Mainz in Rheinhessen

0.Die Mainzer Zentraluntersuchungskommission - Einrichtung einer Zensurbehörde in Mainz

0.1.Vorgeschichte: Deutscher Bund, Wiener Kongress und Karlsbader Konferenz

Der Denker-Club: zeitgenössische Karikatur zu Zensur und Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die Karlsbader Beschlüsse (Lithographie)

Nach der Rückeroberung der linksrheinischen Gebiete im Zuge der Befreiungskriege und dem Untergang des napoleonischen Reiches in den Jahren 1813 und 1814 machten sich die deutschen Fürsten an die Wiederherstellung der alten Verhältnisse. Vom 18. September 1814 bis zum 9. Juni 1815 fand in Wien ein Kongress statt, der die Zukunft der deutschen Staaten für die kommenden Jahrzehnte prägen sollte. Das Ergebnis des Kongresses war die am 8. Juni 1815 erlassene Bundesakte, die aus den einzelnen Staaten einen lockeren Staatenbund formte: den Deutschen Bund. Die Wiener Kongress-Akte restaurierte die alten monarchischen Herrschaftsverhältnisse und unterdrückte die aufkeimenden nationalen und liberalen Bewegungen. Damit ignorierten die Fürsten die demokratischen Entwicklungen und Fortschritte im Bereich der bürgerlichen Emanzipation – vor allem solche, die in den linksrheinischen Gebieten durch französische Einflüsse bekräftigt worden waren.

Metternich nutzte die weit verbreitete Revolutionsangst unter den deutschen Fürsten, um das restaurative System anschließend weiter zu stärken. In einer Konferenz in Karlsbad vom 6. bis zum 31. August 1819 kam es schließlich zur Ausarbeitung eines neuen Gesetzespakets, um die liberalen Kräfte im Bund unter Kontrolle zu bringen. [Anm. 1]

Das Paket bestand aus dem Bundes-Universitätsgesetz, dem Bundes-Preßgesetz (Pressegesetz), dem Bundes-Untersuchungsgesetz und der Bundes-Exekutionsordnung. [Anm. 2] Alle vier Gesetze traten am 20. September 1819 in Kraft. Metternich und die ebenfalls federführende preußische Regierung setzten auf eine konsequente Eindämmung der liberalen Bewegung, etwa durch eine umfassende Präventivzensur, um das Erscheinen unliebsamer Schriften – vor allem Zeitungen und Zeitschriften – zu verhindern. Die liberale periodische Presse war für Metternich der Ursprung allen Übels. Für deren Unterdrückung bedurfte es ihm zufolge eines umfassenden Polizeiapparates. Das Bundes-Untersuchungsgesetz erlaubte die Einsetzung einer speziellen Zensurbehörde, um die oppositionelle Presse unaufhörlich zu überwachen und kontrollieren zu können. Sowohl die öffentliche Stimmung, als auch verdächtige Publizisten und Blätter sollten überwacht und ausgehorcht werden, um eine schnellstmögliche Beseitigung der Druckerzeugnisse zu gewährleisten. [Anm. 3] So entstand am 8. November 1819 die „Central-Untersuchungskommission“ in Mainz, die bis 1828 die revolutionären Umtriebe überwachte.

0.2.Zweck und Aufbau der Kommission

Bei der Zentraluntersuchungskommission handelte es sich um einen Zusammenschluss der Länder des Deutschen Bundes, bestehend aus sieben Kommissionsmitgliedern. Die Kommission sollte als polizeiliche Ermittlungsbehörde von einer zentralen Stelle aus die politischen Umtriebe untersuchen. Die Gerichtshoheit blieb jedoch beim Bund. [Anm. 4] Die Zentraluntersuchungskommission wurde in Mainz in der Großen Bleiche 26 eingerichtet und das Gebäude vorsichtshalber vom Militär mit Wachen ausgestattet. [Anm. 5]

Nach Artikel 2 des Gesetzestextes war der Zweck der Kommission die „gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Thatbestandes, des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigung der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten, gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen […]“ [Anm. 6] Unter besonderer Beobachtung standen vor allem die Universitäten, Studenten und Burschenschaften. Man fürchtete sich vor einer von hier ausgehenden Verbreitung revolutionären Gedankenguts. Eine genaue Definition der Begrifflichkeiten „revolutionär“ und „demagogisch“ fehlte im Gesetzestext – dies ließ der Behörde einen großen Freiraum.

Ihre Aufgabe bestand darin, den Tatbestand, Ursprung und die Verzweigung des revolutionären Gedankenguts festzustellen und zu untersuchen. Man sammelte Daten, observierte und verfasste anschließend Berichte. Die Kommission wurde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet um ihren Zweck zu erfüllen. Ihr wurde zudem die zentrale Leitung und die Aufsicht über die in den einzelnen Staaten durchgeführten „Local-Untersuchungen“ [Anm. 7] übertragen. Die einzelnen Landesbehörden waren dazu verpflichtet, etwaige Verstöße umgehend an die Mainzer Kommission zu melden und diese bei der Aufklärung bestmöglich zu unterstützen. Verhöre nach eigenem Ermessen wurden ebenso erlaubt, wie die Überführung von Ermittlungsakten und sogar verdächtiger Personen von den Lokalbehörden nach Mainz. [Anm. 8] Verhaftungen oder sonstigen aktive Handlungen konnte die Kommission allerdings nicht selbst veranlassen. Sie gab lediglich ihre Untersuchungsberichte an die zuständigen örtlichen Behörden weiter und überließ diesen das Eingreifen. Diese „Befehlskette“ zog in der täglichen Praxis große Schwierigkeiten nach sich. Schließlich griff die Untersuchungskommission in bisher ungekanntem Maße in die Souveränität der einzelnen Regierungen ein und war auf deren Mithilfe bei der praktischen Umsetzung angewiesen. Die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten gestaltete sich daher recht schwierig. Zeitraubende Kompetenzschwierigkeiten waren die Folge. [Anm. 9] Schließlich sahen nicht alle Fürsten die Notwendigkeit für solch umfassende Untersuchungen, sodass eine konsequente Umsetzung in den Ländern oftmals ausblieb.

0.3.Die Ergebnisse der Untersuchungen

Eine Darstellung der Untersuchungsergebnisse der Zentraluntersuchungskommission gestaltet sich schwierig. Das Problem: wirklich greifbare und spektakuläre Beweise für revolutionäre Umsturzpläne oder radikale Gruppierungen konnten die Kommissare nicht finden – es gab sie schlicht nicht. Die Ausmaße der Verfolgung standen nie im Verhältnis zu den Ergebnissen ihrer Arbeit. Natürlich existierten im Vormärz liberale Bewegungen und auch Bestrebungen, das bestehende Gesellschafts- und Staatssystem zu verändern. Diese kamen durchaus ins Visier der Untersuchungskommission und wurden so in ihren aufkeimenden Strukturierungs- oder Instrumentalisierungsversuchen gehindert. Die intensiven Untersuchungen der Kommission zwangen sie im Untergrund als Geheimorganisationen zu agieren und drängten viele Anführer zur Flucht ins Ausland. Eine Revolutionsgefahr oder radikale Umsturzpläne gab es – so wissen wir heute – allerdings zu dieser Zeit noch nicht. [Anm. 10]

Ein halbes Jahr nach ihrer Einsetzung hatte die Mainzer Zentraluntersuchungskommission noch immer keine gefährlichen, radikalen Umtriebe aufgedeckt. Auf der Ministerialkonferenz im Februar 1820 kam es bereits zu Forderungen nach einer Auflösung der Behörde. In Artikel 10 des Untersuchungsgesetzes war festgelegt worden, dass regelmäßig Berichte an die Bundesversammlung gegeben werden sollten. Da auch künftig nicht zu erwarten war, dass die Kommission wertvolle Aufschlüsse über die liberale Bewegung liefern werde, wurde überlegt, den ersten Bericht als Abschlussbericht abzufassen. Anschließend solle die Kommission aufgelöst werden.

0.4.Der Abschlussbericht

Der Abschlussbericht wurde von der Bundesversammlung für den 1. Dezember 1820 festgesetzt. Doch nicht jeder war mit der schnellen Auflösung der Kommission einverstanden. Es folgten politische Querelen, die immer wieder zur Verschiebung des Abgabedatums führten. Federführend war auch hier wieder Metternich. Nach einer Vorab-Lektüre des Abschlussberichts beschloss er, dass dieser so auf keinen Fall für die Öffentlichkeit freigegeben werden konnte. Die liberale Bewegung in Preußen und dem Großherzogtum Hessen wurde in dem Bericht als besonders weit verbreitet dargestellt – die Vorreiter der restaurativen Politik sollten also gerade am wenigsten dazu in der Lage sein, die revolutionären Umtriebe zu kontrollieren? Das durfte die Öffentlichkeit nicht erfahren. [Anm. 11] Auch setzte sich Metternich für die Streichung namhafter Liberaler aus dem Bericht ein. Er befürchtete eine öffentlich geführte Schulddiskussion zwischen den Verdächtigten und den Landesregierungen, die dazu führen könne, dass der gesamte Bericht in Frage gestellt werden würde. Erst am 13. Mai 1822 wurde der Abschlussbericht der Bundesversammlung vorgelegt – veröffentlicht wurde er nie.

0.5.Die Auflösung

Durch die Aufdeckung verschiedener kleiner Organisationen und Verbindungen (z.B. einiger verbotener Burschenschaften an einigen deutschen Universitäten 1823 [Anm. 12]) verzögerte sich die Auflösung der Zentraluntersuchungskommission in den folgenden Jahren immer wieder. Da aber weiterhin die erhofften Untersuchungsergebnisse ausblieben, keimte 1827 erneut eine Diskussion über die Auflösung auf. Ein letztes Mal bestimmte Metternich das Schicksal der Kommission, als er durchsetzen konnte, dass diese nicht aufgelöst, sondern suspendiert wurde – so konnte sie durch einen entsprechenden Bundestagsbeschluss bei Bedarf wieder einberufen werden.[Anm. 13] Ohne großes Aufsehen und in aller Stille wurde die Mainzer Zentraluntersuchungskommission 1828 suspendiert. [Anm. 14]

Trotz allem ist es der Zentraluntersuchungskommission gelungen, ein durchaus detailliertes und umfassendes Bild der liberalen Bewegung in den deutschen Ländern zu zeichnen. Anführer, Mitläufer, organisatorische Strukturen und Hintermänner wurden aufgedeckt und zahlreiche Materialien für ihre Bekämpfung und Unterdrückung gesammelt. Gescheitert ist die Kommission ausschließlich an der Zielsetzung der deutschen Fürsten. Deren Fehleinschätzung der politischen Situation musste dazu führen, dass die Kommission das ihr gesetzte Ziel – die Aufdeckung von radikalen Revolutionsbestrebungen – nicht erfüllen konnte. [Anm. 15]

0.6.Weitere polizeiliche Überwachungsstrukturen bis 1848: Frankfurter Bundeszentralbehörde und Mainzer Informationsbüro

Zeitgenössischer Kupferstich zum Frankfurter Wachensturm[Bild: Francois Georgin (ca. 1833) [gemeinfrei]]

Die restaurative Politik nach dem Wiener Kongress konnte die liberale Bewegung nicht mehr aufhalten. Dies zeigte sich bereits wenige Jahre später. Im Zuge der Julirevolution 1830 in Frankreich wurde die liberale und demokratische Bewegung in ganz Europa, auch im Deutschen Bund, gestärkt. In den 1830er Jahren zeigte sich vor allem im Südwesten Deutschlands eine zunehmende Politisierung der liberalen Bewegung. Ausdruck fand diese hauptsächlich in der politisch-oppositionellen Publizistik, in politischen Vereinen oder in großen Festveranstaltungen wie dem Hambacher Fest.

Für den Deutschen Bund waren die Ereignisse Anfang der 1830er Jahre der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Offenbar hatten die bisherigen Schritte nicht ausgereicht, um die Lage wieder unter Kontrolle zu bringen. Nun sollten umfassende Maßnahmen ergriffen werden, um die liberale Bewegung endgültig zu vernichten und den Status quo zu erhalten. Das Hambacher Fest wurde für Metternich so zum Anlass, den Deutschen Bund wieder auf das reaktionäre System einzuschwören. Ähnlich wie 1819 setzte man dabei auf scharfe Gesetze. Getrieben durch ihre Revolutionsfurcht stimmten selbst die liberaleren Regierungen im Juni und Juli 1832 für zwei neuen Maßnahmen-Kataloge: die Sechs Artikel und die zehn Artikel. [Anm. 16] Diese „Maßregeln“ sollten sowohl die parlamentarische, als auch die außerparlamentarische Opposition treffen. Ausländische Druckschriften und Zeitungen durften nur noch mit Genehmigung verbreitet werden. Politische Vereine, außerordentliche Versammlungen und Volksfeste wurden verboten, außerdem öffentliche Reden mit politischem Inhalt. Auch das Tragen von Abzeichen, Fahnen und das Errichten von Freiheitsbäumen sollte nicht länger geduldet werden.

Die liberale Opposition institutionalisierte sich unterdessen zunehmend in Vereinen und auf Volksfesten. Neben den Maßnahmen auf Gesetzesebene, beschloss auch der Bund mit Hilfe einer solchen Institutionalisierung gegen die liberale Opposition vorzugehen. Diese Vorgehensweise wurde bereits 1819 mit der Mainzer Zentraluntersuchungskommission begründet. 1833 wurden schließlich zwei neue Behörden ins Leben gerufen, die die Situation unter Kontrolle bringen sollten: die Frankfurter Bundeszentralbehörde und das Mainzer Informationsbüro.

Die Bundeszentralbehörde wurde 1833 in Frankfurt gegründet. Die Gründung war Folge des nur wenige Wochen zuvor versuchten Umsturzversuchs beim Frankfurter Wachensturm. Die Bundeszentralbehörde sollte ähnlich wie die Mainzer Zentraluntersuchungskommission arbeiten und hatte den Charakter einer „koordinierten obersten Justizbehörde“. Ihre Aufgaben waren der Austausch von Informationen über die revolutionären Umtriebe und die Aufdeckung des Ursprungs und der Verzweigungen dieser Umtriebe. Sie bestand formell noch bis 1848, stellte aber bis zum Jahr 1842 ihre Tätigkeit ein. Sie veröffentlichte zahlreiche Hauptberichte über die revolutionären Vorgänge in den deutschen Ländern. [Anm. 17] Die bedeutendste Veröffentlichung war das Schwarze Buch vom August 1838, ein „Alphabetisches Verzeichnis derjenigen Personen, gegen welche nach Akten der Bundeszentralbehörde bezüglich revolutionärer Umtriebe im Untersuchungswege eingeschritten worden ist“. Es handelte sich also um eine Liste aller unter Beobachtung stehenden Personen - inklusive persönlicher Daten und Verdächtigungen. Damit war das Schwarze Buch der erste professionelle Bericht zur Personenkontrolle des Vormärz. Enthalten waren 1.867 verdächtige Personen, davon galten 259 als Flüchtige. [Anm. 18] Die Liste enthielt 47 Männer aus Rheinhessen, von denen aber nur wenige letztendlich auch strafrechtlich verurteilt wurden. [Anm. 19]

Auch das Mainzer Informationsbüro war eine Folge des Sturms auf die Konstablerwache im Jahr 1833. Anders als die frühere Mainzer Zentraluntersuchungskommission sollte die neue Behörde nicht öffentlich gegen die liberale Bewegung vorgehen, sondern im Geheimen Informationen beschaffen. Als geheime Organisation würde die neue Behörde keine exekutive Gewalt innehaben, sondern ausschließlich der Informationsbeschaffung über und Überwachung der revolutionären Umtriebe dienen. Die gesammelten Informationen sollten ausgewertet und dann den Exekutivgewalten der einzelnen Staaten zukommen, die über die nötige Vorgehensweise entschieden. [Anm. 20] In der Praxis beschaffte sich die Behörde ihre Informationen hauptsächlich aus der Zusammenarbeit mit der französischen Geheimpolizei, den Berichten der Frankfurter Bundeszentralbehörde und aus einem nach und nach aufgebauten Netz von Informanten, das man vor allem in den westlichen deutschen Staaten unterhielt. Bis zu seiner Auflösung im März 1848 verfasste das Mainzer Informationsbüro 1.155 Hauptberichte über die revolutionären Umtriebe, außerdem noch zahlreiche Mitteilungen ihrer Geheimagenten zu bestimmten Personen, Zeitungsartikeln und Flugblättern. [Anm. 21] Vor allem durch das weite Netz an Informanten gelang es der Behörde – im Gegensatz zu der Mainzer Untersuchungskommission und der Frankfurter Bundeszentralbehörde – umfangreiche Informationen über Struktur und Pläne der liberalen Bewegung zu sammeln.

Verfasser: Sarah Traub

Erstellt am: 15.09.2016

Literatur:

  • "Beschlüsse der Ministerkonferenz in Karlsbad vom 6. bis 31. August 1819, welche durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20. September 1819 für den Deutschen Bund in Kraft gesetzt wurden“: URL:http://www.verfassungen.de/de/de06-66/index.htm [letzter Zugriff am 12.9.2016].
  • Die Sechs Artikel -"Bundesbeschluß über Maßregeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe in Deutschland" vom 28. Juni 1832. Die Zehn Artikel - Zweiter Bundesbeschluß "über Maßregeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung im Deutschen Bunde" vom 5. Juli 1832. URL:http://www.verfassungen.de/de/de06-66/bundesbeschluss24.htm. [letzter Zugriff am 12.9.2016].
  • Hoefer, Frank Thomas: Pressepolitik und Polizeistaat Metternichs. Die Überwachung von Presse und politischer Öffentlichkeit in Deutschland und den Nachbarstaaten durch das Mainzer Informationsbüro (1833-1848). Diss. Tübingen 1982.
  • Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Bd. 1 Reform und Restauration 1789 bis 1830. Stuttgart 1990. Und: Bd. 2 Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. Stuttgart 1988.
  • Mahlerwein, Gunther: Rheinhessen 1816-2016. Die Landschaft – Die Menschen und die Vorgeschichte der Region seit dem 17. Jahrhundert. Mainz 2015.
  • Reiter, Herbert: Politisches Asyl im 19. Jahrhundert: die deutschen politischen Flüchtlinge des Vormärz und der Revolution 1848/49 in Europa und den USA. Berlin 1992.
  • Schütz, Friedrich: Von Blau-Weiss-Rot zu Schwarz-Rot-Gold. Mainz vom Beginn der Napoleonischen Herrschaft 1798 bis zur Revolution von 1848 (= Beiträge zur Geschichte der Stadt Mainz. Band 32). Mainz 1998, S. 133.
  • Siemann, Wolfram: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806-1871. Tübingen 1985.
  • Süss, Edgar: Die Pfälzer im „Schwarzen Buch“. Ein personengeschichtlicher Beitrag zur Geschichte des Hambacher Festes, des frühen pfälzischen und deutschen Liberalismus. Heidelberg 1956.
  • Weber, Eberhard: Die Mainzer Zentraluntersuchungskommission. Karlsruhe 1970.

Anmerkungen:

  1. Huber, 1988, S.742. Zurück
  2. „Beschlüsse der Ministerkonferenz in Karlsbad vom 6. bis 31. August 1819, welche durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20. September 1819 für den Deutschen Bund in Kraft gesetzt wurden“: URL:http://www.verfassungen.de/de/de06-66/index.htm [letzter Zugriff am 12.9.2016]. Zurück
  3. Hoefer, 1982, S.49ff. Zurück
  4. Weber, 1970, S.19ff.   Zurück
  5. Schütz, 1998, S.133. Zurück
  6. URL:http://www.demokratiegeschichte.eu/fileadmin/user_upload/Material/Karlsbader_Beschluesse_Untersuchungsgesetz__Material_.doc.pdf. [Zugriff am 24.08.2016] S.1. Zurück
  7. Ebd. S.1. Zurück
  8. Art. 7.: Die Central-Bundes-Commission ist berechtigt, wenn sie es nöthig findet, ein oder das andere Individiuum selbst zu vernehmen Sie wird sich um Sistirung derselben an die obersten Staatsbehörden der Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Art. 6, bekannt gemachten Behörden wenden. Bei, von der Central-Commission anerkannter, unumgänglicher Nothwendigkeit sind dergleichen Personen auf die, erwähnter Maßen an die obersten Staats- oder bereits designirten Localbehörden gerichtete Requisition der Central-Commission zu verhaften und unter sicherer Bedeckung nach Mainz abzuführen. In:URL:http://www.demokratiegeschichte.eu/fileadmin/user_upload/Material/Karlsbader_Beschluesse_Untersuchungsgesetz__Material_.doc.pdf. [Zugriff am 24.08.2016] S.2. Zurück
  9. Siemann, 1985, S.78ff. Zurück
  10. Weber, 1970, S.95. Zurück
  11. Weber, 1970, S.86. Zurück
  12. Weber, 1970, S.92. Zurück
  13. Weber, 1970, S.92f. Zurück
  14. Schütz, 1998, S.133. Zurück
  15. Weber, 1970, S.97. Zurück
  16. Die Sechs Artikel -"Bundesbeschluß über Maßregeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe in Deutschland" vom 28. Juni 1832. Siehe dazu: Reiter, Herbert: Politisches Asyl im 19. Jahrhundert: die deutschen politischen Flüchtlinge des Vormärz und der Revolution 1848/49 in Europa und den USA. Berlin 1992, S.98. Die Zehn Artikel - Zweiter Bundesbeschluß "über Maßregeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung im Deutschen Bunde" vom 5. Juli 1832.  URL:http://www.verfassungen.de/de/de06-66/bundesbeschluss24.htm. [letzter Zugriff am 12.9.2016]. Zurück
  17. Reiter, 1992, S.99.  Zurück
  18. Süss, 1956, S.30. Zurück
  19. Mahlerwein, 2015, S.212f. Zurück
  20. Hoefer, 1982, S.74. Zurück
  21. Hoefer, 1982, S.82ff. Zurück