Mainz in Rheinhessen

Nachrichten (Regesten) zur Geschichte des Mainzer Kaufhauses

Die Sammlung von Nachrichten zur Geschichte des Kaufhauses soll ständig erweitert und ergänzt werden. Etliche Angaben aus der Literatur bedürfen noch der Überprüfung in den entsprechenden Archiven, wurden aber bereits jetzt in der Sammlung aufgenommen.

Um 1209
Die Wormser, Speyerer, Straßburger, Baseler, Regensburger und italienischen Kaufleute passierten Mainz und Koblenz auf der Talfahrt noch ungehindert.[Anm. 1]

11. Juli 1240
König Friedrich II. nimmt alle, die die Frankfurter Messe besuchen, in seinen und des Reiches besonderen Schutz.[Anm. 2]

1. April 1247
Erzbischof Siegfried III. verleiht den Lohern in Mainz das Haus, das er von Rudolf dem Waldboten gekauft hatte und in dem sich auch die Leinwandhändler und Schuster aufhalten durften, zu erblichem Besitz mit der Maßgabe, dass in Mainz an keinem anderen Ort Leder verkauft werden darf.[Anm. 3]

1269
Erzbischof Werner hatte in einer Zeit der Teuerung verboten, Getreide auf dem Rhein über Mainz hinaus zu befördern. 1269 hob er diese Bestimmung wieder auf, um dem Vorwurf zu entgehen, er wolle den Handel behindern.[Anm. 4]

1294
Der Platz of dem brande wird genannt.[Anm. 5]

5. Februar 1310
Diss brieff spricht uber eynem huse [des Herbordus Rost] by der Ulyn portzen neder an der sted leder hus.[Anm. 6]

9. September 1310
Erzbischof Peter teilt dem Schultheiß, den Richtern und den Ratsleuten von Mainz mit, dass er seinen Zoll in der Stadt, gen. puntzol, mit anderen Einkünften dem Dekan und Kapitel des Domstiftes so lange angewiesen hat, bis dieses 1.800 Mark Kölner Denare daraus eingenommen hat. Diese Geld schuldet er dem Domstift. Der Erzbischof weist die entsprechenden Stellen an, dem Domkapitel das Geld zukommen zu lassen.
Datum Moguntie 1310 V. Idus Septembris. [Anm. 7]

21. April 1311
Äbtissin und Konvent des Reichklarenklosters gewinnen den dritten Bann über 5 Kölner Pfund Gülte, und zwar u.a. 33 Schillinge aus dem neuen Haus der Stadt Mainz (super domo nova civitatis Maguntine). Mit dem neuen Haus dürfte das Kaufhaus gemeint sei. Das ebenfalls in Frage kommende Rathaus dürfte keinen Zins gezahlt haben.[Anm. 8]

22. Juni 1317
König Ludwig der Bayer besiegelt in Bacharach einen Landfrieden. Bis auf wenige Ausnahmen wurden sämtliche Rheinzölle aufgehoben und an ihre Stelle ein unveränderlicher Landfriedenszoll gesetzt. Er war an die Landfriedenszollstätten Koblenz, Remagen, Andernach, Bonn, und Köln in Teilzahlungen zu entrichten, insgesamt 33 Turnosen zwischen Germersheim und Köln. Ein Drittel dieser theoretisch angenommenen Einnahmen erhielten die am Landfrieden beteiligten rheinischen Städte, die übrigen zwei Drittel fielen an den König und die Fürsten. Der städtische Anteil am Koblenzer Zoll wurde nach Mainz gebracht und in einer Truhe im Kaufhaus aufbewahrt (Der Kölner Anteil blieb in Köln).

Nur vier Schlüssel gemeinsam öffneten die Mainzer Truhe. Die Schlüssel wurden von vier vereidigten Stadträten verwaltet, welche die Truhe nur mit Vorwissen der Vertragspartner öffnen durften. Der Landfrieden brachte der Stadt Mainz und dem Mittelrhein die Voraussetzungen und großen Erleichterungen für Handel und Verkehr und hatte das Aufblühen des Mainzer Handels zur Folge. Der Landfrieden zeitigte keinen Erfolg.

Seit 1318 lebten die territorialherrlichen Zölle wieder auf.[Anm. 9]

25. Juni 1317
König Ludwig der Bayer gestattet den Bürgern von Mainz, von Waren, welche in ihrem neuerbauten Kaufhaus gelagert werden, eine mäßige Abgabe zu erheben, um damit dessen Bewahrung durch Wächter und anderen Nutzen ihrer Stadt zu bestreiten.

Im Staatsarchiv Würzburg ist eine zeitgenössische Übertragung der lateinischen Fassung (...mehr) in frühneuhochdeutscher Schrift überliefert, die nachstehend wiedergegeben wird:

Hie stet diser brief gestihtet in tutsch(er) zung(e)n hie vor an disem brief stet geschrib(e)n, wie der durchluethrig fürst keiser Ludwig gebent daz sin lieb getruwen die burg(er) zu Meintze im hab(e)n ze wizzen getan daz si mit grozz(en) koste und arbeit ein hus daz gelegen ist in d(er) stat zu Meintz by dem Isen durlin und genant ist daz kaufhus / gebuwen haben / durch gemeinen nutz der stat und aller kauflut / die in die selb(e)n stat ko(m)ment / daz in in dem selbn hus ir gut vnd kaufmanschaft sicher sien und vor allem schaden bewart w(er)den und darumb hat er erlaubt den burg'n zu Meintz daz si in dem selb(e)n kaufhus ewiclich mugen mugen nemen einen meissigen zol von aller kaufmanschaft / die da verkauft wirt / also doch daz die kauflut an dem selb(e)n zol über reht iht besw(er)it werden / und gebutet aller menclich daz si den burgern zu Meintze die selb(e)n gnade und friheit steite und veste halden als si sin und dez richs ungnade v(er)miden wellen.
D. in Pingwia VII. kal. Julii 1317 regnis vero n(ost)ri anno t(er)tio.[Anm. 10]

13. August 1317
In einer Urkunde des Bürgermeisters der Stadt Mainz wird die Geldtruhe im Kaufhaus erwähnt, in der die Einnahmen des Koblenzer Zolls aufbewahrt wurden, soweit sie den verbündeten Städten gehörten.[Anm. 11]

24. April 1325
Die Städte verlegten den 1232 in Oppenheim eingerichteten Landfriedenszoll an das »Haupt« zu Mainz, d.h. an die Rheinüberfahrt oberhalb Mainz. Man wollte die Zolleinkünfte in der gewöhnlich zu Mainz aufbewahrten Bundeskasse nicht mehr missen, obwohl der Warenverkehr auf dem Rhein durch diesen und die anderen Landfriedenszölle nicht entlastet, sondern im Gegenteil erheblich stärker belastet wurde, weil die alten durch Rudolf von Habsburg, Albrecht I. und Ludwig von Bayern aufgehobenen Reichs- und landesherrlichen Zölle längst wiederbelebt worden waren.[Anm. 12]

25. April 1330
Zu der im Jahr 1240 von Kaiser Friedrich II. der Stadt Frankfurt zugestandenen, jeweils um den 15. August herum eröffneten Messe kam 1330 eine zweite Messe im Frühjahr hinzu.
Kaiser Ludwig erlaubte den Bürger zu Frankfurt, jedes Jahr neben dem bisherigen einen weiteren 14-tägigen Markt in der Fastenzeit zu errichten, oder in einer anderen Zeit, wie es ihnen am geeignetsten erschien. Alle, die diese beiden Märkte aufsuchten, sollten im Zeitraum von acht Tagen vor Marktbeginn bis acht Tage nach Beendigung der Veranstaltung in seinem und des Reiches Frieden und Schirm sein.[Anm. 13]

23. Juni 1332
Während der Pflegschaft des Trierer Erzbischofs Balduin von Lützelburg erhob die Stadt in ihrem Gebiet den Pfundzoll und war innerhalb des Erzstifts von bedezahlungen befreit, musste aber ihren Obulus an den erzstiftischen Zollstätten entrichten.[Anm. 14]

28. Juni 1335
Das Kloster Reichenklara gewinnt  den dritten Bann über 1 Mark Kölner Denare, u.a. einen Grundzins vom Haus zu dem Buckeler, retro theatrum [hinter dem Kaufhaus].[Anm. 15]

15. Mai 1336
Kaiser Ludwig der Bayer bestätigt den Mainzern Ratsherren, dass so, wie es schon seit hundert Jahren gehandhabt wurde, niemand Brennholz oder Kohlen ohne Willen der Mainzer an der Stadt vorbei den Rhein hinabfahren dürfe.[Anm. 16]

30. Juni 1339
Die Kirche St. Peter gewinnt den dritten Bann über Gülten, u.a. aus dem Haus des mittlerweile verstorbenen Gerhardus de sancto Guwaro [von St. Goar], das jetzt dem Cunzo gehört, und in theatro [i.e. das Kaufhaus] liegt.[Anm. 17]

1340
Frühester Geleitsbrief der Stadt Frankfurt. Schultheiß, Schöffen und Bürger von Frankfurt sichern zu, dass die Bürger zu Mainz dy unsern frihen markt nue suchen wollnt und suchent, irme libe und irme gude von des richs und unsern wegen guden friden und geleide geben und haben sollnt zu uns und widder von uns vor allen den, dy durch uns tun und lazen wollen ane alle geverde, als unsirs merktes recht, friheit und Gewohnheit stet.[Anm. 18]

14. April 1344
Das Kloster Dalen gewinnt den dritten Bann über gewisse Zinsen, u.a. aus dem städtischen Kaufhaus (super theatro civium Moguntinensium).[Anm. 19]

16. November 1347
König Karl [IV.] bestätigt das durch König Ludwig den Bayern 1317 verliehene Recht der Mainzer Bürger, von den Kaufleuten, die das neue Kaufhaus koufhus prope Ysendurlin benutzen, eine mäßige Gebühr zu erheben.

.. Wan auch ir vnd die stat zu Mentz groz kost hant mit wegen zu machin / der der fremde vnd der heimische geniezzent / vn die dicke gebroch(e)n w(er)den von geladen wagen vnd karren / die in die stat zu Meintz vnd da durch geent well(e)n wir vnd v(er)ihen uch an diesem briefe / daz ir setzen mugent von iedem rade der geladen wagen vn(d) karren einen haller zu nemen vnd daz ir auch ander gesetze mach(e)n mugent die zu gemeinem nutz dreffent.[Anm. 20]

6. Dezember 1347
König Karl IV. bestätigt den Mainzern, dass sie mit großem Aufwand und großer Anstrengung das kaufhus zum allgemeinen Nutzen der Stadt und jeglicher Kaufmannschaft, die in die Stadt kommt, gebaut haben. Damit nun das Handelsgut in diesem Haus sicher sein und vor allem Schaden bewahrt werden möge, erlaubt er den Bürgern, für alle Zeiten einen mäßigen Zoll von aller Kaufmannschaft zu verlangen, die dort verkauft wird, doch in der Weise, dass die Kaufleute mit dem Zoll nicht über Gebühr belastet werden.[Anm. 21];

12. Dezember 1347
Kaiser Karl IV gewährt der Stadt Mainz u.a. das Recht, dass niemand Brennholz oder Kohlen für Mainz den Rhein abführen darf, ohne ihren Willen. So ist es schon seit 100 Jahre Brauch gewesen.[Anm. 22]

17. Februar 1348
König Karl IV. gibt der Stadt einen ewigen Jahrmarkt. Er soll alljährlich am Sonntag Circumdederunt beginnen und am Sonntag Reminsicere enden, das heißt vier Wochen dauern. Der König nimmt die Menschen und ihr Gut für diese Zeit in Schutz und Schirm. Das Geleit beginnt, wenn die Kaufleute ihre Reise beginnen, gilt für die Zeit des Marktes und endet, wenn die Kaufleute wieder zuhause angekommen sind. Für die Zeit des Jahrmarktes erteilte Karl den Mainzern alle Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten wie sie für den Frankfurter Jahrmarkt zwischen den beiden Frauentagen (15. August bis 8. September) bestanden: so lange der Jahrmarkt dauerte, sollten die Mainzer keinen Zoll von den Kaufleuten nehmen, ausgenommen das Wegegeld am Stadttor; doch können sie den Jahrmarkt nach Belieben auch wieder aufheben.[Anm. 23]

6. April 1349
Erzbischof Gerlach verleiht dem Kämmerer, Bürgermeister, Rat und den Bürgern der Stadt Mainz neuen Freiheiten. U.a überlässt er der Stadt, so lange er selbst lebt, den erzstiftischen Pfundzoll in Mainz. Dafür steht es ihm frei, von den Bürger an den erzstiftischen Zöllen Abgaben zu fordern, ohne dass er dadurch die Stadt in ihren anderen Freiheiten beeinträchtigt, die sie vom Erzstift erhalten haben.
Des Weiteren bestimmt er, dass sein Marktmeister während der zwei Jahrmessen, welche Kaiser Karl der Stadt verliehen, seine Befugnisse nicht ausüben solle, damit die Kaufleute die Jahrmessen um so lieber besuchen. Im Gegenzug hat die Stadt dem Marktmeister bei jeder Jahrmesse 5 Schillinge Heller zum urkundlichen Bekenntnis seines Rechtes zu geben.
Des Weiteren übergibt er der Stadt. so lange er selbst lebt, die Hälfte der Rheinfähre zwischen Mainz und Kastel. Die Bürgerschaft darf sie so bestellen, wie es ihr und dem Land am nützlichsten ist.[Anm. 24]

21. Dezember 1353
König Karl IV. befreit das für Mainz bestimmte Brennholz von allen Zahlungen an seinem neu eingerichteten Zoll in Oppenheim. Niemand darf darüber hinaus Zimmerholz zwischen Oppenheim und Mainz lenden, brechen oder verkaufen. Dies sei nur im Mainzer Burgbann erlaubt.[Anm. 25]

25. Juli 1355
Kaiser Karl IV. erweiterte das Privileg König Ludwigs vom Jahr 1336, dass nämlich die Schiffe mit den lebenswichtigen Güter Holz und Kohle in Mainz Halt machen müssen. In Zukunft dürfen die Schiffer zwischen Oppenheim und Mainz jetzt auch Floß- und Zimmerholz ausschließlich im Mainzer Burgbann lenden, brechen oder verkaufen.[Anm. 26]

24. Dezember 1356
Kaiser Karl IV. erhöht den Zoll zu Mainz um zwei große Turnosen und bescheidet davon Heinz (I.) zum Jungen, Bürger zu Mainz und Schultheißen zu Oppenheim, 1 ½ Turnosen in gleicher Weise, wie Heinz 1 ½ Turnosen zu Oppenheim gehabt hat, die er Karl IV. auf dessen Bitten überließ. Den übrigen ½ Turnosen gibt Karl IV. der Stadt Mainz auf so lange, als er und seine Nachfolger die Pfandschaft zu Oppenheim und was dazugehört, nicht wieder einlösen.[Anm. 27]

1373
Als Ortsbezeichnung wird die Lage of dem brande gelegen gen dem kaufhuse erwähnt.[Anm. 28]

1278
Mainz erhebt Landfriedenszoll.[Anm. 29]

1391/1392
Der Vitztum im Rheingau besitzt die Hälfte des Stadelamtes am Fischmarkt am Rhein zu Mainz als Mannlehen.[Anm. 30]

18. September 1392
Erzbischof Konrad von Mainz nimmt die Abrechnung seines Mainzer (Mencze) Marktmeisters Concze Dorrenbach, seines »lieben Getreuen« entgegen. Die Rechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen.
Der Erzbischof bleibt ihm schuldig: an Geld 793 Gulden 6 Turnosen und 1 Heller. Concze bleibt der Herrschaft an Korn 62 Malter, 1 Metze schuldig, an Speltz (spelcze) 140 Malter, an Hafer 31 Säcke. Acht Säcke Hafer waren nicht gut. An Wein bleibt Concze seinem Herrn 2 Fuder, 2 Ohm (ame) schuldig. Concze soll auch Holz, Fleisch, Fisch, Wein, Brot und was sonst gegessen worden ist, sowie waßch [Weizen?], Hafer und wurcze [Gewürze?], die er für den Erzbischof in Mainz eingenommen hat, bezahlen. Concze hat den kyndemeister Fulczichen Ulman, seinen Schreiber und das lame Hennechin auf eigene Kosten beschäftigt. Diese Kosten sind ebenso nicht in der Rechnung enthalten, wie die Ausgaben, die er für den Erzbischof und dessen Freunden zwischen Dienstag nach Pfaffenfastnacht [Sonntag Esto mihi: 24. Februar 1392, also dem 27. Februar] und dem Sonntag Reminiscere [10. März] getragen hat.
Sollte Concze in seiner Abrechnung etwas vergessen haben, was der Erzbischof ihm noch schuldig ist, wird dies nachbezahlt. Das Gleiche gilt für vergessene Einnahmen, die dem Erzbischof und seinem Stift zustehen.
Datum Aschaffenburg feria quarta post diem beati Lamperti ... 1392.[Anm. 31]

13. Dezember 1395
Wycker Kranenmeyster wird als Zeuge in einer Urkunde des weltlichen Gerichts genannt.[Anm. 32]

30. Juni 1400
Das Haus zu Cleynen Sterrenberg hinder dem kaufhuse wird genannt.[Anm. 33]

1404-1417
Schriftverkehr zwischen den Rittern und Brüdern Jude und Helffrich von Stein, dem Erzbischof von Mainz und dem Bürgermeister und Rat zu Mainz wegen der Fronwaage im Kaufhaus zu Mainz, wegen des Lederzolls und des Fischwassers zu Kastel. Beide Brüder hatten ein Viertel der Fronwaage im Kaufhaus, den Lederzoll und das Fischwasser vom Erzbischof zu Lehen.[Anm. 34]

5. März 1412
Beschwerdebrief der Stadt Frankfurt: Straßburger Kaufleute durften während der Frankfurter Messen ihre Waren im Mainzer Kaufhaus feilbieten.[Anm. 35]

1427
Der Kurfürst von Mainz beansprucht »von Reichs wegen« die Oberhoheit auf dem unteren Main von Lorch bis Miltenberg. [Anm. 36]

24. Mai 1433
Notel zum Unterkauf ...mehr

14. Juni 1433
Notel zum Kohlen-Ungeld ...mehr

1433
Klageschrift des Mainzer Klerus an das Basler Konzil: Im Kaufhaus zu Mainz musste der Klerus wie alle übrigen Bürger Gebühren bezahlen, obwohl die Stadt dem Klerus wegen Zerstörung des Klosters St. Alban Geld schuldete.[Anm. 37]

1433-1435
Während des Pontifikats des Mainzer Erzbischofs Konrad III. von Daun (1419-1434) kam es in der Stadt Mainz zu besonders heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Patriziat, den Zünften und der Bürgerschaft mit der Mainzer Geistlichkeit, die 1433 die Stadt verließ. Der Erzbischof verhängte schließlich am 14. Mai 1434 die Exkommunikation über die Stadt, verstarb aber wenig später am 10. Juni 1434. Sein Nachfolger wurde Dietrich von Erbach (am 6. Juli 1434 in Bingen gewählt, er amtierte bis 1459). In der so genannten Pfaffenrachtung konnte der Erzbischof 1435 den Streit zwischen der Mainzer Bürgerschaft und dem Klerus weitgehend beilegen. [Anm. 38]

1437-1444
Niederschrift der 1. Kaufhausordnung.

1445
Die nachstehenden Stücke gehören wohl in die Zeit zwischen 1434 und 1445, wahrscheinlich in die Zeit nach der Umbildung des Stadtrates 1445, in jedem Fall aber vor das Jahr der Übernahme der Stadt Mainz durch Erzbischof Adolf II. im Jahr 1462.

1447
Bestätigung König Karls IV. vom Jahr 1447. Der König erlaubt den Mainzer Bürgern von den Kaufleuten, die das neue Kaufhaus koufhus prope Ysendurlin benutzen, eine mäßige Gebühr zu erheben.[Anm. 39] Das Haus wird also immer noch als neu bezeichnet.

18. August 1457
Bestellung des Zolls zu Mainz ...mehr

25. Februar 1461
Der Zöllner an dem Isendorlin ...mehr

1458
Die Nachricht, am kaiserlichen Hof seien Bestrebungen im Gange, die Frankfurter Messen nach Mainz zu verlegen, entpuppte dich als gezielt gestreutes Gerücht.[Anm. 40]

28. Oktober 1462
Während der Eroberung der Stadt Mainz schickten Erzbischof Adolf II. von Nassau und die Verbündeten zu den Bürgern soweit sie »auf dem Kaufhauses und bei dem Rathause versammelt waren« und ließen sie fragen, ob sie sich ergeben wollten.[Anm. 41] Nach der erfolgten Eroberung der Stadt Mainz wurde das Kaufhaus geplündert. Die Nassauischen verkauften die dort gelagerten Waren für 1.700 Gulden, obwohl sie etliche 1.000 Gulden wert waren.[Anm. 42]

1462/1463
Erzbischof Adolf II. von Nassau (1461-1475) ließ eine neue bzw.erweiterte Kaufhausordnung erstellen. Das KaufhUA wurde an zwei Rentmeister verpachtet, die jede Fronfasten mit dem Erzbischof abrechnen mussten. Der Erzbischof ernannte außerdem zwei Mainzer Bürger zu Kaufhausdienern.[Anm. 43]

1470/71
Kurfürst Adolf zwang die vorher noch frei an den Niederrhein fahrenden Neckarschiffer in Mainz zum Umladen: Kurfürst Friedrich der Siegreiche von der Pfalz legte Protest ein.[Anm. 44]

1471
Warenvielfalt auf der Frankfurter Messe. Es wurden angeboten:
Große Spiegel, mittlere Spiegel, Spiegelglas, Glas für Augengläser, Glasperlen, Brillen Rosenkränze, Becken vielerlei Art, Rasierbecken, Messing, Ringe aus Messing, Messingschalen, Messingbecken, große und kleine Messer, Schermesser, Stecknadel, Sicherheitsnadeln, Schlösser, Schlüssel, Scheren, Zangen, Haueisen, Kupferdraht, Haken, Ringe, Draht, Hämmer, große, kleine und mittlere Schalen, Zirkel, Weiß- und Schwarzblech, Armbrustwinden, Rosshaar, Bürsten, Maulspangen [Teil des Pferdegeschirrs]. Taschen, Riemen, Gürtel, Pfeifen, Leuchter, Lampen, Rahmen, kleine Bretter, Becher, Glocken, Glöcklein, Schreibzeug, Zwirn, Schnüre, Garn, Hüte, Barette, Hauben, Handschuhe, Tücher, Leinenlaken, Haarband, Decken, Salzfässer, Bernstein und vieles andere mehr.[Anm. 45]

1484-1504
Verordnungen des Erzbischofs Berthold von Henneberg für das Kaufhaus, die Kaufhausknechte und den Pfundzoll.[Anm. 46]

1486
Erzbischof Berthold erreichte eine erste Anerkennung der »Staffel und Niederlag« durch Kaiser Maximilian, die ihm aber nicht ausreichte.[Anm. 47]

7. Mai 1487
An diesem Tag wurden die Kaufleute von Hagenau vom Pfundzoll und jeglichem anderen Zoll [erneut?] befreit. Sie mussten zwar Hausgeld und Unterkaufsgeld entrichten, waren aber von jeglicher Lagergebühr befreit sein. Umgekehrt genossen die Mainzer in Hagenau entsprechende Zollfreiheit.[Anm. 48]

1492
Die strittige Angelegenheit des Mainzer Stapels (vgl. 1470/71) kam vor das Zollkapitel der rheinischen Kurfürsten, dort wollte man den Mainzer Entschluss von 1471 nicht akzeptieren.[Anm. 49]

14. Juli 1495
König Maximilian anerkennt in einem feierlichen Privileg das Mainzer Stapelrecht und bestätigte es.[Anm. 50]

1495
König Maximilian bestätigt den Mainzern das Privileg (von 1429), nämlich die Oberhoheit über die Mainschifffahrt von Lorch bis Miltenberg.[Anm. 51]

1497
In der Stadtaufnahme wird das Kaufhauses (by dem Kaufhaus) im Zusammenhang mit der Lokalisierung des Hauses »Zum Amelung« genannt.[Anm. 52]

1506
Das Stapelrecht (siehe Jahr 1495) wurde von Mainz unter Protest der anderen Kurfürsten weiterhin ausgeübt, obwohl Erzbischof Jacob von Mainz auf dem Zollverein von 1506 zugab, »daß die Schiffahrt auf dem Rhein frey sey«, der Schiffman nach Entrichtung der herkömmlichen Zölle nicht auf der Fahrt aufgehalten, auch nicht genötigt werden solle, sein Gepäck zu öffnen."[Anm. 53]

1520
Zu den Tätigkeitsbereichen des Kämmerers, des Marktmeisters und des Walpoden, Urteilsformeln, Abschriften von Mandaten über Maß und Gewichtsordnungen und Güterfreiungen.[Anm. 54]

1534/35
Kurfürst Albrecht von Brandenburg (1514-1545) ließ ein Register nachvolgende Reformation und Ordnung des Kaufhauses und des Stapels zu Meintz aufstellen, die so genannte »Albertinische Ordnung«.[Anm. 55]

1541
In der Stadtaufnahme dieses Jahres wird der Kaufhausknecht Hans Joßmann erwähnt.[Anm. 56]

1554-1570
Im Mainzer Stadtbaumeisterbuch wird das Kaufhaus nur genannt, um die Lage benachbarter Häuser näher zu verdeutlichen.[Anm. 57]

1568
In der Stadtaufnahme wird das Kaufhaus mehrfach erwähnt.[Anm. 58]

  • Nr. 1049: Das Kaufhaus mit seinem begriff und vierung ganz frei.
  • Nr.1050: "Ein Eckkram oben am Kaufhaus von Heinrich Bremen, Golschmiden, itzt von neuem erbaut zinst jars m(einem) g(nädi)gsten h(er)n.
  • Nr. 1051: Ein krämle noch daran am Kaufhaus am ingang uf der lincken hand oben, hat Velten Heß, Zeugmacher, underhanden, zinst jars" dem Erzbischof.
  • Nr. 1052: in krämle noch daran am ingang uf der rechten hand unden, hat Hans Ayffler, kranmeister, underhanden, zinst jahrs dem Erzbischof.
  • Nr. 1053: Ein kremle unden am Kaufhaus, an der grossen stigen gegen dem Eisenturme zuwärts, hat Egoidius Popp, drehr, underhanden, zinst jars dem Erzbischof.
  • Nr. 1054: Ein gemeiner brunnen ufm platz hinder dem Kaufhaus gegen dem Klemann uber.

1594
In der Stadtaufnahme wid das Kaufhaus mehrfach genannt. [Anm. 59]

  • Nr. 1049: Das Kaufhaus mit seinem begriff und vierung ganz frei, mit zweien uber einander gewelbten, aber ganz bosem und baufelligem tach.
  • Nr. 1050: Ein eckkrame oben am Kaufhaus zinst jarlich unserm gnedigsten churfursten und hern, stehet itzo zue.
  • Nr. 1051: Ein crämle noch daran am Kaufhaus am ingang uf der linken Hand oben, hat itzo Vital Elsinger, satler.
  • Nr. 1052: Ein crämle noch daran am ingang uf der rechten hand unden, ist Aifflers erben zue stendig, hat Hans Lippart im brauch.
  • Nr. 1053: Ein kramle unden am Kaufhaus, an der großen stiegen nunmehr zum vorigen, ist eine krame [zu Nr. 1052 gehörig?] Das neu Narrenheuslein under der Kaufhausstiegen. Nr. 1054: "Ein gemainer prunnen ufm platz hinder dem Kaufhaus gegen dem Cleman uber.

Im Vergleich mit der Stadtaufnahme von 1568 zeigt sich, dass ein weiterer Anbau an das Kaufhaus gekommen ist, das Narrenhäuslein unter der Kaufhausstiege, während die Häuser vorne am Eingang, von denen nur das Haus Nr. 1050 im Jahr 1568 neu erbaut war, schon älteren Datums sein müssen. Dass das baufällige Dach besonders erwähnt wird, ist von großer Wichtigkeit für das aussehen des Kaufhauses auf den verschiedenen Stadtansichten.

1601
Erzbischof Johann Adam von Bicken (1601-1604) lässt kurz nach seinem Amtsantritt eine neue Ausfertigung einer Kaufhausordnung verfassen.[Anm. 60]

1602
Beschwerde der Bürgerschaft zu Mainz beim Stadtrat über das Kaufhaus und die Rente wegen etlicher Bedrückungen, u.a. den Guldenzoll, das Ungeld, Salz- und Fruchtverkauf, Fruchtbrennerei, Bierhäuser, Standgeld auf den Wochenmärkten, fremde Gewandschneiderei und Tuchkrämer, Judenhandel, Verzollung von Lebensmitteln, Bürgerwache, Türkensteuer etc.[Anm. 61]

1627/1628
Unter Kurfürst Georg Friedrich von Greiffenclau (1626-1629) wird zwischen dem 1. März 1627 und dem 18. März 1628 ein so genanntes »Register des Kaufhauses zu Mainz« erstellt.[Anm. 62]

1637
Beschwerde des Adam Gerhard und des Johann Philipp Gernsheimer, Bürger und Handelsleute zu Mainz, gegen den Kranenmeister zu Mainz wegen zuviel abgenommenen Kranengeldes.[Anm. 63]

1638
Unter Kurfürst Anselm Kasimir Wambolt zu Umstadt (1629-1647) sind 1638 verschiedene »Handlungen über Visitationen und Reformation der Rente Loneck zu Mainz, des Zolls zu Vilzbach sowiw des Kaufhauses und Marktmeisteramtes zu Mainz« überliefert. Dabei findet sich auch eine »erneuerte Rent- und Kaufhaus- sowie Pförtnerordnung zu Mainz«.[Anm. 64]

1644
In der Stadtaufnahme wird das Kaufhaus zweimal genannt. [Anm. 65]

Nr. 755: Hanß Lehm bürger und schuhflicker in Georg Menschhengs häuslein am Kaufhaus.

Nr. 756: Item daselbst Hanß Glock, metter [Schriftsetzer] in einem hauslein am Kaufhaus, gemeltem Georg Menschheng zustendig.

1646
Hinweise zum Lager- und Aufschlaggeld, auf das Kaufhaus und die Rente Loneck.[Anm. 66]

1648
Im Laufe der Dreißigjährigen Krieges (1614-1648) verlor der Mainzer Hafen an Bedeutung. Mainz war weitgehend vom Handel abgeschnitten. Der Westfälische Friede (1648) legte zwar freie Schifffahrt auf allen Flüssen fest, ließ aber die Rechte der Anliegerstaaten unangetastet. Zwischen Straßburg und Holland gab es 29 Zollstellen.[Anm. 67]

1648
Kranordnung aus der Zeit des Kurfürsten Johann Philipp von Schönborn (1647-1673).[Anm. 68]

1652
Hans Marckhart, Heinrich Heltmann von der Rehn (Rhön) und Hans Schneider von Sommerkahl liefern zusammen 790 von ihnen verfertigte Flaschen an die Höfe in Würzburg und Mainz.[Anm. 69]

1657
In der Stadtaufnahme dieses Jahres heißt es: »das Kaufhaus mit seinem Begriff und vierung, mit zweien übereinander stehenden Gewölben«.[Anm. 70]

1661
Kurfürst Johann Philipp von Schönborn lässt eine Schiffbrücke errichten.[Anm. 71].

1662/1663
In dieser Zeit schritt man zum Wiederaufbau zerstörter Häuser in der Stadt, damit u.a. die Niederlag aller kauffmannschafften zur nahrung wieder möglich und die Besucher der Stadt neben den Einwohnern Wohnmöglichkeiten hatten.[Anm. 72]

15. September 1663
Konzept einer erneuerten Kaufhausordnung. Kurfürst Johann Philipp von Schönborn (1647-1673 ) begründete die Neuausfertigung damit, den wirtschaftlichen Folgen der vergangenen Kriegsläufte begegnen zu wollen.[Anm. 73]

13. Juli 1673
Die beiden Hausmeister und sämtliche Diener des Kaufhauses reichen auf Befehl des Kurfürsten Lothar Friedrich ein neunpunktiges Gutachten über die Verhältnisse im Kaufhaus ein.[Anm. 74]

16. August 1673
Durch kurfürstliches Dekret erging an sämtliche Faktoren der Stadt Mainz die Aufforderung, ihre Beschwerden über Kranen, Kaufhaus und Rente einzureichen und Vorschläge zur Verbesserung des Handels vorzubringen. Vier Denkschriften liefen danach ein. Die Verfasser führten den Rückgang des Handels zum Teil auf örtliche, zum Teil auf allgemeine Verhältnisse zurück und verwiesen auf zu teure Frachtsätze, weil die Schiffer ihre zahlreichen Zollverpflichtungen auf die Preise aufschlugen.[Anm. 75]

10. März 1674
Kaufhausordnung des Kurfürsten Lothar Friedrich zu Mainz.[Anm. 76]

24. Mai 1681
Durch Verträge von 1681 und 1749 bekamen Straßburger Schiffer Privilegien in den Häfen Mainz und Frankfurt. Den Güterverkehr von Mainz nach Straßburg regelte der Vergleich, den der Straßburger Magistrat und Kurfürst Anselm Franz am 24. Mai 1681 schlossen. Demnach übernahmen acht, später 12 Mitglieder der Mainzer Schiffer- und Steuerzunft, die besonderen Anforderungen entsprechen mussten, abwechselnd in einer festgesetzten Reihenfolge, in der sog. Rangschifffahrt, die Verfrachtung der Waren. Jedoch war es den Straßburger Schiffleuten gestattet, je sechs Wochen zur Zeit der beiden Frankfurter Messen gleich den Mainzer Rangschiffern Güter von Frankfurt und Mainz »zu Berg« zu befördern. Die ausschließlichen Frachtfahrten der Mainzer Schiffer nach Straßburg gingen letzten Endes auf das Mainzer Stapelrecht zurück.[Anm. 77]

1682 (?)
Verbot, zu Kastell ein Warenlager durch Christen oder Juden anzulegen, da dadurch die Rente und das Kaufhaus geschädigt würden.[Anm. 78]

9. April 1685
Die Zunftordnung der Schiffer und Steuerleute legte die Gebühren fest.[Anm. 79]

2. Mai 1687
Erzbischof Anselm Franz erlaubt dem Johann Georg Böhm, Bürger zu Aschaffenburg, ein Marktschiff nach Frankfurt einzurichten und zu unterhalten.[Anm. 80]

1687
In der Stadtaufnahme des Jahres 1687 heißt es: Das Kaufhaus sambt begriff.[Anm. 81]

Um 1700
Bericht des Rentmeisters Johann Friedrich Leydecker zu Loneck [Rente] an den Kurfürsten zu Mainz: Die Mainzer Schiffsleute würden sich entgegen der Kaufhausordnung unterstehen, von Köln bis Erfurt und anderwärts Güter zu überführen und würden das entsprechende Verbot nicht respektieren.
Beschwerde der Mainzer Schiffsleute; Der Rentmeister wolle sie zwingenl, Güter, die sie in Köln geladen haben und nach Frankfurt bringen wollen, in Mainz auszuladen und zunächst den Mainzer Faktoren zu übergeben.[Anm. 82]

1715-1745
Verordnung des Landgrafen von Hessen. Der Landgraf bestellt für die Besetzung der Festung Mainz einen lutherischen Prediger nach Mainz. Der Gottesdienst wird im Kaufhaus abgehalten.[Anm. 83]

1729
Es erging der kurfürstliche Befehl an die Regierung, die von seinen Vorgängern erlassenen, die Rente und das Kaufhaus betreffende Verordnungen einzuschicken.[Anm. 84]

5. März 1736
Dekret des Kurfürsten Philipp Carl:
Von den Irrungen um die gewichte. Sollten in unserem Kaufhaus gemäß der 1535 ergangenen Albertinischen Ordination Waren, die auf die schwere Waage gehören, gewogen werden, so soll der Zusatz in dem Zentner 14 Pfund, bei dem leichten Gewicht der Zusatz in dem Zentner 6 Pfund sein, auch solcher Zusatz, nach Proportion, bis auf ein Viertelzentner inklusive geschehen.
Was im Kaufhaus unter ein Viertelzentner gewogen wird, da soll beim schweren Gewicht das Pfund 34 Loth und bei leichtem Gewicht 32 Loth enthalten.[Anm. 85]

1739
Das Marktschiff zwischen Heidelberg und Mainz nahm seinen Dienst auf. Es durfte nur ein einziger Humpelernachen ohne Anhänger verkehren und nur ein Treidelpferd verwendet werden. Es war bei hoher Strafe verboten, Waren von Heilbronn, Stuttgart, aus dem Schwabenland oder sonst woher mitzunehmen. Es waren nur Passagiere mit geringen Gütermengen zugelassen. Das Mayntzer-March-Schiff sollte montags 12 Uhr von Heidelberg nach Mannheim, und dienstags 9 Uhr von Mannheim nach Mainz verkehrten. Dienstags um 9 Uhr ging es von Mainz über Mannheim nach Heidelberg zurück. 2 Stunden vor und 2 Stunden nach den Abfahrtsterminen durfte kein anderes Schiff auf dieser Relation verkehren.[Anm. 86]

1744
Gestattung des Besuchs des im Kaufhaus zu Mainz eingerichteten lutherischen Gottesdienstes nur durch die dem oberrheinischen Kreiskontingent angehörigen Truppen.[Anm. 87]

30. August 1747
Designation deren Chur-mayntzischen Kauff-Hauß-Gefällen, zum offentlichen Druck zu jedermanns Nachricht befördert. Mayntz den 30. August 1747.[Anm. 88]

1747
Die Stadtaufnahme des Jahres 1747 erwähnt Das Kaufhaus samt seinem begriff (Nr. 692a), dann ein eckhäuslein am Kaufhaus (Nr. 692b) sowie ein krämlein darneben, olim Niclaus Gernßheim [...] Ein gemeiner bronnen hinten am Kaufhaus gegen Clemann über. (Nr. 692c),[Anm. 89]

1750
Bestrafung des Mainzer Handelsmannes Johann Baptist Triaca und des Handelsmannes Kilian Mella zu Niederwalluf. Sie hatten von 4 Fass Rüböl keine Kaufhausgebühr entrichtet.[Anm. 90]

1768
Klage des Mainzer Handelsmannes Urban Sontag gegen das Kaufhaus zu Mainz wegen zuviel abgenommener Lagergebühr für eine Partie Hanf.[Anm. 91]

1778-1788

  1. Die den Schiffleuten am Rhein bewilligte Frachterhöhung zu 15 Kreuzern pro Zentner
  2. Zur Förderung des Handels wird das Rheinufer mit Quadern eingefasst und ein weiterer Kran aufgerichtet.
  3. Festlegung der Güter, die an dem Wippkran gehoben und gewogen werden und wer die Kosten und Abgaben hierfür trägt.

Quelle:[Anm. 92]

1782
Die »Camera Electoralis« bringt zur Anzeige, dass auf dem Kaufhaus eine Anzahl von alten Lehnbriefen und Reversen sich vorgefunden hat und stellt anheim, wohin dieselben gebracht werden sollen.[Anm. 93]

7. Hornung 1784
Erzbischof Friedrich Carl Joseph ernennt den bisherigen kurfürstlicher Baumaterialienverwalter Johann Baptist Brauberger zum neuen kurfürstlichen Kaufhausmeister.[Anm. 94]

28. Oktober 1784
Kaufhausknecht Gutenson musste, weil er sich gegenüber dem Lagerhausverwalter Lach eines »unartigen und subordinationswidrigen Betragens« befleißigt hatte, einen Sonntag bei Wasser und Brot eingesperrt verbringen und sich anschließend in aller Form entschuldigen.[Anm. 95]

1784
Kaiserliche und französische Gesandtschaften werden von den Krangebühren befreit.[Anm. 96]

1784-1797
Berufsstände der Zünfte soweit sie in den Schatzungsmanualen angegeben sind.[Anm. 97]

1784 und 1794 je 5 Kaufhausknechte
1787, 1790, 1796 je 6 Kaufhausknechte
1797 7 Kaufhausknechte

1784 und 1797 je 3 Kranenknechte
1787, 1790, 1796 je 5 Kranenknechte
1794 6 Kranenknechte

1784 3 Überschläger
1787 und 1790 je 1 Überschläger

1787
Der im Rochusspital zu Mainz untergebrachte alte Kaufhausknecht Peter Jamin soll von den vier jüngsten Kaufhausknechten durch Abgabe eines halben Knechtlohns unterhalten werden.[Anm. 98]

1789
Von verkauftem Sauerkraut sind pro Tonne 3 Kreuzer, pro ½ Tonne 1,5 Kreuzer und pro ¼ Tonne 0,75 Kreuzer zum Kaufhaus und ebensoviel zum Kran zu entrichten.[Anm. 99]

1792
Die vom Gips bisher erhobene Kranen- und Kaufhausgebühren werden - bis zu einer endgültigen Regelung - vorerst auf je ½ Kreuzer festgesetzt.[Anm. 100]

27. Juni 1793
Beschluss des Stadtrates : Da die Stadt unter Beschuss stark zu leiden hat »soll die Municipalität wie es auch in vorderen Kriegszeiten der Stadtmagistrat gethan hat, zu ihrer Sicherheit und damit auch der Bürger in seiner Not einen sichern Zufluchtsort finden könne, ihre Versammlungen von dem Gemeindehause in das Kaufhaus verlegen und daselbst ihre permanenten Sitzungen halten ...« [Anm. 101]

1796/1797
In der Stadtaufnahme dieses Jahres ist das »Kurfürstliche Kaufhaus« unter Nr. 382 erwähnt.[Anm. 102]

1812-1813
Abbruch des Kaufhauses.
Zwischen Herbst 1812 und Frühling 1813 wurde das Kaufhaus auf dem Brand abgerissen. Die genauen Daten liegen im Dunkeln. Die in der Literatur angeführten Daten gehen ziemlich auseinander.

10. Juli 1805
»Abbruch des Kaufhauses begonnen am 10. Juli 1805«.[Anm. 103]

1805
»abgebrochen 1805«[Anm. 104]

Herbst 1812 bis Juni 1813
»Vom herbst 1812 bis zum Juni 1813 war das Zerstörungswerk beendet. Während des Abbruches im November 1812...«.[Anm. 105].

»Abreißung im Herbst bis Juni 1813«[Anm. 106]

Dezember 1812
Notiz das Kaufhaus betreffend: »1802 wurde das Karmeliterkloster aufgehoben. Als das Kaufhaus auf dem Brand im Dezember 1812 geschlossen wurde, um abgebrochen zu werden, war die Karmeliterkirche als Kaufhaus von den 1830er Jahren ab nur als Magazin bis zur Wiedererneuerung genutzt«.[Anm. 107]

15. Oktober 1813
"1812, 15. Oktober wird mit der Abtragung des alten Kaufhauses begonnen" (Bockenheimer, Geschichte der Stadt Mainz 1798-1814, S. 440).[Anm. 108]

Nachweise

Redaktionelle Bearbeitung: Stefan Grathoff

Aktualisiert am: 9.12.2014

Anmerkungen:

  1. Gönnenwein, Stapelrecht S. 104. Zurück
  2. Böhmer-Lau, Urkundenbuch I, S. 62 Nr. 122. Zurück
  3. Regesten der Erzbischöfe von Mainz (Böhmer/Will) XXXIII Nr. 593; Erwähnt: Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 321. Zurück
  4. Gönnenwein, Stapelrecht S. 104. Zurück
  5. Heuser, Namen S. 145(StADarmstadt A2 28/6 von ca. 1294). Zurück
  6. Dertsch 1 Nr. 465 Anmerkung. Zurück
  7. Dertsch 1 Nr. 470; Druck: Würdtwein, Dipl. Mag. 2, 23. Zurück
  8. Dertsch 1, Nr. 483; Erwähnt: Maurer S. 58; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 321. Zurück
  9. Schrohe, Beiträge zur Geschichte der Stadt Mainz, Bd. 4, S. 87; Troe, Münze S. 222-227; 254-261; Maurer, Kaufhaus S. 102; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 321; Falck, Blütezeit 1973, S. 146. Zurück
  10. StAWü MzBü 23 fol. 54-55. Zurück
  11. Schrohe, Beiträge Bd. 4, S. 87; Erwähnt: Maurer, Kaufhaus Nr. 2, S. 6. Zurück
  12. Falck, Blütezeit 1973, S. 150. Zurück
  13. Böhmer, Cod. dipl. Moenofrancofurtanus, Bd. 2, Nr. 386, S. 291; Engel/Jacob, Städtisches Leben S. 161f. Zurück
  14. Dertsch, Urkunden 2 Nr. 872. Zurück
  15. Dertsch, Urkunden 2, Nr. 956. Zurück
  16. Falck, Mainz in seiner Blütezeit S. 102; Hegel, Verfassungsgeschichte S. 142. Zurück
  17. Dertsch, Urkunden 2 Nr. 1085. Zurück
  18. Reichel, Handelswege S. 80 (Verweis auf: StA Frankfurt, Kopialbuch II, fol. 37v Nr. 87). Zurück
  19. Dertsch, Urkunden 2 Nr. 1240 (Zum Teil gedruckt in: Baur, Hessische Urkunden III, Nr. 1167). Zurück
  20. Dertsch 2 Nr. 1358; Böhmer-Huber S. 42 Nr. 468 oder S. 40 Nr. 429; Druck: Schaab, Geschichte des rheinischen Städtebundes 2, 190; Abschrift: StAWürzburg MzBü 23 fol. 80; Regesten Karls IV: RI VIII n. 468, in: Regesta Imperii Online (Abgerufen am 13.02.2013). Zum Weggeld: StA Würzburg, MzBü 5 ½ pag. 76. Zurück
  21. StAWü MzBü 23 fol. 8. Zurück
  22. Böhmer-Huber S. 43 Nr. 47; StAWü MzBü 23 pag. 82. Zurück
  23. StAWü MzBü 23 pag. 97; Schrohe, Beiträge Bd. 10, S. 11; Dertsch, Urkunden 2 Nr. 1358; Böhmer-Huber S. 53 Nr. 619; Maurer, Kaufhaus Nr. 3, S. 6; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 352. Zurück
  24. Dertsch 2, Nr. 1397; Hegel, Verfassungsgeschichte S. 96 Anm. und S. 152f. Zurück
  25. StAWü MzBü 23 pag. 107f und 110; Böhmer-Huber 1696; Hegel, Verfassungsgeschichte S. 145f. Zurück
  26. Böhmer-Huber S. 178 Nr. 2193; Falck, Mainz in seiner Blütezeit S. 102; Hegel, Verfassungsgeschichte S. 146 Zurück

  27. Schrohe, Mainzer Geschlecht zum Jungen S. 41; Hegel, Verfassungsgeschichte S. 97 und 144. Zurück
  28. Heuser, Namen S. 145f. (StA Darmstadt A2 168/478 vom 19.1.1373. Zurück
  29. Quelle: Falck, Blütezeit 1973 S. 114 zit. nach Troe, Münze, Zoll, Markt S. 217. Zurück
  30. StA Würzburg MIB 12 fol. 321v. Zurück
  31. StA Wü, MIB 12 fol. 181 [01]. Zurück
  32. Dertsch, Urkunden 3, Nr. 2549. Zurück
  33. Dertsch, Urkunden 3 Nr. 2689 (Nr.9). Zurück
  34. StAWü MRA Handel K 152/79. Zurück
  35. StAWü MzBü 4, S. 167; Schrohe, Beiträge Bd. 4, S. 167. Maurer, Kaufhaus Nr. 8, S. 10; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 352. Zurück
  36. Reichel, Handelswege S. 77. Zurück
  37. Schrohe, Beiträge Bd. 4, S. 178; Erwähnt: Maurer, Kaufhaus Nr. 9, S. 11; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 352. Zurück
  38. Biographien der Erzbischöfe (Regina Schäfer). Zurück
  39. StAWürzburg MzBü 23 fol. 80f.; Dertsch 2 Nr. 1358. Zurück
  40. Rothmann, Frankfurter Messen S. 79. Zurück
  41. Schrohe, Beiträge Bd. 4, S. 202; Maurer, Kaufhaus Nr. 13, S. 12;  Zurück
  42. Schrohe, Beiträge Bd. 4, S. 205; Maurer, Kaufhaus Nr. 14, S. 13; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 353. Zurück
  43. Schrohe, Stadt Mainz S. 28f.; Maurer, Kaufhaus Nr. 15 S. 13.  Zurück
  44. Gönnenwein, Stapelrecht S. 6f. und S. 105. Zurück
  45. Auszug aus der Warenliste im Rechnungsbuch des Nürnberger Kaufmanns Hans Praun (Engel/Jacob, Städtisches Leben S. 162). Zurück
  46. Schrohe, Beiträge Bd. 5, S. 10; Maurer, Kaufhaus Nr. 17, S. 14; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 353. Zurück
  47. Gönnenwein, Stapelrecht S. 105. Zurück
  48. Mainzer KHO fol. 25v und 26. Zurück
  49. Heiman, Neckarschiffer S. 6f. Zurück
  50. StAWürzburg, Mainzer Urkunden, Weltlicher Schrank 3/86; Dobras, Quelle S. 89; Gönnenwein, Stapelrecht S. 105. Zurück
  51. Reichel, Handelswege S. 77. Zurück
  52. Schrohe, Beiträge3, S. 58; Maurer, Kaufhaus Nr. 16, S. 13; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 353. Zurück
  53. Heiman, Neckarschiffer S. 6f. Zurück
  54. StAWü MzBü Liber ordinationum domini Alberti; Erwähnt: Maurer, Kaufhaus Nr. 18, S. 14. Zurück
  55. StAWü MzBü 3 fol. 31v und MRA Handel K 152/80 fol. 3; Maurer, Kaufhaus Nr. 19 S. 14; Krimm, Glashütten S. 64 und 166; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 353; Schrohe, Rokoch S. 115. Zurück
  56. Schrohe, Beiträge Bd. 3, S. 199; Maurer, Kaufhaus Nr. 20, S. 15. Zurück
  57. Maurer Nr. 21, S. 15; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354. Zurück
  58. Quelle: Schrohe, Beiträge Bd. 6, S. 107; Maurer, Kaufhaus Nr. 22, S. 15; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354. Zurück
  59. Schrohe, Beiträge Bd. 6, S. 107ff.; Maurer, Kaufhaus Nr. 24, S. 17; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354. Zurück
  60. StAWü MRA Handel K 152/80, veröffentlicht am 18.8.1601; Schrohe, Rokoch S. 115. Zurück
  61. StAWü MRA Handel K 152/95. Zurück
  62. StAWü MRA Handel 152/81. Zurück
  63. StAWü MRA Handel K 152/92. Zurück
  64. StAWü MRA Handel K 152/82 Bl. 731-746 vom 25.2.1638. Zurück
  65. Schrohe, Beiträge Bd. 8, S. 247; Maurer, Kaufhaus Nr. 28, S. 22; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354. Zurück
  66. StAWü MRA LG 325. Zurück
  67. Kläger, Rhein S. 36ff. Zurück
  68. StAWü MRA HAndel K 152/83, Bl. 1-3v. Zurück
  69. Krimm, Glashütten Spessart S. 44 Anm. 143 (mit Verweis auf: StAWü R 27 307, Ausgabenregister Nr. 161. Zurück
  70. Schrohe, Beiträge Bd. 7, S. 29. Maurer, Kaufhaus Nr. 29, S. 22; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354. Zurück
  71. Kläger, Rhein S. 36. Zurück
  72. Schrohe, Mainzer Geschlecht S. 13. Zurück
  73. StAWü MRA Handel K 152/83, ebd. fol. 18ff. alphabetisches Inhaltsverzeichnis; Maurer, Kaufhaus Nr. 30, S. 23; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354 Zurück
  74. Schrohe, Rokoch S. 115 (mit Verweis auf die alte Signatur: StAWü Mainzer Korr. XI, Nr. 199, Aktenstück Nr. 13. Zurück
  75. Schrohe, Mainzer Geschlecht S. 16. Zurück
  76. StAWü MRA Handel K 152/83 Bl. 268-348. Zurück
  77. Schrohe, Mainzer Geschlecht S. 15. Zurück
  78. StAWü MRA Handel K 152/84. Laufzeit der Akte: 1682-1748. Zurück
  79. Schrohe, Mainzer Geschlecht S. 14. Zurück
  80. StAWü MRA LG 3200. Zurück
  81. Schrohe, Beiträge Bd. 7, S. 99 Nr. 839; Erwähnt: Maurer, Kaufhaus Nr. 32, S. 23; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354. Zurück
  82. StAWÜ, MRA Handel K 152/85. Laufzeit der Akte: 1695-1704, 1727. Zurück
  83. Schrohe, Beiträge Bd. 5, S. 176; Erwähnt: Maurer, Kaufhaus Nr. 33, S. 23. Zurück
  84. StAWü MRA L 647. Zurück
  85. Quelle: StA Mainz Abt. 23 Nr. 4. Zurück
  86. Heiman, Neckarschiffer S. 290ff. Zurück
  87. StAWü MRA Militär K 238/348 1/2. Zurück
  88. Stadtarchiv Mainz Abt. 23 Nr. 10. Zurück
  89. Schrohe, Beiträge Bd. 8, S. 66; Erwähnt: Maurer, Kaufhaus Nr. 35, S. 24; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354. Zurück
  90. >StAWü MRA Handel K 152/100. Zurück
  91. StAWü MRA Handel K 152/101. Zurück
  92. StAWü MRA Handel K 152/102 (mit dem Hinweis: Diese Akten liegen in der Stapellade Kasten 222. Zurück
  93. StAWü MRA L 733. Zurück
  94. Stadtarchiv Mainz Abt. 23 Nr. 10. Zurück
  95. Stadtarchiv Mainz Abt. 23 Nr. 10. Zurück
  96. StAWü MRA Handel K 152/111. Zurück
  97. Schrohe, Beiträge Bd. 8, S. 311ff.; Maurer, Kaufhaus Nr. 40, S. 30; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354. Zurück
  98. StAWÜ MRA Handel K 152/124. Zurück
  99. StAWü MRA Handel K 152/108. Zurück
  100. StAWü MRA Handel K 152/109. Zurück
  101. Bockenheimer, Wiedereroberung S. 96 und Beilage 4; Erwähnt: Maurer, Kaufhaus Nr. 42, S. 31. Zurück
  102. Schrohe, Beiträge Bd. 8, S. 280; Maurer Nr. 41, S. 30; Schälicke-Maurer, Kaufhaus S. 354. Zurück
  103. Neeb: Beckmannführer "Mainz und Umgebung" 1906, S. 76ff. Zurück
  104. Dehio, Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler Bd. 4 Südwestdeutschland 1926, S. 224. Zurück
  105. Schneider, Kunstwissenschaftliche Studien I und Studien Wandgemälde S. 10. Zurück
  106. Schaab, Geschichte Stadt Mainz I, S. 492. Zurück
  107. Heinrich Wothe: Mainz ein Heimatbuch. Teil 1, S. 143. Zurück
  108. Quelle für alle Beispiele: Maurer, Kaufhaus, S. 41ff. Zurück