Mainz in Rheinhessen

Privileg König Ludwigs des Bayern vom 25. Juni 1317

Königsurkunde vom 25. Juni 1317[Bild: StA Würzburg/StA Mainz]
Vorderseite[Bild: StA Würzburg/StA Mainz]

König Ludwig der Bayer gestattet den Bürgern von Mainz, von Waren, welche in ihrem neuerbauten Kaufhaus gelagert werden, eine mäßige Abgabe zu erheben, um damit dessen Bewahrung durch Wächter und anderen Nutzen ihrer Stadt zu bestreiten.

Übersetzung - von Ulrich Hausmann (M.A.)

Ludwig, von Gottes Gnaden allzeit erhabener Römischer König, [gibt] allen Getreuen des Heiligen Römischen Reiches, die die vorliegende Urkunde betrachten werden, seine Gnade und die Kenntnis des unten Geschriebenen. Es geziemt der königlichen Majestät, diejenigen Getreuen und Ergebenen mit würdigen Geschenken zu ehren und mit übrigen Ehren zu befördern sowie auf ihre Vorteile und ihren Nutzen hinzulenken, die mit untertäniger Entschlossenheit und fortwährender Hingabe/Ergebenheit der Getreuen die Fülle der königlichen Gunst und Begünstigung verdient haben.

Nachdem also die Mainzer Bürger, unsere hochgeachteten Getreuen, das Neue Haus, gelegen beim "Ysindorelin", das im Volksmund "Koufhaus" genannt wird, mit großen Mühen und Ausgaben für den gemeinen Nutzen eben dieser Stadt und aller ankommenden Kaufleute mit ihren Waren, damit in eben diesem Haus geschützt ihre Sachen oder Waren vor jeder Gefahr bewahrt werden, haben die Mainzer Bürger demütig gebeten, dass sie von diesen Kaufleuten eine gemäßigte Steuer empfangen könnten, damit sie um so besser dieses Haus bewahren könnten, und zwar durch Wächter und zu anderem Nutzen dieser Stadt, wenn die Notwendigkeit dies erforderlich macht.

Da wir erkennen, dass deren Gesuch vernünftig und ehrenwert sei, gewähren, gestatten und erlauben wir folglich, von dem königlichen Wohlwollen ihren Bitten gunstvoll gewogen, ihnen mit der vorliegenden Urkunde, dass die genannten Bürger ermächtigt sind, in dem Kaufhaus die erwähnte gemäßigte Steuer auf den Verkauf von Waren rechtmäßig auf ewige Zeiten in Besitz zu nehmen, sofern sie eine gerechte und geschuldete Leitung anwenden, damit sie nicht die Kaufleute über das gerechte Maß durch die Erhebung eben dieser Steuer beschweren.

Daher soll es überhaupt keinem Menschen erlaubt sein, diese Urkunde unseres Gnadenerweises und unserer Erlaubnis zu brechen oder ihr durch irgendeine gewagte Übertretung entgegen zu handeln.

Wenn jedoch jemand sich anmaßen sollte, dies zu versuchen, möge er wissen, dass er die königliche Geringschätzung auf sich ziehen werde. Zum Zeugnis dieses unseres Gnadenerweises/Privilegs und Erlaubnis haben wir befohlen, dass diese Urkunde eingetragen und mit dem Siegel unserer Majestät gesichert wird.

Gegeben in Bingen am 25. Juni 1317, im dritten Jahr unserer Regentschaft.

Quellen

StAWü MzBü 23 fol. 54-55: Pergament-Kodex mit Urkundenabschriften der von den römischen Kaisern und Königen von 1236-1442 erteilten Privilegien. Begonnen 1353 von Nikolaus von Augspurg, stettpfaffe zu Meintze. Ab folio 25 unten Wiederholung der Urkunde vom 25. Juni 1317 in lateinischer Sprache, auf der Rückseite wohl erste deutsche Übersetzung (geschrieben 1353); Dertsch, Urkunden I, Nr. 577; Schaab, Buchdruckerkunst II 85 (n. 61) mit unrichtigem Datum; Oesterreicher, Neue Beiträge III 73; Eine deutsche Übertragung bei Maurer, Kaufhaus Nr. 1, S. 6 und Nr. 4, S.7 und Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 321; Ein Regest bei Böhmer, Regesten Ludwigs des Baiern (n. 255).

Nachweise

Redaktionelle Bearbeitung: Stefan Grathoff, Ulrich Hausmann (Übersetzung), Elmar Rettinger

Aktualisiert am: 9.12.2014