bestätigung durch Eugen III. 1152 (JL, Nr. 9515; Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins I, S. 255 Nr. 372). Vgl. Reinhardt, Untersuchungen (wie Anm. 104), S. 229-232; H. Wolter: Das Privileg Leos IX. für die Kölner Kirche vom 7. Mai 1052 (JL, Nr. 4271), in: Egon Boshof, H. Wolter (Hrsg.): Rechtsgeschichtlich-diplomatische Studien zu frühmittelalterlichen Papsturkunden (= Studien und Vorarbeiten zur Germania Pontificia 6), Köln 1976, S. 101-151. Zurück
  149. Oswald Holder-Egger (Hrsg.): Lamperti Monachi Hersfeldensis Opera (= MGH Scriptore rerum Germanicarum in usum scholarum 38), Hannover, Leipzig 1894,S. 66. Vgl. Gerold Meyer von Knonau: Jahrbücher des Deutschen Reiches unter Heinrich IV. und Heinrich V., 7 Bde., Berlin 1890-1909, I, S. 8f. Zurück
  150. Lamperti Monachi Hersfeldensis Opera 66: ad quem propter primatum Magontinae sedis consecratio regis et cetera negociorum regni dispositio potissimum pertinebat. Vgl. Stutz, Der Mainzer Erzbischof und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 27. Zurück
  151. Staab, Die Mainzer Kirche (wie Anm. 9), S. 49. Zurück
  152. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 32f. Zurück
  153. Zeumer, Quellensammlung (wie Anm. 6), S. 199 (Cap. IV), S. 212 (Cap. XXIX): Vgl. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 33f.; C. Brühl: Krönung. In: HRG II, 1978, Sp. 1235f.; K. Schnith: Krönung. In: LMA V, 1991, Sp. 1547-1549. Zurück
  154. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 211f. Nr. 135; I, S. 214f. Nr. 150; Reitzel, Das Mainzer Krönungsrecht (wie Anm. 108), S. 21. Zurück
  155. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 36. Zurück
  156. Thomas, Erzbischof Siegfried I. von Mainz (wie Anm. 107), S. 384-392. Zurück
  157. Lamperti Monachi Hersfeldensis Opera 66 und 168 (cui potissimum propter primatum Mogontinae sedis eligendi et consecrandi regis auctoritas deferebatur). Vgl. Thomas, Erzbischof Siegfried I. von Mainz (wie Anm. 107), S. 384f. Zurück
  158. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 5ff., 58ff. Zurück
  159. Passio s. Albani, hrsg. von Oswald Holder-Egger (= MGH Scriptores XV, 2), Hannover 1888, S. 984-990, hier S. 989: magnum Bonifacium et sedem illi creditam primatus dignitate et pallii honore perpetualiter insigniri et per totam Galliam Germaniamque in omnibus conciliis et ecclesiasticis conventibus apostolica vice fungi. Vgl. Thomas, Erzbischof Siegfried I. von Mainz (wie Anm. 107), S. 386f. Zurück
  160. Thomas, Erzbischof Siegfried I. von Mainz (wie Anm. 107), S. 388. Zurück
  161. Georg Waitz (Hrsg.): Mariani Scotti Chronicon a. 772 (= MGH Scriptores V), Hannover 1844, S. 481-562, hier S. 547, 34. Vgl. K.-U. Jäschke: Bonifatius und die Königssalbung Pippins des Jüngeren. In: Archiv für Diplomatik 23 (1977), S. 25-54; Staab, Die Mainzer Kirche (wie Anm. 9), S. 46; Reinhardt, Untersuchungen (wie Anm. 104), S. 11f. Zurück
  162. Max Herrmann: Siegfried I., Erzbischof von Mainz. 1060-1084. Beitrag zur Geschichte König Heinrichs IV. Phil. Diss. Leipzig, Jena 1889; Eugen Hannach: Erzbischof Siegfried I. von Mainz als persönlicher und politischer Charakter. Phil. Diss. Rostock, Berlin 1901; Rainer Rudolph: Erzbischof Siegfried von Mainz (1060-1084). Ein Beitrag zur Geschichte der Mainzer Erzbischöfe im Investiturstreit. Phil. Diss. Frankfurt a. M., Frankfurt a. M. 1973; Gustav Schmidt: Erzbischof Siegfried I. von Mainz. Ein Beitrag zur Geschichte der Mainzer Politik im 11. Jahrhundert. Phil. Diss. Königsberg, Königsberg 1917; Staab, Die Mainzer Kirche (wie Anm. 9), S. 57. Zurück
  163. Otto Schumann: Die päpstlichen Legaten in Deutschland zur Zeit Heinrichs IV. und Heinrichs V. (1056-1125). Phil. Diss. Marburg, Marburg 1912, S. 106. Zurück
  164. Philipp Jaffé (Hrsg.): Monumenta Bambergensia (= Bibliotheca Rerum Germanicarum V), Berlin 1869, S. 70; Mansi 20, S. 10f.; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 194 Nr. 63. Zurück
  165. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 222 Nr. 329. Zurück
  166. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 244 Nr. 349. Zurück
  167. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 200f. Nr. 98. Vgl. Meyer von Knonau, Jahrbücher II (wie Anm. 149), S. 379-381. Zurück
  168. Bonizo, Liber ad amicum l. VII (= MGH Libelli de lite I, Hannover 1891, S. 602, 4-7): ex antiquis privilegiis Maguntino concessum esse episcopo in Germanie partibus vicem habere Romani pontificis, ideoque non licere Romanis legatis sinodum in eius legatione celebrare. Zurück
  169. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S.0 211f. Nr. 135; Lamperti Monachi Hersfeldensis Opera, S. 168f. Vgl. Schmidt, Erzbischof Siegfried I. von Mainz (wie Anm. 162), S. 72-75; Meyer von Knonau, Jahrbücher III (wie Anm. 149), S. 9-11; Reinhardt, Untersuchungen (wie Anm. 104), S. 211-215. Zurück
  170. Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 215 Nr. 150. Vgl. Meyer von Knonau, Jahrbücher III (wie Anm. 149), S. 426. Zurück
  171. Jaffé, Monumenta Bambergensia (wie Anm. 164), S. 103-106. Vgl. Schmidt, Erzbischof Siegfried I. von Mainz (wie Anm. 162), S. 50, 65; Meyer von Knonau, Jahrbücher II (wie Anm. 149), S. 622-626. Zurück
  172. Erich Caspar (Hrsg.): Das Register Gregors VII. (= MGH Epistola selectae T. II), 2 Tle., 2. Aufl., Berlin 1955, I, S. 288, Z. 15-26. Zurück
  173. Caspar, Das Register Gregors VII. I, S. 88, Z. 22-24: apostolica iudicia, non dico tibi, sed nec ulli patriarcharum aut primatum retractandi licentiam fore existimes.  Zurück
  174. Thomas, Erzbischof Siegfried I. von Mainz (wie Anm. 107), S. 398. Zurück
  175. Staab, Die Mainzer Kirche (wie Anm. 9), S. 61f. Zurück
  176. Schumann, Die päpstlichen Legaten in Deutschland (wie Anm. 163), S. 157. Zurück
  177. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I, (wie Anm. 95), S. 387 Nr. 482 (1119); Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 259 Nr. 82. Vgl. Heinrich Büttner: Erzbischof Adalbert von Mainz, die Kurie und das Reich in den Jahren 1118 bis 1122. In: Investiturstreit und Reichsverfassung (= Vorträge und Forschungen 17), Sigmaringen 1973, S. 395-410. Zurück
  178. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 378 Nr. 472 (1118); Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 256 Nr. 70; Friedrich Kolbe: Erzbischof Adalbert I. von Mainz und Heinrich V., Heidelberg 1872, S. 86f., 138-143. Vgl. Büttner, Erzbischof Adalbert von Mainz (wie Anm. 177), S. 400. Zurück
  179. Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 388-537. Vgl. Kolbe, Erzbischof Adalbert I. von Mainz (wie Anm.  178), S. 86f., 138-140. Ein Beispiel, wie sich Adalbert I. auf seine Eigenschaft als päpstlicher Legat berief, ebenda, S. 101 (1121). Zurück
  180. Jaffé, Monumenta Moguntina (wie Anm. 42), S. 397f.; Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 489 Nr. 573. Zurück
  181. Jaffé, Monumenta Moguntina (wie Anm. 42), S. 398; Stimming, Mainzer Urkundenbuch I (wie Anm. 95), S. 531 Nr. 612. Zurück
  182. Schumann, Die päpstlichen Legaten in Deutschland (wie Anm. 163), S. 107. Zurück
  183. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 10-16 Nr. 10. Zurück
  184. Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 548f. Nr. 492; JL, Nr. 7851. Zu dem primatus galliae belgicae passt schlecht der wenige Zeilen weiter unten bestätigte Primat in galliam belgicam germaniamve. Zurück
  185. Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 549 Nr. 493; JL, Nr. 7852. Zurück
  186. Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 553 Nr. 497; JL, Nr. 7905. Zurück
  187. Georg Waitz (Hrsg.): Gesta Alberonis Archiepiscopi (= MGH Scriptores VIII), Hannover 1851, S. 234-260, hier S. 255, Z. 41-43: In hoc igitur concilio prior in ordine cunctis residens episcopis, relegi de primatu sedis suae plurima fecit privilegia super omnem Belgicam, Galliam et Germaniam; S. 268: Claret enim cunctis, quoniam primas Treberensis omnibus ecclesiis Gallorum Germaniaeque presideat iure, quo summa negotia quaeque disponat. Vgl. MGH Scriptores XX, Hannover 1868, S. 518, Z. 25-28. Zurück
  188. Heydenreich, Die Metropolitengewalt der Erzbischöfe von Trier (wie Anm. 51), S. 132. Zurück
  189. Beyer, Urkundenbuch I (wie Anm. 126), S. 651 Nr. 593: ei per universum Teutonicum regnum vices nostras indulsimus ut tibi legationis officio apostolice sedis auctoritate fungatur plenariam a nobis recipiens potestatem; JL, Nr. 10094. Vgl. Heydenreich, Die Metropolitangewalt der Erzbischöfe von Trier (wie Anm. 51), S. 132. Zurück
  190. Peter Acht (Hrsg.): Mainzer Urkundenbuch. Zweiter Band. Die Urkunden seit dem Tode Erzbischof Adalberts I. (1137) bis zum Tode Erzbischof Konrads (1200), 2 Tle., Darmstadt 1968/71, II, S. 13 Nr. 9 (1139); S. 85 Nr. 44 (1143); S. 233 Nr. 117 (1148). Zurück
  191. Acht, Mainzer Urkundenbuch II (wie Anm. 190), S. 388f. Nr. 215 (1156); JL, Nr. 10201; Böhmer-Will, Regesten I (wie Anm. 2), S. 361 Nr. 39. Zurück
  192. MGH Const. I, S. 353, Z. 5; S. 365, Z. 14; S. 367, Z. 23-24. Zurück
  193. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands IV (wie Anm. 7), S. 322; Heydenreich, Die Metropolitangewalt der Erzbischöfe von Trier (wie Anm. 51), S. 134. Zurück
  194. Beyer, Eltester, Goerz, Urkundenbuch II (wie Anm. 126), S. 130-132 Nr. 94; JL Nr. 16423; PL 204, 1442: Interdicimus etiam ne idem Fulmarus ullo unquam tempore in tota Treverensi diocesi legatione fungatur. Zurück
  195. Vgl. Ina Friedlaender: Die päpstlichen Legaten in Deutschland und Italien am Ende des XII. Jahrhunderts (1181-1198) (= Historische Studien Heft 177), Berlin 1928, S. 17f. Zurück
  196. Germania Pontificia I, S. 35f. Nr. 114; IV, IV (wie Anm. 7), S. 166 Nr. 385; S. 167 Nr. 388, 390, 391; S. 168 Nr. 392-394; S. 169 Nr. 369-398; S. 170f. Nr. 399-402 usw. Vgl. Werner Ohnsorge: Päpstliche und gegenpäpstliche Legaten in Deutschland und Skandinavien 1159-1181 (= Historische Studien Heft 188), Berlin 1929, S. 41-61.  Zurück
  197. W. Hauthaler, F. Martin (Hrsg.): Salzburger Urkundenbuch, 4 Bde., Salzburg 1910-33, II, S. 577f. Nr. 419; JL, Nr. 13380; Germania Pontificia I, S. 40f. Nr. 134. Vgl. Hubert Bastgen: Die Praerogativen der Salzburger Metropole. Berichte des Konsistoriums von Salzburg an die Regierung vom Jahre 1806 und 1816. In: Historisches Jahrbuch 33 (1912), S. 567-579. Zurück
  198. Hauthaler, Martin, Salzburger Urkundenbuch II (wie Anm. 197), S. 580 Nr. 420; Germania Pontificia I, S. 41 Nr. 135; JL, Nr. 13388; Julius von Pflugk-Harttung (Hrsg.): Acta Pontificum Romanorum inedita, 3 Bde., Stuttgart 1881-86, II, S. 376 Nr. 428. Zurück
  199. Acht, Mainzer Urkundenbuch II (wie Anm. 190), S. 744 Nr. 458; S. 756 Nr. 464; S. 954 Nr. 578. Zurück
  200. Z. B.: Acht, Mainzer Urkundenbuch II (wie Anm. 190), S. 795 Nr. 488; S. 796 Nr. 489; S. 800 Nr. 490. Zurück
  201. Sieglinde Oehring: Erzbischof Konrad I. von Mainz im Spiegel seiner Urkunden und Briefe (1161-1200) (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 23), Darmstadt, Marburg 1973, S. 12. Zurück
  202. Acht, Mainzer Urkundenbuch II (wie Anm. 190), S. 954 Nr. 578; S. 1015 Nr. 618; S. 1043 Nr. 640. Zurück
  203. Acht, Mainzer Urkundenbuch II (wie Anm. 190), S. 757 Nr. 464 (Inschutznahme); S. 795 Nr. 488 (Bestätigung); S. 804 Nr. 491 (Bestätigung eines Tausches); S. 874 Nr. 529 (Pfarrechte); S. 937 Nr. 568 (Streitentscheidung); S. 1032 Nr. 632 (Schenkung); S. 1056 Nr. 650 (Begräbnisrecht). Zurück
  204. Acht, Mainzer Urkundenbuch II (wie Anm. 190), S. 795 Nr. 488; S. 813 Nr. 496; S. 874f. Nr. 529; S. 907 Nr. 547; S. 937 Nr. 568; S. 956 Nr. 579. Zurück
  205. Böhmer-Will, Regesten II Wie Anm. 2), S. 75 Nr. 193; Germania Pontificia. Hrsg. von Albert Brackmann. Vol. II Pars II. Helvetia Pontificia. Provincia Maguntinensis. Pars II. Dioeceses Constantiensis II et Curiensis et Episcopatus Sedunensis, Genevensis, Lausannensis, Basiliensis, Berlin 1927, S. 55 Nr. 4. Vgl. Friedländer, Die päpstlichen Legaten in Deutschland und Italien (wie Anm. 195), S. 18. Zurück
  206. Wilfried Schöntag: Untersuchungen zur Geschichte des Erzbistums Mainz unter den Erzbischöfen Arnold und Christian I. (1153-1183) (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 22), Darmstadt, Marburg 1973, S. 80. Zurück
  207. Klebel, Das apostolische Vikariat (wie Anm. 16), S. 63. Zurück
  208. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts I (wie Anm. 1), S. 518-522; Sägmüller, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts I (wie Anm. 1), S. 427, 430; F. Claeys-Bouuaert: Légat du pape. In: DDC VI 1957, Sp. 371-377; J. A. Abbo: Legates, Papal. In: NCE VIII 1967, Sp. 607-609; Knut Walf: Die Entwicklung des päpstlichen Gesandtschaftswesens in dem Zeitabschnitt zwischen Dekretalenrecht und Wiener Kongreß (= Münchener Theologische Studien III. Kanonistische Abteilung 24. Bd.), München 1966, S. 28-36. Zurück
  209. Wilhelm Janssen: Die päpstlichen Legaten in Frankreich vom Schisma Anaklets II. bis zum Tode Coelestins III. (1130-1198) (= Kölner Historische Abhandlungen Bd. 6), Köln, Graz 1961, S. 156. Zurück
  210. Janssen, Die päpstlichen Legaten (wie Anm. 209), S. 157. Zurück
  211. X 1, 30, 1. Zurück
  212. X  2, 28, 1. Zurück
  213. X 1, 17, 17. Zurück
  214. Walf, Die Entwicklung des päpstlichen Gesandtschaftswesens (wie Anm. 208), S. 31. Zurück
  215. Böhmer-Will, Regesten II (wie Anm. 2), S. 145 Nr. 148 (1210); S. 152 Nr. 178 (1212); S. 152 Nr. 179; S. 152 Nr. 182; S. 153 Nr. 186; S. 153f. Nr. 187; S. 154 Nr. 188; S. 155f. Nr. 199 usw.; MGH Const. II, S. 59, Z. 15-16; II, S. 59, Z. 28. Zurück
  216. Vgl. die Wendung: iniunctae tibi legationis processum (Böhmer-Will, Regesten II [wie Anm. 2], S. 157 Nr. 211). Zurück
  217. Z. B.: Böhmer-Will, Regesten II (wie Anm. 2), S. 159 Nr. 233; S. 159f. Nr. 234. Zurück
  218. Böhmer-Will, Regesten II (wie Anm. 2), S. 186 Nr. 453. Zurück
  219. Karl Rodenberg (Hrsg.): Epistolae Saeculi XIII e regestis pontificum Romanorum selectae II, Hannover 1887, S. 474f. Nr. 663; S. 475 Nr. 664; Böhmer-Will, Regesten II (wie Anm. 2), S. 274 Nr. 449 (1243); S. 274f. Nr. 452; S. 280 Nr. 491; S. 303f. Nr. 668; S. 306 Nr. 673. Zurück
  220. Epistolae Saeculi XIII selectae II, S. 476f. Nr. 665. Zurück
  221. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 311 Nr. 593. Zurück
  222. Ulrich Kühne (Bearb.): Repertorium Germanicum III, Berlin 1935,S. 17. Vgl. Alois Gerlich: Zur Kirchenpolitik des Erzbischofs Johann II. und des Domkapitels von Mainz 1409-1417. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 105 (1957), S. 334-344, hier S. 338; derselbe: Territorium, Bistumsorganisation und Obödienz. Die Mainzer Kirchenpolitik in der Zeit des Konzils von Pisa. In: Zeitschrift für Kirchengeschichte 72 (1961), S. 46-86, hier S. 74. Zurück
  223. J. H. Hennes: Albrecht von Brandenburg, Erzbischof von Mainz und von Magdeburg, Mainz 1858; Jakob May: Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg, Administrator des Bisthums Halberstadt, Markgraf von Brandenburg, und seine Zeit. Ein Beitrag zur deutschen Cultur- und Reformationsgeschichte. Jahr 1514-1545, 2 Bde., München 1865/75; Hans Volz: Erzbischof Albrecht von Mainz und Martin Luthers 95 Thesen. In: Jahrbuch der Hessischen kirchengeschichtlichen Vereinigung 13 (1962), S. 187-228; Anton Philipp Brück: Kardinal Albrecht von Brandenburg, Kurfürst und Erzbischof von Mainz. In: Der Reichstag zu Worms von 1521. Reichspolitik und Luthersache, im Auftrag der Stadt Worms zum 450-Jahrgedenken in Verbindung mit Anton Philipp Brück, Ludwig Petry, Heinrich Stutz hrsg. von Fritz Reuter, Worms 1971, S. 257-270; Franz Schrader: Kardinal Albrecht von Brandenburg, Erzbischof von Magdeburg, im Spannungsfeld zwischen alter und neuer Kirche. In: derselbe: Reformation und katholische Klöster. Beiträge zur Reformation und zur Geschichte der klösterlichen Restbestände in den ehemaligen Bistümern Magdeburg und Halberstadt (= Studien zur katholischen Bistums- und Klostergeschichte Bd. 13), Leipzig 1973, S. 11-34; Gustav Adolf Benrath: Albrecht von Mainz. In: TRE II, 1978, Sp. 184-187; Manfred von Roesgen: Kardinal Albrecht von Brandenburg. Ein Renaissancefürst auf dem Mainzer Bischofsthron, Moers 1980; Heinz Duchhardt: Das Erzstift Mainz unter Albrecht von Brandenburg. In: Das Wappenbuch des Reichsherolds Caspar Sturm. Hrsg. von Jürgen Arndt (= Wappenbücher des Mittelalters 1), Neustadt a. d. Aisch 1984, S. 245-251; Albrecht von Brandenburg. Kurfürst-Erzkanzler-Kardinal. 1490-1545. Horst Reber mit Beiträgen von Friedhelm Jürgensmeier, Rolf Decot und Peter Walter. Hrsg. von Berthold Roland. Landesmuseum Mainz 26. Juni 1990 bis 26. August 1990, Mainz 1990; darin: Friedhelm Jürgensmeier: Kardinal Albrecht von Brandenburg (1490-1545). Kurfürst, Erzbischof von Mainz und Magdeburg, Administrator von Halberstadt, S. 22-41. Zurück
  224. May, Der Kurfüst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg I (wie Anm. 223), Beilagen und Urkunden Nr. III S. 4-10, hier S. 4. Zurück
  225. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg I (wie Anm. 223), Beilagen und Urkunden Nr. XLIII S. 107-114, hier S. 108 (1522). Zurück
  226. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg I (wie Anm. 223), Beilagen und Urkunden Nr. XXIII S. 60-62, hier S. 61 (24. Dezember 1518). Nr. XXIV S. 62-63 (24. Dezember 1514). Zurück
  227. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg I (wie Anm. 223), Beilagen und Urkunden Nr. XXII a S. 56-57, hier S. 56 (8. Mai 1518). Zurück
  228. Z. B.: May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg I (wie Anm. 223), Beilagen und Urkunden Nr. XXXII S. 82-85, hier S. 82 (4. Februar 1520); WA 30/2, Weimar 1909, S. 307-412. Zurück
  229. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg I (wie Anm. 223), Beilagen und Urkunden Nr. XXXIV S. 85-87, hier S. 85 (25. Februar 1520). Auf dem Stich Albrecht Dürers "Der große Kardinal" aus dem Jahre 1523 ist Albrecht auch als Primas bezeichnet. Eine Abbildung in Guido Albrecht: Reichserzkanzler, Kurfürst und Kardinal Albrecht II. von Brandenburg, der Führer deutscher Renaissancekunst, Nürnberg 1937, S. 3. Zurück
  230. Paul Kalkoff: Die Beziehungen der Hohenzollern zur Kurie unter dem Einfluß der lutherischen Frage. In: QFIAB 9 (1906), S. 88-139; derselbe: Zu Luthers römischem Prozeß. In: Zeitschrift für Kirchengeschichte 31 (1910), S. 48-65; Benrath, Albrecht von Mainz (wie Anm. 223), S. 185. Zurück
  231. Valentin Ferdinand von Gudenus: Codex diplomaticus IV, Frankfurt, Leipzig 1758, S. 608 (Karl, 12. März 1519): curabimus omnia efficere, ut Sanctissimus Dominus noster eandem (sc. Dominationem) Legatum in Germania faciat. Vgl. Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. 1. Bd. Bearb. von August Kluckhohn, 2. Aufl., Göttingen 1962, S. 384 A. 2.  Zurück
  232. Kalkoff, Die Beziehungen der Hohenzollern zur Kurie (wie Anm. 230), S. 113-117. Zurück
  233. Kalkoff, Die Beziehungen der Hohenzollern zur Kurie (wie Anm. 230), S. 91. Zurück
  234. Kalkoff, Die Beziehungen der Hohenzollern zur Kurie (wie Anm. 230), S. 92 A. 1. Zurück
  235. Kalkoff, Die Beziehungen der Hohenzollern zur Kurie (wie Anm. 230), S. 120. Zurück
  236. Kalkoff, Die Beziehungen der Hohenzollern zur Kurie (wie Anm. 230), S. 122. Zurück
  237. A. F. Pollard: Wolsey, 3. Aufl., London 1953, S. 165-216; J. J. Scarisbrick: Wolsey, Thomas. In: NCE XIV, 1967, Sp. 989f., :, Wolsey. In: LThK X, 1938, Sp. 965f.; A. Schmitt: Wolsey. In: LThK X, 2. Aufl., 1965, Sp. 1219f.; Charles W. Ferguson: Naked to Mine Enemies. The Life of Cardinal Wolsey, 2 Bde., New York 1965, I, S. 145f., 218f., 227, 233, 260f.; Ethelred L. Taunton: Thomas Wolsey. Legate and Reformer. Nachdruck der Ausgabe 1902, Port Washington, N. Y., London 1970, S. 40-56. Zurück
  238. Pollard, Wolsey (wie Anm. 237), S. 165 A. 2.  Zurück
  239. Jürgensmeier, Das Bistum Mainz (wie Anm. 7), S. 179 behauptet, Albrecht sei 1521 zum Apostolischen Legaten de latere ernannt worden.  Zurück
  240. Fritz Herrmann (Hrsg.): Die Protokolle des Mainzer Domkapitels. III: Die Protokolle aus der Zeit Erzbischofs Albrecht von Brandenburg 1514-1545 (= Arbeiten der Historischen Kommission für den Volksstaat Hessen), Paderborn 1932, Nachdruck Darmstadt 1974, S. 503. Zurück
  241. Z. B.: F. W. E. Roth: Geschichtsquellen des Niederrheingau's, Theil II, Wiesbaden 1880, S. 272-274 Nr. 253 (28. Februar 1531). Zurück
  242. Ernst August Koch: Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede I, Frankfurt a. M. 1747, S. 363.  Zurück
  243. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg II (wie Anm. 223), S. 519f., 527. Zurück
  244. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 198f. Nr. 399. Zurück
  245. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 199f. Nr. 400. Zurück
  246. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 200-202 Nr. 401. Zurück
  247. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg II (wie Anm. 223), S. 536; Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 198f. Nr. 399. Zurück
  248. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 200-202 Nr. 401. Zurück
  249. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 214 Nr. 428. Zurück
  250. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 242f. Nr. 482. Zurück
  251. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 274f. Nr. 530 (Dalberg); S. 291 Nr. 557 (Kronberg). Zurück
  252. Arens, Die Inschriften der Stadt Mainz (wie Anm. 5), S. 144f. Nr. 278. Zurück
  253. Hubert Jedin: Geschichte des Konzils von Trient. Bd. II: Die erste Trienter Tagungsperiode 1545/47, Freiburg i. Br. 1957, S. 16. Zurück
  254. Günter Wallner: Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (1653-1657). Rechtswiss. Diss. Mainz, Mainz 1967, S. 86-93. Vgl. auch Winfried Trusen: Kurmainz und das Einberufungsrecht zur deutschen Königswahl seit der Goldenen Bulle. In: Festschrift Johannes Bärmann (= Geschichtliche Landeskunde Bd. 3, 2), Wiesbaden 1967, II, S. 127-152. Zurück
  255. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 93-96. Zurück
  256. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 43-57; Reitzel, Das Mainzer Krönungsrecht (wie Anm. 108), S. 21. Zurück
  257. Rudolf II. 1575 in Regensburg, Matthias 1612 und Ferdinand II. 1619 in Frankfurt, Ferdinand III. 1636 in Regensburg.  Zurück
  258. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), passim. Vgl. Friedhelm Jürgensmeier: Johann Philipp von Schönborn (1605-1673) und die römische Kurie. Ein Beitrag zur Kirchengeschichte des 17. Jahrhunderts (= Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte Bd. 28), Mainz 1977, S. 162 A. 150. Zurück
  259. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 7-13. Zurück
  260. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 9. Zurück
  261. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 10. Zurück
  262. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 14-19. Zurück
  263. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 39, 42, 44f., 85. Zurück
  264. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 92f. Zurück
  265. Reitzel, Das Mainzer Krönungsrecht (wie Anm. 108), S. 31. Zurück
  266. Vertrag zwischen den Kurfürsten von Mainz und Köln vom 16. Juni 1657 (Zeumer, Quellensammlung II [wie Anm. 6], S. 465f.). Vgl. Reitzel, Das Mainzer Krönungsrecht (wie Anm. 108), S. 31f.; Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S.105-115. Zurück
  267. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 52. Zurück
  268. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 110f. Zurück
  269. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 111. Zurück
  270. Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 111. Zurück
  271. Stutz, Der Erzbischof von Mainz und die deutsche Königswahl (wie Anm. 108), S. 55f.; Wallner, Der Krönungsstreit zwischen Kurköln und Kurmainz (wie Anm. 254), S. 111f.; Christian Hattenhauer: Wahl und Krönung Franz II. AD 1792. Das Heilige Reich krönt seinen letzten Kaiser - Das Tagebuch des Reichsquartiersmeisters Hieronymus Gottfried von Müller und Anlagen (= Rechtshistorische Reihe Bd. 130), Frankfurt a. M. 1995, S. 162-186. Zurück
  272. Joseph von Sartori: Geistliches und weltliches Staatsrecht der Deutschen, Catholisch-geistlichen Erz- Hoch- und Ritterstifter, 2 Bde., Nürnberg 1788/91, I, 1, S. 276-278; Joannes Sebastianus Severus: Moguntia ecclesiastica hodierna, Wertheim 1763, S. 5f. Zurück
  273. Johann Jacob Moser: Einleitung in das Churfürstlich-Maynzische Staats-Recht, Frankfurt 1755, S. 206. Zurück
  274. Z. B.: Chur-Mayntzischer Staats- Hoff- und Stands-Calender 1756, S. 1, 121; 1765, S. 1; Churmainzischer Hof- und Staats-Kalender 1775, S. 1; Kurmainzischer Hof- und Staats-Kalender 1796, S. 1. Zurück
  275. Sartori, Geistliches und weltliches Staatsrecht I, 1 (wie Anm. 272), S. 280f.; Fuhrmann, Studien III (wie Anm. 1), S. 104-114. Zurück
  276. Sartori, Geistliches und weltliches Staatsrecht I, 1 (wie Anm. 272), S. 276f.; Johann Jacob Moser: Von der Teutschen Religions-Verfassung (= Neues teutsches Staatsrecht Bd. 7), Frankfurt, Leipzig 1774, S. 789, 792. Die Salzburger Erzbischöfe führten seit Konrad III. (1177-1183) den Titel eines apostolicae sedis legatus. Ohne päpstliche Verleihung trugen sie seit Matthäus Lang (1519-1540) ebenfalls den Titel eines Primas Germaniae (Heinz Dopsch: Legatenwürde und Primat der Erzbischöfe von Salzburg. In: Institutionen, Kultur und Gesellschaft im Mittelalter. Festschrift für Josef Fleckenstein. Hrsg. von L. Fenske, W. Rösener und T. Zotz, Sigmaringen 1984, S. 265-284, vor allem S. 271, 273, 279). Vgl. auch Inge Wiesflecker-Friedhuber: Maximilian I., Matthäus Lang und die Frage der Legation für Deutschland. In: Geschichte und ihre Quellen. Festschrift für Friedrich Hausmann zum 70. Geburtstag. In Verb. mit Günter Cerwinka, Walter Höflechner, Othmar Pickl und Hermann Wiesflecker hrsg. von Reinhard Härtel, Graz 1987, S. 221-228. Zurück
  277. Z. B.: Mansi 19, 5 (Johann XIII.) Zurück
  278. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts I (wie Anm. 1), S. 612. Zurück
  279. W. Gordon Marigold: Kirchliche und weltliche Ehrungen für Lothar Franz von Schönborn: Erfurt und der Mainzer Landesherr: Historischer Verein für die Pflege der Geschichte des ehemaligen Fürstbistums Bamberg 119. Bericht, Bamberg 1983, S. 99-127. Zurück
  280. Helmut Mathy: Das Testament des Mainzer Kurfürsten-Erzbischofs Emmerich Joseph von Breidbach-Bürresheim. In: AfmrhKG 24 (1972), S. 267-276. Zurück
  281. Moser, Von der Teutschen Religions-Verfassung (wie Anm. 276), S. 791. Zurück
  282. Moser, Von der Teutschen Religions-Verfassung (wie Anm. 276), S. 789. Zurück
  283. Moser, Von der Teutschen Religions-Verfassung (wie Anm. 276), S. 789f. Zurück
  284. Moser, Einleitung (wie Anm. 273), S. 205. Zurück
  285. Benedicti Papae XIV. De Synodo dioecesana libri tredecim, 2 Bde., Augsburg 1769, I, S. 2. Zurück
  286. Zeumer, Quellensammlung (wie Anm. 6), S. 340 (§ 6). Zurück
  287. Karl Wild: Lothar Franz von Schönborn. Bischof von Bamberg und Erzbischof von Mainz 1693-1729. Ein Beitrag zur Staats- und Wirtschaftsgeschichte des 18. Jahrhunderts (= Heidelberger Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte 8. Heft), Heidelberg 1904, S. 155. Vgl. auch Günter Christ: Lothar Friedrich von Metternich-Burscheidt, Erzbischof von Mainz, Bischof von Speyer und Worms (= Beiträge zum Aschaffenburger Jahrbuch 2), Aschaffenburg 1985. Zurück
  288. Ferdinand Walter: Fontes iuris ecclesiastici antiqui et hodierni, Bonn 1862, S. 155; Zeumer, Quellensammlung (wie Anm 6), S. 516. Vgl. Becher, Der deutsche Primas (wie Anm. 1), S. 47; Karl Freiherr von Beaulieu-Marconnay: Karl von Dalberg und seine Zeit. Zur Biographie und Charakteristik des Fürsten Primas, 2 Bde., Weimar 1879, I, S. 256-319. Zurück
  289. Maurus Schenkl: Institutiones Juris Ecclesiastici communis, 2 Bde., 10. Aufl., Landshut 1830, I, S. 424. Vgl. auch Hubert Bastgen: Dalbergs und Napoleons Kirchenpolitik in Deutschland (= Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland. Veröffentlichungen der Sektion für Rechts- und Sozialwissenschaft 30. Heft), Paderborn 1917 und Ludwig Andreas Veit: Der Zusammenbruch des Mainzer Erzstuhls infolge der französischen Revolution. Ein Beitrag zur Geschichte der Säkularisation der deutschen Kirche, Mainz 1927. Zurück
  290. Bullarii Romani Continuatio XII, Rom 1846, S. 261-266. Zurück
  291. Werner Hertel: Karl Theodor von Dalberg zwischen Reich und Rheinbund. Grundgedanken seiner Politik vom Regierungsantritt bis zur Gründung des Rheinbundes. Phil. Diss. Mainz, Mainz 1952 Masch., S. 123-128. Zurück
  292. Beda Bastgen: Bayern und der Heilige Stuhl in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, 2 Tle. (= Beiträge zur altbayerischen Kirchengeschichte III. Folge 18. und 19. Bd.), München 1940, S. 230. Zurück
  293. Otto Mejer: Zur Geschichte der römisch-deutschen Frage, 3 Bde., Rostock 1871, Freiburg 1885, I, S. 204f., 312f., 336, 369f.; Becher, Der deutsche Primas (wie Anm. 1), S. 46-91; Karl Otmar Freiherr von Aretin: Heiliges Römisches Reich 1776-1806. Reichsverfassung und Staatssouveränität, 2 Tle. (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz Bd. 38), Wiesbaden 1967, I, S. 480-482, 485, 491, 495f., 502. Zurück
  294. Georg Schwaiger: Die Kirchenpläne des Fürstprimas Karl Theodor von Dalberg. In: MThZ 9 (1958), S. 186-204, hier S. 196. Zurück
  295. Zeumer, Quellensammlung (wie Anm. 6), S. 532-536. Zurück
  296. Zeumer, Quellensammlung (wie Anm. 6), S. 537f. Zurück
  297. Zeumer, Quellensammlung (wie Anm. 6), S. 538f. Zurück
  298. Ernst Münch: Vollständige Sammlung aller ältern und neuern Konkordate nebst einer Geschichte ihres Entstehens und ihrer Schicksale, 2 Tle., Leipzig 1830/31, II, S. 216f. (Aufrichtung der Dotation des ehemaligen Regensburger Cathedral-, nunmehrigen Theils des Metropolitan-Kapitels. 19. Dezember 1808). Zurück
  299. 9. Februar 1804 (Leo König: Pius VII. Die Säkularisation und das Reichskonkordat, Innsbruck 1904, S. 155, 166); Oktober 1804 (ebenda, S. 343); Januar 1805 (ebenda, S. 362). Zurück
  300. Beda Bastgen: Der Entwurf des Regensburger Erzbischofs Dalberg zu einem Konkordat für den Rheinbund und seine Ablehnung durch Rom. In: 14. Jahresbericht des Vereins zur Erforschung der Regensburger Diözesangeschichte, Metten 1940, S. 1-27. Vgl. Becher, Der deutsche Primas (wie Anm. 1), S. 77-84. Zurück
  301. Ernst Rudolf Huber, Wolfgang Huber (Hrsg.): Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, 4 Bde., Berlin 1973-88, I, S. 35 Nr. 16 (§ 4).   Zurück
  302. Huber, Huber, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert I (wie Anm. 301), S. 111 Nr. 46 (27. November 1814). Zurück
  303. Huber, Huber, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert I (wie Anm. 301), S. 112 Nr. 48 (November/Dezember 1814). Zurück
  304. Fritz Vigener: Gallikanismus und episkopalistische Strömungen im deutschen Katholizismus zwischen Tridentinum und Vatikanum. In: Historische Zeitschrift 111 (1913), S. 495-581. Zurück
  305. Schwaiger, Die Kirchenpläne des Fürstprimas Karl Theodor von Dalberg (wie Anm. 294), S. 192f., 196, 201. Zurück
  306. Becher, Der deutsche Primas (wie Anm. 1), S. 131-174. Zurück
  307. Becher, Der deutsche Primas (wie Anm. 1), S. 20.  Zurück
  308. Collectio Lacensis V, Freiburg i. Br. 1879, S. 941-1144; Mansi 43, 59-292. Zurück
  309. Ignaz von Döllinger: Kleinere Schriften, gedruckte und ungedruckte. Hrsg. von F. H. Reusch, Stuttgart 1890, S. 59ff., 66ff.; AfkKR 22 (1869), S. 439; Collectio Lacensis V, S. 1097; Otto Pfülf: Cardinal von Geissel, 2 Bde., Freiburg i. Br. 1895/96, I, S. 617 Zurück
  310. Leopold von Ranke: Sämtliche Werke XLIX. L, Leipzig 1872, S. 383. Zurück
  311. Collectio Lacensis IV, Freiburg i. Br. 1873, S. 1223-1320. Vgl. Georg May: Das Recht des Gottesdienstes in der Diözese Mainz zur Zeit von Bischof Joseph Ludwig Colmar (1802-1818), 2 Bde. (= Kanonistische Studien und Texte Bd. 36 und 37), Amsterdam 1987, I, S. 428-430. Zurück
  312. Becher, Der deutsche Primas (wie Anm. 1), S. 230-232. Zurück
  313. Becher, Der deutsche Primas (wie Anm. 1), S. 247-254. Döllingers Referat über die Nationalsynode auf der Würzburger Bischofsversammlung 1848 in Collectio Lacensis V, S. 1095-1097. Zurück
  314. Huber, Huber, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert II (wie Anm. 301), S. 15-21 (Nr. 45). Zurück
  315. Huber, Huber, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert II (wie Anm. 301), S. 28-31. Vgl. Becher, Der deutsche Primas (wie Anm. 1), S. 268-271. Zurück
  316. Collectio Lacensis VII, Freiburg i. Br. 1890, S. 17-24, hier S. 19. Zurück
  317. Ordo Concilii Oecumenici Vaticani II celebrandi vom 6. August 1962 (AAS 54 [1962], S. 612-631) Art. 24 § 1. Zurück
  318. Z. B.: Acta Synodalia Sacrosancti Concilii Oecumenici Vaticani II. Vol. IV. Periodus Quarta. Pars VII. Congregationes Generales CLXV-CLXVIII. Sessiones Publicae IX-X, Vatikanstadt 1978, S. 804-859. Zurück