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Laibung (Leibung)
Architektonischer Begriff. Senkrechte, meist schräg verlaufende Schnittfläche in einer Mauer an Türen und Fenstern, auch innere Fläche eines Bogens oder Gewölbes.
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Laien (Theologie)
Gläubige ohne Priesterweihe Näheres zu diesem Begriff finden Sie unter dem Stichwort Klerus.
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Lambdazismus
Wandel von Konsonanten (z. B. "d" und "t") zu "l", wenn zwischen Vokalen stehend. Bsp. Bruder > Bruler (s. Kleiner linksrheinischer Dialektatlas, Karte 10 BruderBruder)
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Landesherrschaft
Die Herrschaft über ein Territorium. Seit dem 11. Jahrhundert entstehende, im 13. Jahrhundert ausgebildete tatsächliche Gewalt, bestehend aus einem Komplex von teils staatlichen, teils privaten Rechten und daher mit den verschiedensten Ausdrücken bezeichnet, ausgeübt innerhalb eines bestimmten Gebietes, des Territoriums. Der Inhaber der Rechte wurde dadurch zum Landesherrn. Ursprung und wesentlicher Inhalt der Landesherrschaft war die Gerichtsgewalt des Herren, der sich nach und nach auch die übrigen Hoheitsrechte angliederten, aber so dass auch späterhin der Landesherr vor allem Gerichtsherr war, bis endlich, indem die verschieden Rechte zu einer Einheit verschmolzen, die Landesherrschaft zu einer tatsächlichen Staatsgewalt wurde. Zuerst, bereits zu Beginn des 13. Jahrhunderts, wurde sie nach oben abgeschlossen, während die Abschließung nach unten erst im 15. Jahrhundert vollzogen war.
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Landfrieden
Vertragsmäßiger Gewaltverzicht im mittelalterlichen Recht. Landfrieden tauchen in Frankreich schon zu Beginn des 11. Jahrhunderts auf, in Deutschland erst ca. 100 Jahre später. Vorläufer dieser Einrichtung war in fränkischer Zeit (9./10. Jahrhundert) der allgemeine Volksfriede. Zum Landfrieden traten die sog. Provinziallandfrieden hinzu, die auch Territorialfrieden genannt werden. Diese galten für bestimmte Gebiete und ersetzten zeitweise den Reichsfrieden.
Ein Landfrieden entstand, wenn sich mehrere Fürsten und Städte in einem Bündnis darauf verständigten, in einem präzise umrissenen Gebiet (Landfriedensbezirk, Landfriedenskreis) alle willkürlichen Gewaltakte zu verbieten. Als "Polizei" wurde ein Truppenkontingent zusammengestellt, das Landfriedensbrecher dingfest machte und dem Landfriedensgericht überstellte. Dieses kommissarische Landfriedensgericht verhandelte dann unter der Leitung eines Landfriedenshauptmannes und mehreren Beisitzern gegen die des Landfriedensbruches angeklagten Herren. Der Landfriedenshauptmann wurde vom König ernannt, der offiziell oberste Instanz des Landfriedens war. Anfänglich war der Landfriedenshauptmann ein Fürst, seit Ende des 13. Jahrhunderts wurde vielfach ein Reichslandvogt (Reichsvogt) mit diesem einflussreichen Amt betraut.
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Landgraf
Adelsmitglied. Seit Beginn des 12. Jahrhunderts vorkommender Titel unsicherer Bedeutung, wahrscheinlich ein Graf, der seine Gewalt im alten territorialen Umfang behauptet hatte. In Thüringen scheint der Titel auf den Vorsitz im Landfriedensgericht zurückzugehen. Irgendwelche besondere reichsrechtliche Bedeutung hatte der Landgraf nicht. Der Titel blieb in Thüringen bis 1806 erhalten, in Hessen-Homburg bis 1866.
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Landrecht
Allgemein gültiges Recht. Im Mittelalter das allgemein geltende Recht, soweit es nicht für bestimmte Personen (z.B. Lehenrecht) oder Orte (Stadtrecht) durch andere Rechte ersetzt war. Landrecht nennt man auch das Landrecht aufzeichnende Rechtsbuch, auch eine Landesordnung.
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landsässig
Einem Landesherren untertänig. Im Gegensatz zu "reichsunmittelbar" jede Person, die einem Landesherrn unterworfen war. Doch auch die Herren selbst waren landsässig, so spricht man von "landsässigen Fürsten" und "landsässigem Adel".
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Landsknecht
Besoldeter Krieger zu Fuß (15. und 16. Jahrhundert). Die Blütezeit der Landsknechte (Lanzknechte), eines besoldeten Kriegers zu Fuß, reichte vom Ende des 15. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts. Das erste Landsknechtheer (1486 erstmals so benannt) stellte Kaiser Miximilian I. auf. Die Söldner wurden von Hauptleuten angeworben, die ihrerseits einem Feldhauptmann unterstanden. Da die Landsknechte alle aus "deutschen Landen" stammten, bürgerte sich schon bald der Name Landsknecht ein. Obwohl die Soldaten für Bekleidung und Bewaffnung selbst aufkommen mussten, boten die ein Regiment bildenden 10-16 "Fähnlein" (300-500 Mann) ein malerisches, aber ziemlich einheitliches Bild, da sie sich dem Zeitgeschmack entsprechend gleichförmig kleideten.
Auffallend an der Gewandung der Landsknechte sind vor allem an den Armen und den Oberschenkeln die vielen mit buntem Stoff unternähten Schlitze. Kennzeichnend für die Kleidung waren die Heerpauke und die Ausbildung der Braguette (Schamkapsel). Es gab Landsknechthaufen, die mit Katzbalgem, und solche, die mit Bihändern oder Stangenwaffen (Hellebarden) ausgerüstet waren. Da im Dreißigjährigen Krieg die Kriegsknechte nicht mehr nur aus deutschen Landen stammten, verlor sich die Bezeichnung im 17. Jahrhundert.
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Landstände
Politische Vertretung der Untertanen gegenüber dem Landesherrn. Die durch Geburt (Adel), Beruf (Geistlichkeit) oder rechtliche Stellung (Städte) zusammengeschlossenen Gruppen eines Territoriums (daher Territorialstände), die sich als Landtag versammelten, allein hierzu das Recht besaßen und dem Landherrn gegenüber das Land vertraten; weiterhin überhaupt jede Vertretung des Landes als Landtag, auch wenn es sich nicht um eigentliche Stände, sondern um Abgeordnete handelte.
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Landwehr
Grenzsicherung eines Territoriums. Sicherung eines Gebietes durch Graben und Wall mit Palisade oder Hecken (Gebück).
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Latènezeit
Latènezeit wird die jüngere Eisenzeit in Mitteleuropa genannt. Sie umfasst den ungefähren Zeitraum vom 5. - 1. Jahrhundert v. Chr. Die Latènezeit ist nach dem Fundort La Tène bei Thielle am Neuenburger See in der Schweiz benannt. Entdeckt und eingeteilt wurde diese Epoche nach der Mitte des 19. Jahrhunderts. In der Literatur wird der Begriff meist synonym für die jüngere Eisenzeit in Mitteleuropa verwendet. Im Allgemeinen wird die Latènezeit von der Archäologie drei- oder viergeteilt. Eine grobe Aufteilung sieht eine Frühlatènezeit – manchmal aufgeteilt in A und B - (5. und 4. Jahrhundert v. Chr), eine Mittellatènezeit (3. und 2. Jahrhundert v. Chr.) und eine Spätlatènezeit (1. Jahrhundert v. Chr.) vor.[Anm. 1]
Eine genauere Untergliederung:[Anm. 2]- Frühe Latènezeit (Lt A + Lt B): 475/450-275 v. Chr.
- Lt A 475/450-375 v. Chr.
- Lt B 375-275 v. Chr.
- Mittlere Latènezeit (Lt C): 275-150 v. Chr.
- Späte Latènezeit (Lt D): 150-15/0 v. Chr.
(Text: Lutz Luckhaupt)
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Laudes
Klösterliches Stundengebet. Die Klosterinsassen sangen zu den verschiedenen Zeiten des Tages Stundengebete, die den Tag gliederten. Laudes bezeichnet das Morgengebet.
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Laut (Sprache)
kleinste Einheit einer lautsprachlichen Äußerung kleinste Einheit einer lautsprachlichen Äußerung, d.h. Vokale und Konsonanten, s. Artikulation
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Ledigmann
Vasall, der einem Lehnsherrn besonders verbunden ist. Seit Mitte des 11. Jahrhunderts in Frankreich aufkommende Bezeichnung für das Lehensband im strengen Sinne, wonach der Vasall (Ledigmann), der von mehreren Herren Lehen trug (Doppelvasall), nur demjenigen in den Krieg folgte, dem er eine ligische Huldigung geleistet hatte. Den übrigen Lehnsherren leistete er nur die einfache Huldigung, d.h. einen Treueeid unter Vorbehalt der Rechte gegen den ligischen Lehnsherrn. Den übrigen Lehnsherren leistete er nur ein Minimum an Diensten, Heerfolge in der Regel überhaupt nicht. In Deutschland kam die Legeitas nur im Westen vor, und zwar in der Regel in der Form, dass der Ledigmann (Ledigburgmann) sich von einem gewöhnlichen Vasallen dadurch unterschied, dass er dem Herrn auch in Privatfehden zu folgen hatte und ihm die geliehene Burg als Lediglehen (Ledighaus, Ledigburglehen) offen halten musste.
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Legstück
Artilleriegeschütz. Das Legstück, ein schweres Rohrgeschütz des 14./15. Jahrhunderts wurde am Boden liegend abgefeuert. Bei Belagerungen musste zunächst eine Holzbettung gezimmert und das Geschütz darin fixiert werden oder man sicherte es am rückwärtigen Ende mit in den Boden getriebenen Holzpflöcken. Nur so war es möglich, das Geschütz auszurichten und vor allem den Rückstoß abzufangen. Kleinere Legstücke wurden zusammen mit der Holzverschalung an den Einsatzort transportiert.
Weitere Informationen erhalten sie unter dem Stichwort "Geschütze".
(Text: Stefan Grathoff)
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Lehensauflassung
Form der Lehnsübergabe. Die Auflassung des Lehens an den Lehnsherrn durch den bisherigen Mann bei völliger Entäußerung der diesem zustehenden Rechte am Gut. Siehe auch unter dem Begriff "Auflassung".
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Lehensauftragung
Form der Güterübertragung. Auflassung eines Gutes an einen Herrn. Dies geschah aber in der Absicht, das veräußerte Gut jetzt aber als Lehen zurückzuerhalten. Die beiden Akte mussten zeitlich getrennt sein waren aber eng miteinadner verbunden. Bei dem Gut handelte es sich entweder um Eigengut (Allod) oder um ein Lehen, das bisher von einem anderen Herrn lehnsrührig war.
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Lehensbrief
Urkunde über die Vergabe oder Erneuerung eines Lehens. Zuerst, seit dem 13. Jahrhundert, schriftliche Bezeugung eines Belehnungsaktes in besonderen Fällen, später dann Bestätigung desselben, endlich vollständig an dessen Stelle tretend. Vgl. auch den Begriff "Revers".
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Lehensburg
Eine Burg, die zu Lehen vergeben wurde. Für viele Ritter, die nicht genügend Geld besaßen, um sich eine eigene Burg zu bauen, war die Lehnschaft die einzige Möglichkeit, zu einem repräsentativen Wohnsitz zu gelangen. Der Lehnsmann wurde darüber hinaus zu einem mehr oder weniger reichen Mann. Das Lehen schloss nämlich nicht nur den Grund und Boden des Burgbezirkes ein, sondern auch die Herrschaft über die auf dem Besitz lebenden Bauern und Dorfbewohner. Von diesen konnten Naturalabgaben und Geldzinse verlangt werden. Weitere Einkünfte flossen aus Zehntrechten, Münzabgaben, Mühlen- und Backhausgebühren u.s.w. Gleichzeitig wurden diese Lehnsleute durch die Bestimmungen des Lehnsvertrages eng an den Lehnsherrn gebunden, denn sie durften in der Regel keinem anderen als ihrem Lehnsherrn helfen und standen somit etwaigen Konkurrenten nicht zur Verfügung.
Im Lehnsvertrag wurden die Pflichten und Rechte des Lehnsmannes festgelegt. Zu seinen Hauptpflichten gehörte es, seinem Lehnsherrn militärisch und als Ratgeber beizustehen. Der Lehnsmann musste die Lehnsburg pfleglich behandeln und durfte keine Burganteile ohne Zustimmung seines Lehnsherrn verkaufen oder verpfänden. Ursprünglich galt eine Belehnung nur so lange, wie der Lehnsmann lebte. Nach seinem Tod fiel die Burg wieder an den Lehnsherrn zurück (Mannfall). Doch setzten die Lehnsleute bald durch, dass ihr Lehen auch auf ihren Sohn überging; die Lehen wurden erblich. Jetzt war es dem Lehnsherrn kaum mehr möglich, seine Lehnsburg wieder in seine direkte Verfügungsgewalt zu bringen. Nur wenn es ihm gelang, seinem Lehnsmann Verfehlungen nachzuweisen, konnte der Herr den Vertrag kündigen und das Lehen wieder an sich nehmen. Dies galt vor allem, wenn der Vasall sein Lehen vernachlässigte, dem Herrn die Gefolgschaft verweigerte, die Lehnsburg Feinden des Burgherrn als Stützpunkt überließ oder Teile der Burgherrschaft ohne Erlaubnis veräußerte.
Es gab aber auch Burgbesitzer, die in einer Notsituation Schutz bei einem mächtigen Herrn suchen mussten. Dieser gewährte seine Hilfe nur unter der Bedingung, dass man ihm die Burg schenkte. Er gab sie dem ehemaligen Eigentümer sofort wieder als Lehensbesitz zurück. Dieses Lehnsauftragung genannte Verfahren war für beide Seiten von Vorteil: Der Lehnsherr erwarb das Obereigentum an einer fremden Burg. Der Lehnsmann gab zwar Eigentum auf, an seinem Leben änderte sich aber eigentlich nichts. Er wohnte und herrschte im großen und ganzen wie bisher auf der Burg. Im Fall eines Angriffs hatte er Anspruch auf die Hilfe seines Lehnsherrn, da er unter dessen Schutz und Schirm stand. Allerdings war der Lehnsmann auch verpflichtet, seinen Herrn in eine Fehde zu begleiten (Heerfolge) und seine Lehnsburg als Offenhaus zur Verfügung zu stellen.
(Text: Stefan Grathoff)
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Lehensdienst
Aus einem Lehnsverhältnis erwachsende Pflichten des Mannes. Nach deutschem Recht bestand der Lehensdienst (vgl. Lehen) aus:
1. Herrfahrt, die nur Reichskriegsdienst war, sechs Wochen und drei Tage innerhalb des Reiches auf eigene Kosten. Zum Romzug (auf Reichskosten bis zur Krönung) war jeder verpflichtet, der Reichsgut zu Lehen hatte. In Privatfehden brauchte nur der Ledigmann und der Ministeriale dem Herrn zu folgen. Seit der Ausbildung der Landeshoheit trat der Landesherr an die Stelle des Königs und schon im 16. Jahrhundert war der Reichskriegsdienst nur noch Ausnahme. Auch im Territorium wurde der Lehensdienst mehr und mehr beschränkt, die persönliche Ableistung durch den Lehnsmann wurde nicht mehr gefordert, sondern geschah durch geworbene Lehnsreiter und seit dem 17. Jahrhundert trat die Ablösung in Geld in Form einer jährlichen Abgabe an Stelle des Lehnsdienstes
2. Hoffahrt, die Pflicht des Mannes, dem Herrn im Rat (Mannentage) und Gericht (vgl. Lehnsgericht) zu dienen.
3. Ferner hatte der Mann den Herrn zu "ehren" (Formen dieser Pflicht waren z.B. Steigbügelhalten und Führen des Pferdes sowie das "Herr" nennen").-
Lehensherrlichkeit
Überordnung des Lehnsherrn über den Lehnsmann. Beim Lehen die Stellung des Herrn gegenüber dem Mann. Die Lehensherrlichkeit heißt beim Reichslehen Reichslehenschaft.
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Lehenshoheit
Dem Landesherren als solchem zustehende oberste Lehensherrlichkeit über alle Lehen seines Landes.
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Lehenswesen
Mittelalterliche Herrschafts- und Eigentumsordnung. Das Lehnswesen entwickelte sich seit dem 8. Jahrhundert im Frankenreich durch die Verleihung von Grundstücken, Dörfern u.a. seitens der Könige und Großen an von ihnen Begünstigte. Damit wurde ein persönliches Dienst- und Treueverhältnis begründet, das unter der vorherrschenden Naturalwirtschaft nur durch die Verleihung von Land zur beschränkten Nutzung abgegolten werden konnte. Dieses Lehnsverhältnis beruhte auf der Idee des geteilten Eigentums, wobei das Obereigentum dem Lehnsherrn und das Unter- oder Nutzungseigentum dem Vasallen (Lehnsmann) zustand. Letzterer erhielt sein Gut zum Besitz und Genuss gegen die Verpflichtung zu besonderer Treue, wie Leistung von Ritterdiensten im Kriege und Hofdiensten im Frieden. Daher der Begriff Rittergüter. Er bekam das Gut geliehen, ursprünglich bis auf Widerruf, später auf Lebenszeit, bis endlich der Lehnsbesitz zu einem vererbbaren und veräußerlichen Recht wurde.
Beschränkungen durch besondere Rechtsgrundsätze bildete das Lehnsrecht. Zur Lehnsfolge waren anfangs nur die männlichen Nachkommen des Vasallen befähigt, und daher gab es nur Mannlehngüter. Später wurden auf Antrag teilweise auch Frauen zur Lehnsfolge zugelassen. Diese Güter wurden Mann- und Weiberlehen, Kunkellehen oder auch Söhne- und Töchterlehen genannt. Die Erwerbung eines Lehens erfolgte nicht nur durch einen bloßen Erbfall, sondern erst durch die feierliche Belehnung oder Investitur seitens des Lehnsherrn oder eines von ihm Beauftragten. Der Vasall musste den Lehnseid leisten, worauf die Erteilung des Lehnsbriefes, häufig erst nach Monaten, erfolgte. Die Fähigkeit der Lehnsfolge war in der Regel durch die Abstammung aus vollgültiger Ehe gewährleistet. An erster Stelle waren die männlichen Abkömmlinge des verstorbenen Vasallen zur Lehnsfolge berufen. Ein einziger Sohn erhielt das Lehen allein, mehrere Söhne folgten zu gleichen Teilen nach Köpfen und Enkel nach Stämmen, indem diese an die Stelle des vor dem Großvater verstorbenen Vaters traten. Abweichungen beruhten entweder auf der ersten Belehnung oder auf einem - mit Zustimmung des Lehnsherrn - geschlossenen Vertrag des Lehnsinteressenten. Deren Verzicht galt zugleich für deren Nachkommen, wie auch der letzte Wille eines Vasallen für seine Abkömmlinge bindend war.
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Lehnwort
integriertes Fremdwort Für weitere Informationen s. Entlehnung.
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Lemma
Grundform eines Wortes. In Sprachatlanten stellen die Lemmata den standarddeutschen Oberbegriff für die lokalen/regionalen Varianten dar; unter Hahn sind z. B. Gockel, Gickel, Hahnengockel zusammengefasst.
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Lettner
Bauelement in Kirchen. Der Lettner (lat. ,lectorium') ist eine Art Schranke und Trennwand (aus Stein oder Holz) mit ein oder zwei Durchgängen zwischen Chor und Langhaus, die den Priesterraum vom Laienraum trennt (siehe auch Chor). Der Lettner kann als Tribüne gestaltet sein, unter der ein Altar steht und deren Empore über eine Treppe erreichbar ist und Raum für Musikdarbietungen und Lesungen bietet (Beispiel: Liebfrauenkirche Oberwesel).
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Letze
Bauelement Mittelalterliche Bezeichnung für vorkragende, hölzerne Wehrgänge oder Schießerker an Burggebäuden.
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Letzter Ritter
Übliche Bezeichnung für Kaiser Maximilian I. von Habsburg (1486-1519). Als sich die politische Landschaft zu ändern begann, wandelte sich auch die Funktion des Ritters. Die vielen kleinen Rittergüter wurden im Laufe der Zeit von mächtigeren Gebietsherren aufgekauft und vereinnahmt. Viele Ritter verloren so ihre relative Selbständigkeit als Lehnsmann und mussten sich bei mächtigen Herren verdingen, die sie für ihre Dienste nur noch mit Geld bezahlten. Die Entwicklung vom Lehnsmann zum bezahlten "Untertan" bedeutete einen entscheidenden Strukturwandel, der das Ende des Feudalismus einleitete und den Weg zum Staat ebnete.
Viele Ritter konnten sich den neuen Verhältnissen nicht anpassen und gerieten ins Abseits. Ihr wirtschaftlicher und sozialer Niedergang zog sich über mehr als zwei Jahrhunderte hin. Als "letzter Ritter" wird gemeinhin Kaiser Maximilian I. von Habsburg (1486-1519) bezeichnet. Mit der Verkündigung des "Ewigen Landfriedens" und der Modernisierung des Kriegswesens hatten die Ritter ihre Bedeutung endgültig verloren.
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Leuge
Römisches Längenmaß. Eine Leuge beträgt gewöhnlich 2,2, km. An den Fernstraßen der Römer in Gallien standen sog. Leugensteine, die vornehmlich die Entfernung zum nächsten Hauptort der Civitas bezeichneten.
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Lexem
Morphem mit lexikalischer Bedeutung. Lexeme sind autosemantisch (heißt: sie tragen eine eigene Bedeutung); z. B. sag- in sagt, oder auch: Hund, Zeit.
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lexikalisch
Zum Wortschatz gehörig. -
Ligatur
In der Paläographie Verbindung von Buchstaben. Organische Verbindung zweier oder mehrerer benachbarter Buchstaben, beispieslweise die Verbindung von e und t zur &-Ligatur.
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Limes
Römischer Grenzwall zur Abwehr der Germanen. Zur Abwehr der Germanen schoben die Römer die Grenze bis in den Taunus vor. Ab ca. 80 n. Chr. legten sie einen befestigten Grenzwall (Limes) an, der römisches und germanisches Gebiet trennte. Der Limes ermöglichte eine ungestörte Siedlungsentwicklung im Hinterland. Keltische und römische Kultur verschmolzen miteinander ("Romanisierung").
Die römische Kultur war vor allem eine städtische Kultur. Mainz entwickelte sich zur Hauptstadt der Provinz Germania superior. Neben den Hauptorten Noviomagus (Speyer), Borbetomagus (Worms), Mogontiacum (Mainz), Confluentes (Koblenz), Colonia (Köln) wurden entlang des Rheines in regelmäßigen Abständen auch kleinere Militärstationen angelegt. Solche befanden sich in Bacharach, Bingium (Bingen) und Buconica (bei Nierstein/Oppenheim). Ein System gut ausgebauter Straßen erschloss die Region, um Truppen und Güter schnell an den Rhein schaffen zu können.
Bei der Besiedlung des Landes kehrte man vom keltischen Prinzip der Siedlungen ab und legte einzelne Hofstellen (villae rusticae) an, die die Garnisonsstädte mit Lebensmitteln versorgen sollten. Daher konzentrierten sich die villae in der Umgebung von Siedlungen.
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Linie (Längenmaß)
Altes Längenmaß (rund 2mm). Die Linie ist ein sehr kleines Längenmaß. Es ist durch die Unterteilung des Zolls in 10 (dezimal) oder 12 (duodezimal) Teile definiert. In Preußen war eine Linie 2,18 mm lang. Bei der Definition der Linie durch dezimale Teilung des Zolls wird sie in 100 Punkte geteilt, bei der Definition durch duodezimale Teilung wird die Linie in 144 Punkte gegliedert.
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Lisene
Mauerblende. (von franz. ,lisière' = Rand). Flacher, wenig vortretender, auf einer Mauer senkrecht aufgelegter Wandstreifen (Band) häufig ohne Basis und Kapitell (im Unterschied zum Wandpfeiler und Pilaster), oft durch Blendbögen oder Bogenfries verbunden. Lisenen dienten zur Gliederung und Dekoration der Fassaden und Innenraumwände, besonders an romanischen Bauwerken.
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Lohgerber
Das Handwerk der Lohgerberei war eine spezialisierte Form der Gerberei, die Rinderhäute zu Leder verarbeitete. Der Name Lohgerber weist auf das übliche Gerbmittel, die Lohe, hin, die überwiegend aus Eichen- oder Fichtenrinden gewonnen wurde. Diese Rinde wurde in Mahlmühlen (Lohmühlen) unter Zusatz von Wasser zerkleinert und weiter verarbeitet. Wegen der rötlichen Farbe der Gerbsud wurden die Loher (Löher) auch Rotgerber genannt. Neben Gerbmitteln aus pflanzlichen Stoffen wurde in Hachenburg auch mit tierischen Fetten gegerbt. Von diesen Sämischgerbereien leitet sich die in Hachenburg oft genannt Berufsbezeichnung Simsgerber ab. Die so gewonnenen Häute werden heute auch als "Waschleder" bezeichnet, da "sämischgares" Leder gewaschen werden kann. Die Weißgerber haben ihren Namen von einer Form der Mineralgerberei, die sich des Alaun und Kochsalzes als Hilfsmittel bedient. Weißgerber liefern besonders weiches und feines Feder, das sich für Taschen, Gürtel eignet und auch von Schustern und Buchbindern gerne verarbeitet wird.
Literaturhinweise: Moog, Gerhard E.: Der Gerber. Handbuch für die Lederherstellung. Stuttgart 2005; Helmut Ottiger, Ursula Reeb: Gerben: Leder und Felle. Stuttgart 2004.
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Lohgerbern
Das Handwerk der Lohgerberei war eine spezialisierte Form der Gerberei, die Rinderhäute zu Leder verarbeitete. siehe Eintrag Lohgerber
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Lohstein
Besonders leichter Backstein. Der Lohstein, ein durch Beimengung von Gerberlohe, die beim Brennen Hohlräume hinterlässt, besonders leichter Backstein. Wurde in der Gotik für Gewölbe verwendet.
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Lot
Das Lot diente als Gewicht und zur Bestimmung des Feingehalts bei Silbermünzen. Als Gewicht ist es wohl mit der Einführung der Gewichtsmark (Mark I) im 12. Jh. entstanden. Als 1/16 Mark war das Lot den Schwankungen der Gewichtsmark unterworfen. Als Feingewicht wurde das Lot - seit dem 17. Jh. in 18 Grän unterteilt - zur Bestimmung des Silbergehalts verwendet. Das heißt, bei einem Gesamtgewicht von 1000 g Metall entsprach 1 Lot (0,0625 g Feinsilber) als Feingewicht 62,5 g Silber, 8 Lot demnach 500 g und 16 Lot 1000 g. Die Mark war in 16 Lot (288 Grän) unterteilt. Der Ausdruck "eine lötige Mark" wurde jedoch in einer ganz speziellen Bedeutung benutzt, nämlich im Sinne von einer Mark, die das "rechte Gewicht" an Edelmetall enthielt.
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Lunula
Teil der Monstranz. Näheres zu diesem Begriff finden Sie unter dem Stichwort Monstranz.