Mainz in Rheinhessen

Eid der Wieger

Zur Datierung: 1445 (?) (1434-1445, vor 1462)

Dies ist der Eid, den ein Wieger im Kaufhaus schwören soll.

Du sollst den Auswärtigen wie den Heimischen nach deinem besten Willen und Verständnis gleich und ohne jeden Vorteil mit der Waage und den Gewichten zu Diensten sein, damit jedem gleich und recht geschehe. Du darfst von niemandem Geschenke oder Belohnungen annehmen.

Du darfst niemanden ein Gewicht auf die Waage legen lassen wenn du wiegst, ausgenommen die Kaufhausknechte und die, denen dass gemäß der letzten Notel des Stadtrates erlaubt ist.

Du darfst an keinerlei Kaufmannschaft, die in das Kaufhaus kommt, Anteile besitzen oder Mitbesitz haben. Du darfst keine Kaufmannschaft erwerben oder auf Gewinn kaufen, ausgenommen für deine Eigenversorgung in deinem Wohnhaus.

Du musst jede Nacht zu rechten Zeit im Kaufhaus sein und die Lichter nach deinem besten Vermögen verwahren, damit davon kein Schaden entsteht.

Du musst das Kaufhaus am Tag zu den gebührenden Zeiten auf- und zuschließen, namentlich von Ostern bis Michelstag [29. September] morgens von 7 bis 10 Uhr, nachmittags von 13 bis 16 Uhr, im Winterhalbjahr von 8 bis 10 und von 13 bis 16 Uhr.

Sollte in der Stadt Feuer ausbrechen, so muss der Wieger im Kaufhaus bleiben und darf sich aus ihm nur mit Wissen und Willen der Baumeister entfernen oder sobald das Feuer erloschen ist.

Du sollst die letzte Notel des Stadtrates einhalten und dem Genüge tun, sofern dich das betrifft.

Vorstehendes sollst du geloben und bei den Heiligen beschwören.

Man soll dem Wieger für seinen Dienst jedes Jahr 26 Gulden als Lohn bezahlen und ihm nicht mehr geben.

Quelle

StA Würzburg MzBü verschiedenen Inhalts 5 ½ pag. 68.

Nachweise

Redaktionelle Bearbeitung: Stefan Grathoff

Aktualisiert am: 9.12.2014